PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 106<br />
inzwischen erfolgten Wegfall Frankfurts und Mainz' aus der Entschädigungsmasse der<br />
vorläufige Verbleib Salzburgs und des Flachgaus bei Bayern festgeschrieben wurde.<br />
Nach Waterloo galt dies alles nicht mehr. Metternich sah sich angesichts der harschen<br />
Kritik des Kaisers und Schwarzenbergs an seiner Territorialpolitik und der sich<br />
abzeichnenden Verweigerungshaltung Württembergs, Badens und Hessen-Darmstadts<br />
hinsichtlich eines Gebietsaustausches zur Herstellung der für Bayern in Aussicht<br />
genommenen Landbrücke zu einer territorialpolitischen Kehrtwende veranlaßt und<br />
sistierte beide in der Nachfolge Rieds getätigten Vertragswerke mit Bayern. Anläßlich des<br />
Zweiten Pariser Friedens verblieb als Manövriermasse für die nunmehr noch vorgesehene<br />
Rückforderung Salzburgs lediglich noch die unter österreichischer Militärhoheit stehende<br />
linksrheinische Pfalz. Der bayerische Gesandte Graf Rechberg wurde dazu nicht einmal<br />
gehört, als Garantiemächte fungierten England, Preußen und Rußland. 301<br />
In München war die Empörung groß, und es half auch nichts, den als österreichfreundlich<br />
geltenden Kronprinzen Ludwig in Begleitung des Grafen Rechberg in heikler Mission nach<br />
Mailand zu einer Unterredung mit Kaiser Franz I. zu senden, um wenigstens den Wegfall<br />
Salzburgs zu verhindern. Der österreichische Kaiser vertröstete beide auf den baldigen<br />
Erbanfall der ehedem bayerischen rechtsrheinischen Pfalz um Heidelberg und sicherte<br />
die jährliche Zahlung von 100.000 fl als Trostpflaster für die fehlende territoriale<br />
Geschlossenheit zu. Dabei blieb es. Endgültig fixiert wurde diese auch künftigen<br />
Revisionsbemühungen trotzende Bestimmung im Münchener Vertrag vom 14.4.1816. 302<br />
Im Ersten Pariser Frieden war hinsichtlich der Gestaltung eines deutschen Bundes von<br />
einer losen Föderation unabhängiger Staaten die Rede. Die Präzisierung dieser Formel<br />
im sogenannten Verfassungsausschuß stand von Anfang an unter keinem günstigen<br />
Stern. So waren weder die offenen territorialen Fragen Bayerns geklärt noch die auf ihre<br />
Souveränitätsrechte pochenden Mittelstaaten Württemberg und Bayern zu den<br />
Besprechungen der ersten (preußischen) Entwürfe hinzugezogen worden. Nach dem<br />
gescheiterten Versuch, die Stein-Hardenbergsche Hegemonialverfassung den Mittel- und<br />
Kleinstaaten überzustülpen, machte sich auch der – vor allem in der polnisch-sächsischen<br />
Frage – aufkeimende österreichisch-preußische Dualismus bemerkbar. Der Stein-<br />
Hardenbergsche 41-Punkte-Plan zielte in seinen Konstruktionsmerkmalen auf eine<br />
Dominanz der beiden deutschen Großmächte, zumal in der vorgesehenen Kreiseinteilung<br />
und dessen exekutivem Organ, dem Kreisdirektorium, dem die Entscheidung über Krieg<br />
und Frieden und die Oberhoheit über die Bundeskontingente obliegen sollte. Zu einer<br />
301<br />
302<br />
vgl. Hubensteiner, Benno: München 1985. S.190<br />
vgl. ebd. S.191f. Vgl. auch Gruner, Wolf D.: Die deutschen Einzelstaaten und der deutsche Bund,<br />
S.19-35. In: Land und Reich. Stamm und Nation. Probleme und Perspektiven Bayerischer<br />
Geschichte. Band 3. Vom Vormärz bis zur Gegenwart. München 1984