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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 219<br />

erhärtete. Allerdings unterschied sich die bayerische Herangehensweise deutlich von den<br />

preußischen Gepflogenheiten oder etwa derer in Frankfurt, wonach allein die<br />

Mitgliedschaft in einer hochverräterischen Verbindung, wie es die Burschenschaft per<br />

Definitionen darstellten, eine entsprechende Anklage nach sich zogen. 678<br />

Von acht ehemaligen mit dem Wachensturm in Frankfurt in Zusammenhang Münchener<br />

Germanen gelang sechs die Flucht (Körner, Engelmann, Cunradi alle nach Amerika, von<br />

Welz, Kolligs in die Schweiz, Rohloff nach Frankreich), Pfretschner und Handschuh<br />

wurden verhaftet, wobei Handschuh am 10.1.1837 die Flucht aus dem Gefängnis<br />

gelang. 679 Während sich Handschuh in die Schweiz absetzen konnte, wurde Pfretschner<br />

hingegen an Bayern ausgeliefert, am 30. Juli 1838 zu lebenslänglicher Festungshaft<br />

verurteilt, um schließlich nach erneuter Revision (23. Juni 1839) in Freiheit gesetzt zu<br />

werden. 680<br />

Aber nicht nur der Tatbestand, was eine hochverräterische Verbindung sei, hatte eine je<br />

nach Gerichtsstand unterschiedliche Behandlung, sondern nach erfolgter Erkenntnis<br />

dahingehend kamen entsprechend den landesüblichen Kriminalgesetzen unterschiedliche<br />

Strafmaße zur Anwendung. Hierbei ist ein Nord-Süd-Gefälle im Hinblick auf die Härte der<br />

dabei verhängten Strafzubemessungen zu beobachten. Am härtesten verfuhr das<br />

preußische Kammergericht in Berlin, welches bei 204 „Inquisiten“ 39 Todesstrafen<br />

verhängte, die sie allerdings im Falle von 35 „nicht geschärften“ Urteilen in 30jährige<br />

Haftstrafen umwandelte (darunter der Münchener Germane Guitienne 681 ) und im Falle der<br />

vier „qualifizierten“ Urteile lebenslängliche Haftstrafen verfügte. 682<br />

Vergleichsweise milde verfuhren dagegen die bayerischen Gerichte: Das Kreis- und<br />

Stadtgericht München in erster Instanz sowie das Landshuter Appellationsgericht als<br />

Revisionsinstanz zogen ab dem 5. April 1832 sukzessive insgesamt 38 Verdächtige vor<br />

Gericht 683 (die meisten Studierenden befanden sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in den<br />

Osterferien). Parallel dazu reagierte das bayerische Innenministerium sehr schnell auf die<br />

Ereignisse in Frankfurt mit einem Erlaß am 15. April 1833, worin eine Ächtung aller<br />

verbotenen Verbindungen angehöriger Studierender (Germania, Arminia, Teutonia,<br />

678<br />

679<br />

680<br />

681<br />

682<br />

683<br />

vgl. Wehner, Philipp: München 1917, S. 98. Vgl. auch Ilse, Leopold: Frankfurt 1860, S. 367<br />

vgl. Gerber, Harry. In: QuD/XIV, S. 204-206<br />

vgl. Wehner, Philipp: München 1917, S. 102. Vgl. auch Ilse, Leopold: Frankfurt 1860, S. 365<br />

vgl. Wehner, Philipp: München 1917, S. 99. Wehner zählt unter die Münchener Germanen auch<br />

Brüggemann, der allerdings nicht wegen seiner Münchener, sondern wegen seiner Heidelberger<br />

Zugehörigkeit zu den Germanen mit demselben Strafmaß wie Guitienne belegt wurde.<br />

vgl. Ilse, Leopold: Frankfurt 1860, S. 368<br />

vgl. MInn 45836. Vgl. auch Wehner, Philipp: München 1917, S. 100. Hier findet sich der Abdruck der<br />

gesamten Namensliste, welche allerdings zur Erhellung des Gesamtvorgangs keinen weiteren<br />

Beitrag liefert.

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