PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 218<br />
und die öffentliche Ordnung in Deutschland gerichteten Complotts…“ 674 zu untersuchen.<br />
Dabei hatte die BZB gegenüber den ermittelten Gerichten für die Gründlichkeit,<br />
Vollständigkeit und Beschleunigung der anhängigen Untersuchungen Sorge zu tragen<br />
(Art. 1). 675<br />
Die Funktionsweise der BZB bestand darüber hinaus im Sammeln der Ergebnisse der an<br />
der Untersuchung beteiligten Gerichte, den Austausch dieser Ergebnisse, wobei die<br />
Untersuchungsbehörde zu umgehender Berichterstattung sowie sofortiger Bearbeitung<br />
von Anfragen durch die BZB (Art. 5) verpflichtet war. Neben der Akteneinsicht war es<br />
Mitgliedern der BZB auch gestattet, an Verhandlungen teilzunehmen (Art. 6), über deren<br />
Ergebnisse überdies der Maßregelkommission des Bundestags Bericht erstattet werden<br />
mußte. Gebildet wurde diese Behörde aus fünf Richtern der fünf größten Staaten des<br />
deutschen Bundes (Art. 2). 676<br />
Ein erschwerender Umstand resultierte aus der Tatsache, daß die Stadt Frankfurt<br />
aufgrund hoheitlicher Rechte mit einer großen Zahl von Untersuchungen beauftragt war,<br />
deren Durchführung einen stetigen Streitpunkt zwischen BZB und denermittelnden<br />
Behörden darstellte. 677 Zudem sollten die Urteile gegen die in Frankfurt zu Gericht<br />
gezogenen Individuen durch den Richterspruch einer juristischen Fakultät (in diesem Fall<br />
der von Tübingen) gefällt werden, ein Verfahren, das sowohl die BZB wie die<br />
Bundesversammlung aufgrund der zu erwartenden unangemessenen Milde kritisierten.<br />
Die nunmehr anlaufenden Untersuchungen konzentrierten sich aus Münchener Sicht auf<br />
mögliche Teilnehmer am Wachensturm einerseits und auf die Mitglieder der Germania<br />
München über Weihnachten 1832 hinaus andererseits, da man von seiten der<br />
Untersuchungsbehörden davon ausging, daß die Mitglieder der Germania mit den<br />
Beschlüssen von Stuttgart vertraut waren, die dort gefaßten Revolutionsbeschlüsse mit<br />
trugen und damit zu „Hochverrätern“ im Sinne der Anklage wurden. Das Strafmaß negativ<br />
aus der Sicht der Delinquenten beeinflußte auch die Tatsache, daß die Mitgliedschaft im<br />
engeren Verein den Schluß auf die intimen Kenntnisse der Burschenschaft noch mehr<br />
674<br />
675<br />
676<br />
677<br />
vgl. Ilse, Leopold: Geschichte der politischen Untersuchungen, welche durch die neben der<br />
Bundesversammlung errichteten Commissionen, der Zentral-Untersuchungs-Commission zu Mainz<br />
und der Bundes-Central-Behörde zu Frankfurt in den Jahren 1819 bis 1827 und 1833 bis 1842<br />
geführt sind. Frankfurt 1860, S. 266<br />
vgl. Ilse,Leopold: Frankfurt 1860,. S. 266<br />
vgl. Ilse, Leopold: Frankfurt 1860, S. 266-268 oben<br />
vgl. Gerber, Harry. In: QuD/XIV, S. 185 f. Den Hintergrund des latenten Mißtrauens bildete die<br />
Tatsache, daß der auf republikanischer Verfassung beruhende Stadtstaat Frankfurt in den Augen der<br />
BZB und der Bundesversammlung nicht nur kein Interesse an einer ernsthaften Aufklärung der<br />
Umstände rund um den Wachensturm besaß, sondern darüber hinaus in der Praxis vor allem<br />
hinsichtlich der Gefangenenbewachung so lax verfuhr, daß unter anderem sich ständig<br />
wiederholende erfolgreiche Fluchtversuche den Tatbestand einer Bundesexekution nach sich zogen.