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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 218<br />

und die öffentliche Ordnung in Deutschland gerichteten Complotts…“ 674 zu untersuchen.<br />

Dabei hatte die BZB gegenüber den ermittelten Gerichten für die Gründlichkeit,<br />

Vollständigkeit und Beschleunigung der anhängigen Untersuchungen Sorge zu tragen<br />

(Art. 1). 675<br />

Die Funktionsweise der BZB bestand darüber hinaus im Sammeln der Ergebnisse der an<br />

der Untersuchung beteiligten Gerichte, den Austausch dieser Ergebnisse, wobei die<br />

Untersuchungsbehörde zu umgehender Berichterstattung sowie sofortiger Bearbeitung<br />

von Anfragen durch die BZB (Art. 5) verpflichtet war. Neben der Akteneinsicht war es<br />

Mitgliedern der BZB auch gestattet, an Verhandlungen teilzunehmen (Art. 6), über deren<br />

Ergebnisse überdies der Maßregelkommission des Bundestags Bericht erstattet werden<br />

mußte. Gebildet wurde diese Behörde aus fünf Richtern der fünf größten Staaten des<br />

deutschen Bundes (Art. 2). 676<br />

Ein erschwerender Umstand resultierte aus der Tatsache, daß die Stadt Frankfurt<br />

aufgrund hoheitlicher Rechte mit einer großen Zahl von Untersuchungen beauftragt war,<br />

deren Durchführung einen stetigen Streitpunkt zwischen BZB und denermittelnden<br />

Behörden darstellte. 677 Zudem sollten die Urteile gegen die in Frankfurt zu Gericht<br />

gezogenen Individuen durch den Richterspruch einer juristischen Fakultät (in diesem Fall<br />

der von Tübingen) gefällt werden, ein Verfahren, das sowohl die BZB wie die<br />

Bundesversammlung aufgrund der zu erwartenden unangemessenen Milde kritisierten.<br />

Die nunmehr anlaufenden Untersuchungen konzentrierten sich aus Münchener Sicht auf<br />

mögliche Teilnehmer am Wachensturm einerseits und auf die Mitglieder der Germania<br />

München über Weihnachten 1832 hinaus andererseits, da man von seiten der<br />

Untersuchungsbehörden davon ausging, daß die Mitglieder der Germania mit den<br />

Beschlüssen von Stuttgart vertraut waren, die dort gefaßten Revolutionsbeschlüsse mit<br />

trugen und damit zu „Hochverrätern“ im Sinne der Anklage wurden. Das Strafmaß negativ<br />

aus der Sicht der Delinquenten beeinflußte auch die Tatsache, daß die Mitgliedschaft im<br />

engeren Verein den Schluß auf die intimen Kenntnisse der Burschenschaft noch mehr<br />

674<br />

675<br />

676<br />

677<br />

vgl. Ilse, Leopold: Geschichte der politischen Untersuchungen, welche durch die neben der<br />

Bundesversammlung errichteten Commissionen, der Zentral-Untersuchungs-Commission zu Mainz<br />

und der Bundes-Central-Behörde zu Frankfurt in den Jahren 1819 bis 1827 und 1833 bis 1842<br />

geführt sind. Frankfurt 1860, S. 266<br />

vgl. Ilse,Leopold: Frankfurt 1860,. S. 266<br />

vgl. Ilse, Leopold: Frankfurt 1860, S. 266-268 oben<br />

vgl. Gerber, Harry. In: QuD/XIV, S. 185 f. Den Hintergrund des latenten Mißtrauens bildete die<br />

Tatsache, daß der auf republikanischer Verfassung beruhende Stadtstaat Frankfurt in den Augen der<br />

BZB und der Bundesversammlung nicht nur kein Interesse an einer ernsthaften Aufklärung der<br />

Umstände rund um den Wachensturm besaß, sondern darüber hinaus in der Praxis vor allem<br />

hinsichtlich der Gefangenenbewachung so lax verfuhr, daß unter anderem sich ständig<br />

wiederholende erfolgreiche Fluchtversuche den Tatbestand einer Bundesexekution nach sich zogen.

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