PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 107<br />
pointiert beabsichtigten Aushöhlung einzelstaatlicher Souveränität mußte die in Aussicht<br />
genommene rechtsgleiche Stellung der mediatisierten ehemaligen Reichsfürsten im Rat<br />
der Fürsten sowie die von einem adeligen Übergewicht geprägten restituierten<br />
Landstände mit einer Garantie ihrer Rechte durch ein noch zu schaffendes oberstes<br />
Bundesgericht führen. 303 Es war zu erwarten, daß ein derartiger Versuch, die<br />
einzelstaatliche Souveränität zu beschneiden, auf den entschiedenen Widerstand der<br />
Betroffenen treffen mußte.<br />
Metternich verkürzte die 41 Artikel auf zwölf, ohne den Entwurf in seiner Substanz zu<br />
verändern. Im Oktober 1814 wurden Bayern und Württemberg zum erstenmal damit<br />
konfrontiert, und im November 1814 brachen die Großmächte von sich aus den Versuch,<br />
den Mittelmächten ihren Willen aufzuzwingen, einseitig ab. Daß es dennoch im Juni 1815<br />
zum Abschluß einer gänzlich anders gearteten Bundesakte kommen konnte, lag am<br />
geschickten Taktieren Metternichs, der sich den äußeren Druck, welcher durch die<br />
Landung Napoleons entstanden war, zunutze machte, um einen weitgehend<br />
unverbindlichen Vertragsentwurf durchzusetzen, der einerseits dem unter dem Eindruck<br />
der norddeutschen Befreiungsbewegung stark national akzentuierten preußischen<br />
Vertragsentwurf einen Riegel vorschob und obendrein unter Schonung des bayerischwürttembergischen<br />
Souveränitätsbedürfnisses späteren österreichischen Einflußnahmen<br />
alle Möglichkeiten offenließ. 304<br />
Sinn und Zweck des Bundes waren im Konstrukt als Staatenbund mit eingesprengten<br />
bundesstaatlichen Elementen nur sehr kursorisch gefaßt. Als Gemeinschaft unter sich<br />
unabhängiger Staaten war an marginaler Preisgabe der einzelstaatlichen Souveränität nur<br />
im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit gedacht. Darüber hinaus waren keine<br />
gemeinsamen Einrichtungen vorgesehen, weder im exekutiven noch im legislativen<br />
Bereich, wenn man vom Bundestag, der in Frankfurt lokalisiert werden sollte, absieht,<br />
dessen Funktionalität aber durch Vetorecht und der Notwendigkeit von<br />
Zweidrittelmehrheiten von vornherein eingeschränkt war. Der Versuch, durch den im Zuge<br />
des Zweiten Pariser Friedens verankerten Art. 13 den Einzelstaaten mit Hilfe von im<br />
Bundestag verbindlich zu formulierenden Regularien repressive, auf Landstände<br />
basierende Verfassungen aufzunötigen, mußte schon am Widerstand der ehemaligen<br />
süddeutschen Rheinbundstaaten scheitern, deren moderne, an Frankreich angelehnte<br />
Staatsstrukturen Repräsentativverfassungen notwendig machte. Die Verteidiger der<br />
Konstruktion verwiesen auf seinen defensiven Charakter, der zumindest einzelstaatliche<br />
303<br />
304<br />
vgl. Aretin, Karl Otmar von: Bayerns Weg zum souveränen Staat. Landstände und konstitutionelle<br />
Monarchie. S.128f. München 1976<br />
vgl. Aretin, Karl Otmar von: Vom deutschen Reich zum deutschen Bund. Band 7, S.158-166.<br />
Göttingen 1980