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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 107<br />

pointiert beabsichtigten Aushöhlung einzelstaatlicher Souveränität mußte die in Aussicht<br />

genommene rechtsgleiche Stellung der mediatisierten ehemaligen Reichsfürsten im Rat<br />

der Fürsten sowie die von einem adeligen Übergewicht geprägten restituierten<br />

Landstände mit einer Garantie ihrer Rechte durch ein noch zu schaffendes oberstes<br />

Bundesgericht führen. 303 Es war zu erwarten, daß ein derartiger Versuch, die<br />

einzelstaatliche Souveränität zu beschneiden, auf den entschiedenen Widerstand der<br />

Betroffenen treffen mußte.<br />

Metternich verkürzte die 41 Artikel auf zwölf, ohne den Entwurf in seiner Substanz zu<br />

verändern. Im Oktober 1814 wurden Bayern und Württemberg zum erstenmal damit<br />

konfrontiert, und im November 1814 brachen die Großmächte von sich aus den Versuch,<br />

den Mittelmächten ihren Willen aufzuzwingen, einseitig ab. Daß es dennoch im Juni 1815<br />

zum Abschluß einer gänzlich anders gearteten Bundesakte kommen konnte, lag am<br />

geschickten Taktieren Metternichs, der sich den äußeren Druck, welcher durch die<br />

Landung Napoleons entstanden war, zunutze machte, um einen weitgehend<br />

unverbindlichen Vertragsentwurf durchzusetzen, der einerseits dem unter dem Eindruck<br />

der norddeutschen Befreiungsbewegung stark national akzentuierten preußischen<br />

Vertragsentwurf einen Riegel vorschob und obendrein unter Schonung des bayerischwürttembergischen<br />

Souveränitätsbedürfnisses späteren österreichischen Einflußnahmen<br />

alle Möglichkeiten offenließ. 304<br />

Sinn und Zweck des Bundes waren im Konstrukt als Staatenbund mit eingesprengten<br />

bundesstaatlichen Elementen nur sehr kursorisch gefaßt. Als Gemeinschaft unter sich<br />

unabhängiger Staaten war an marginaler Preisgabe der einzelstaatlichen Souveränität nur<br />

im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit gedacht. Darüber hinaus waren keine<br />

gemeinsamen Einrichtungen vorgesehen, weder im exekutiven noch im legislativen<br />

Bereich, wenn man vom Bundestag, der in Frankfurt lokalisiert werden sollte, absieht,<br />

dessen Funktionalität aber durch Vetorecht und der Notwendigkeit von<br />

Zweidrittelmehrheiten von vornherein eingeschränkt war. Der Versuch, durch den im Zuge<br />

des Zweiten Pariser Friedens verankerten Art. 13 den Einzelstaaten mit Hilfe von im<br />

Bundestag verbindlich zu formulierenden Regularien repressive, auf Landstände<br />

basierende Verfassungen aufzunötigen, mußte schon am Widerstand der ehemaligen<br />

süddeutschen Rheinbundstaaten scheitern, deren moderne, an Frankreich angelehnte<br />

Staatsstrukturen Repräsentativverfassungen notwendig machte. Die Verteidiger der<br />

Konstruktion verwiesen auf seinen defensiven Charakter, der zumindest einzelstaatliche<br />

303<br />

304<br />

vgl. Aretin, Karl Otmar von: Bayerns Weg zum souveränen Staat. Landstände und konstitutionelle<br />

Monarchie. S.128f. München 1976<br />

vgl. Aretin, Karl Otmar von: Vom deutschen Reich zum deutschen Bund. Band 7, S.158-166.<br />

Göttingen 1980

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