PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 135<br />
Im ersten Jahrfünft von Ludwigs Regierungstätigkeit schienen aber doch die in der<br />
Flugschrift: Was haben wir Bayern von der Thronveränderung zu hoffen? formulierte<br />
Erwartungshaltung in Erfüllung zu gehen 382 , worin im Stile eines aufgeklärten<br />
Absolutismus zwar für eine starke Zentralgewalt optiert wird, daneben aber ein starkes<br />
Plädoyer für ein Einkammerparlament enthalten ist bei gleichzeitig heftiger Kritik an der<br />
existierenden Ersten Kammer, die lediglich als Hemmschuh für jedwede<br />
verfassungsmäßige Fortentwicklung betrachtet wird.<br />
2. Liberalisierung von Presse und Universität<br />
2.1. Das Edikt vom 24.11.1825 die Presse betreffend<br />
Im Zuge der napoleonischen Kriege wird die Presse zu einem Instrument der politischen<br />
Mobilisierung der Massen durch die Fürsten heranreifen, im Vormärz wird sich die<br />
ehedem instrumentalisierte Presse gegen die Fürsten wenden.<br />
Der Artikel 18 d der Bundesakte sieht Pressefreiheit vor, aber bereits im Vorfeld von<br />
Karlsbad ist Metternich um eine deutliche Abschwächung dieser Prämisse bemüht.<br />
Sehr zum Ärgernis Metternichs, der in der Pressepolitik ein Mittel sieht, die politischreaktionäre<br />
österreichische Politik institutionell abzusichern, handhabte Montgelas die<br />
Bayerische Presse vornehmlich zwischen 1814 und 1818 als Waffe zur strikten<br />
Verteidigung der Staatssouveränität. Beim geringsten Anzeichen einer<br />
Verweigerungshaltung bezüglich der ihr zugedachten gouvernementalen Rolle zögerte<br />
Montgelas allerdings nicht, mit scharfen Zensurbedingungen zu reagieren.<br />
Bekanntlich führte die Montgelassche Distanzpolitik, zumal gegenüber dem Deutschen<br />
Bund, zur außenpolitischen Isolierung Bayerns, und der Sturz Montgelas’ tat ein Übriges,<br />
um auch innerhalb der bayerischen Presse eine Neuanpassung an die veränderte<br />
politische Sachlage vorzunehmen. 383<br />
Per Gesetz gestattete die bayerische Verfassung von 1818 in Titel IV/§ 11 die Freiheit der<br />
Presse und des Buchhandels, allerdings eingeschränkt durch gesetzliche Vorbehalte.<br />
Durch sogenannte Ausführungsbestimmungen, formuliert in der Beilage III, dem Edikt<br />
über die Freiheit der Presse, ließen sich gerade hinsichtlich der ungeklärten und<br />
382<br />
383<br />
vgl. Lempfried, Wilhelm: Die Anfänge des parteipolitischen Lebens und der politischen Presse in<br />
Bayern unter Ludwig I. S. 17/18. Straßburg, Phil. Diss. 1912<br />
vgl. Treml, Manfred: Bayerns Pressepolitik zwischen Verfassungstreue und Bundespflicht (1815-<br />
1837). Ein Beitrag zum bayerischen Souveränitätsverständnis und Konstitutionalismus im Vormärz.<br />
Berlin 1977, S. 25-39