PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 79<br />
aufzudecken. Ein geschriebener Komment fand sich aber ebensowenig wie Namenslisten<br />
von Verbindungsmitgliedern. Die Namen der Senioren unterlagen zwar Vermutungen,<br />
begründeter Verdacht sollte aber bereits zu strengen Strafmaßnahmen führen. 226<br />
Eine für notwendig erachtete weitere Untersuchung spiegelte bei der Einvernahme von<br />
Thomas und der Brüder Schlichtegroll das bereits erwähnte studentische<br />
Vernehmungskalkül des hier Bekennens, da Verharmlosens, wider, hatte aber doch zur<br />
Folge, daß wertvolle Details hinsichtlich der Tiefe und Verwurzelung der<br />
Landsmannschaften innerhalb der Studentenschaft, Duellhäufigkeit sowie Wirkkraft des<br />
geleisteten Korporationseides, der an verpflichtendem Ernst dem behördlich verordneten<br />
Handgelübde weit übergeordnet war, dem Untersuchungsausschuß die Nutzlosigkeit<br />
einer Vielzahl akademischer Gesetze vor Augen führten. Im weiteren Verlauf der<br />
Untersuchungen konnten durch studentische Aussagen die von Mittermaier gemachten<br />
Angaben hinsichtlich seines schonenden Lösungsansatzes betreffs der<br />
Landsmannschaften verifiziert werden. 227<br />
In seinem großen abschließenden Bericht vom 24.1.1814 entwarf Krüll in weit<br />
ausholendem Bogen die Aktivitäten studentischer Korporationen seit ihrem ersten<br />
Auftauchen 1806 bis zum Stand der Dinge im Jahre 1814. Von einer harten Handhabung<br />
der akademischen Gesetze überzeugt und insofern im Gegensatz zu einer Vielzahl von<br />
Kollegen, nicht zuletzt mit Medicus, listete er akribisch die Namen der Hauptbelasteten mit<br />
Strafbemessungsvorschlägen auf. 228 Per königlichem Dekret erfolgten am 16.4.1814 die<br />
Urteile und sie bestätigten, wenn auch nicht in jedem Punkt, so doch in der Tendez die<br />
harte Linie Krülls, der für sein Verhalten die Milde früherer Strafzubemessungen und in<br />
deren Gefolge die sofortige Wiedererstarkung des landsmannschaftlichen Geistes<br />
verantwortlich machte. Eine nicht unbedeutende Rolle spielte bei der Strafzubemessung<br />
die eingangs erwähnte Teilnahme an einer geheimen Verbindung über den 28.2.1813<br />
hinaus und der Grad der Geständnisbereitschaft.<br />
Senioren und Consenioren traf es hart. Relegationen bzw. Kassation der Zeugnisse,<br />
Gefängnisstrafen und öffentlicher Anschlag in einem hatten sie zu gewärtigen.<br />
Verdächtigen drohte Relegation auf Zeit und Stipendienverlust. Ein kleines Schlupfloch<br />
verblieb den Verurteilten durch die Möglichkeit zur Revision, von der eifrig Gebrauch<br />
gemacht wurde. 229 . Glimpflich kamen die Mitglieder der Pfälzer Landsmannschaft (Palatia)<br />
davon, deren Versammlungen nicht unter dem Aspekt einer geheimen Verbindung<br />
angesehen wurden. Hier ließ man es bei Arreststrafen bewenden. Bereits zum Militär<br />
226<br />
227<br />
228<br />
229<br />
MInn 23714/II, Resultate der ersten Untersuchung vom 12.10.1813<br />
MInn 23714/II, die Resultate der zweiten Untersuchung vom 16.10.1813<br />
UAM, D XIV 4 a<br />
UAM, D XIV 4 a, königliche Verordnung vom 16.4.1814