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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 152<br />

werden, die im Hinblick auf eventuelle politische Aktivitäten von Belang sind. Daß in<br />

Burschenschaftsversammlungen das Liedgut Körners und Arndts, in der Bibliothek die<br />

Schriften Haupts, Herbsts und Jahns nebst den Murhardschen Historischen Annalen zu<br />

jener Zeit dominierten, suggeriert vorab eher den Eindruck burschenschaftlicher<br />

Traditionspflege denn die Beschäftigung mit tagespolitischen Fragestellungen im Sinne<br />

der Evidenz einer praktisch-politischen Tendenz.<br />

Die Einteilung in einen engeren und weiteren Kreis, wobei nur in den allgemeinen<br />

Sitzungen, die sich in der Regel mit landläufigen Studentenangelegenheiten befaßten, die<br />

Rennoncen stimmberechtigt waren, weicht von der organisatorischen Norm der Zeit nicht<br />

ab. Interessant erscheinen die Kränzchen, an denen teilzunehmen sowohl Rennoncen<br />

wie Vollmitgliedern der Verbindung (diese meist als Leiter eines solchen Kränzchens)<br />

anempfohlen war. Die Rennoncen- oder Fuchsenkränzchen hatten neben der Diskussion<br />

allgemeiner Studentenverhältnisse auch die Aufgabe, auf den engeren Verein<br />

vorzubereiten. In welcher Form dies geschah, sagt Compes nicht, so wenig er sich bei<br />

Verlesen des Komments über den Grad der interpretatorischen Auseinandersetzung mit<br />

den einzelnen Bestimmungen innerhalb der Kränzchen äußert. Die<br />

Verbindungskränzchen selbst dienten als Vorbereitung der Sitzungen des engeren<br />

Vereins. 444<br />

Rezipiert werden konnte „jeder ehrenhafte, deutsche Student“, der sich 8 bis 14 Tage auf<br />

der Kneipe hatte sehen lassen, von der allgemeinen Versammlung für würdig erachtet<br />

wurde, Verschwiegenheit sowie Gehorsam gegenüber Vorstand und Gesetzen belobigte<br />

und letztlich vor dem Vorstande nach Verlesen des Tendenzparagraphen und der die<br />

Stellung der Rennoncen betreffenden Ausschnitte aus der Münchner Konstitution seine<br />

Bereitschaft signalisierte“.<br />

Den Wortlaut der gesamten allgemeinen wie speziellen Konstitution bekam der Rezipient<br />

erst bei seinem Eintritt in den engeren Verein zu Gesicht, wobei erst nach dessen<br />

ausdrücklicher Zustimmung zu deren Inhalten die bereits durch Wahl erfolgte Aufnahme<br />

in den engeren Verein ihre eigentliche Gültigkeit erhielt. Die zentralen Organe der<br />

Verbindung bildeten der engere Verein, dessen Beschlüsse für das Einzelmitglied<br />

verpflichtenden Charakter hatten, sowie der fünfköpfige Vorstand, der gleichzeitig als<br />

Ehrengericht fungierte. 445<br />

444<br />

445<br />

G.St.B., Rep. 97/VIII/Band 2 Blatt 421<br />

vgl. G.St.B.Rep. 97/VIII /Bd. 2./ Blatt 422f. Vgl. auch Wehner, Philipp: München 1917, S. 42/43/46/47

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