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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 200<br />

Den Punkt des Scheiterns markierte die Übernahme der Zensurinstruktion des Bundes<br />

am 16. März 1832, die einen formellen Rückgriff auf die Karlsbader Beschlüsse<br />

darstellten, denen sich Wallerstein aufgrund des Drucks von seiten des Bundes und des<br />

Königs (in dessen Gefolge Wrede und des bayerischen Bundestagsgesandten von<br />

Lerchenfeld) nicht entziehen konnte, obschon er sie im Innersten ablehnte.<br />

Die journalistische Tagesarbeit verschlechterte sich nun abrupt, neben den bereits<br />

erfolgten Verboten des „Westboten“ und der „Deutschen Tribüne“ sowie des Preß- und<br />

Vaterlandsvereins (1.3.1832), von dessen revolutionärer Energie man in den Ministerien<br />

überzeugt war 603 , wurde die journalistische Arbeit durch regelmäßige Instruktionen an die<br />

Zensoren aus dem Innenministerium behindert bis hin zu Konfiskationen, Anklage vor<br />

ordentlichen Gerichten und Verhaftungen (Wirth und Siebenpfeifer). 604<br />

Mitunter scheute Ludwig auch nicht vor Eingriffen in die Belange des Innenministeriums<br />

zurück, wenn ihm die getroffenen Maßnahmen nicht entschieden genug erschienen, die<br />

monarchische Souveränität abzusichern. 605<br />

Mit der Übernahme der Bundesinstruktion vom 16. März nähert sich Bayern den<br />

Bundesvorgaben soweit an, daß der nach wie vor bemühte Souveränitätsvorbehalt eher<br />

als Spiegelfechterei denn als seriöse Selbstbehauptung erscheinen mußte. 606 Hambach<br />

markierte eine letzte entscheidende Zensur in den Bemühungen Metternichs, dem Bund<br />

formelles Übergewicht über die Einzelstaaten zu verschaffen.<br />

Für Wirth und Siebenpfeifer etc. bedeutete Hambach eine Form der ultima ratio, nachdem<br />

mit der Vernichtung der freien Presse die Basis ihrer politischen Arbeit zerstört war; für<br />

Metternich, der das Ereignis zum Vorboten der Revolution hochstilisierte, die Möglichkeit<br />

zum entscheidenden Schlag gegen die „Umsturzpartei“ auszuholen sowie dem Bund eine<br />

effiziente Interventionsmöglichkeit gegenüber den Einzelstaaten zu verschaffen.<br />

Bayern, auf dessen Territorium die Rheinpfalz lag, mußte sich den Vorwurf gefallen<br />

lassen, nicht willens bzw. nicht fähig zu sein, ein derartiges Ereignis zu verhindern oder,<br />

nachdem das Malheur passiert war, dagegen vorzugehen. Die von Bayern pflichteifrig<br />

durchgeführte militärische Intervention änderte nichts an der Tatsache, daß durch die<br />

„Maßregeln zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung“ vom 28.6.1832<br />

603<br />

604<br />

605<br />

606<br />

vgl. MInn 45588, Der Württembergische Geschäftsträger an den bayerischen Innenminister Schrenk<br />

vom 29.3.1833<br />

vgl. Zuber, Karl-Heinz: München 1978, S. 114<br />

vgl. Treml, Manfred: Berlin 1977, S. 201<br />

Dies ist die Interpretation Tremls, der zu folgen nicht alle Autoren bereit sind. George S. Werner<br />

konzediert der bayerischen Politik durchaus die Bewahrung verfassungspolitischer Souveränität<br />

selbst über Hambach hinaus. Vgl. S. 133

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