PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 200<br />
Den Punkt des Scheiterns markierte die Übernahme der Zensurinstruktion des Bundes<br />
am 16. März 1832, die einen formellen Rückgriff auf die Karlsbader Beschlüsse<br />
darstellten, denen sich Wallerstein aufgrund des Drucks von seiten des Bundes und des<br />
Königs (in dessen Gefolge Wrede und des bayerischen Bundestagsgesandten von<br />
Lerchenfeld) nicht entziehen konnte, obschon er sie im Innersten ablehnte.<br />
Die journalistische Tagesarbeit verschlechterte sich nun abrupt, neben den bereits<br />
erfolgten Verboten des „Westboten“ und der „Deutschen Tribüne“ sowie des Preß- und<br />
Vaterlandsvereins (1.3.1832), von dessen revolutionärer Energie man in den Ministerien<br />
überzeugt war 603 , wurde die journalistische Arbeit durch regelmäßige Instruktionen an die<br />
Zensoren aus dem Innenministerium behindert bis hin zu Konfiskationen, Anklage vor<br />
ordentlichen Gerichten und Verhaftungen (Wirth und Siebenpfeifer). 604<br />
Mitunter scheute Ludwig auch nicht vor Eingriffen in die Belange des Innenministeriums<br />
zurück, wenn ihm die getroffenen Maßnahmen nicht entschieden genug erschienen, die<br />
monarchische Souveränität abzusichern. 605<br />
Mit der Übernahme der Bundesinstruktion vom 16. März nähert sich Bayern den<br />
Bundesvorgaben soweit an, daß der nach wie vor bemühte Souveränitätsvorbehalt eher<br />
als Spiegelfechterei denn als seriöse Selbstbehauptung erscheinen mußte. 606 Hambach<br />
markierte eine letzte entscheidende Zensur in den Bemühungen Metternichs, dem Bund<br />
formelles Übergewicht über die Einzelstaaten zu verschaffen.<br />
Für Wirth und Siebenpfeifer etc. bedeutete Hambach eine Form der ultima ratio, nachdem<br />
mit der Vernichtung der freien Presse die Basis ihrer politischen Arbeit zerstört war; für<br />
Metternich, der das Ereignis zum Vorboten der Revolution hochstilisierte, die Möglichkeit<br />
zum entscheidenden Schlag gegen die „Umsturzpartei“ auszuholen sowie dem Bund eine<br />
effiziente Interventionsmöglichkeit gegenüber den Einzelstaaten zu verschaffen.<br />
Bayern, auf dessen Territorium die Rheinpfalz lag, mußte sich den Vorwurf gefallen<br />
lassen, nicht willens bzw. nicht fähig zu sein, ein derartiges Ereignis zu verhindern oder,<br />
nachdem das Malheur passiert war, dagegen vorzugehen. Die von Bayern pflichteifrig<br />
durchgeführte militärische Intervention änderte nichts an der Tatsache, daß durch die<br />
„Maßregeln zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung“ vom 28.6.1832<br />
603<br />
604<br />
605<br />
606<br />
vgl. MInn 45588, Der Württembergische Geschäftsträger an den bayerischen Innenminister Schrenk<br />
vom 29.3.1833<br />
vgl. Zuber, Karl-Heinz: München 1978, S. 114<br />
vgl. Treml, Manfred: Berlin 1977, S. 201<br />
Dies ist die Interpretation Tremls, der zu folgen nicht alle Autoren bereit sind. George S. Werner<br />
konzediert der bayerischen Politik durchaus die Bewahrung verfassungspolitischer Souveränität<br />
selbst über Hambach hinaus. Vgl. S. 133