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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 113<br />

wirtschaftliche Misere in Form einer drückenden Staatsschuld sowie die Notwendigkeit,<br />

divergierende Bevölkerungsteile durch eine umfassende Einbindung in die<br />

Entscheidungsprozesse (Nationalrepräsentation) zu integrieren, überdies dem<br />

stagnierenden ökonomisch-technischen Modernisierungsprozeß neue Schubkraft zu<br />

verleihen, machten eine verfassungsmäßige Verankerung notwendig. 320<br />

Daß für Bayern eine landständische Verfassung aufgrund der in der Rheinbundzeit<br />

erfolgten Reformen nicht mehr möglich war, belegt ein Blick auf die strukturverändernden<br />

Ergebnisse dieses Modernisierungsprozesses. Die absolute Monarchie wird in der<br />

Verfassung von 1818 einen Teil ihrer exekutiven Befugnisse an das aufkommende<br />

Bürgertum abgeben, der Machtzuwachs von einer schrittweisen Entmachtung des<br />

Feudalismus (trotz dessen gesellschaftlicher Wirkkraft bis 1918) begleitet war. Die<br />

Eindämmung der Stände durch die Verfassung von 1808 markierte den Sieg des<br />

Monopolstaates mit monarchischer Zentralgewalt über dem Ständestaat und ebnete den<br />

irreversiblen Weg in die mobile Gesellschaft des Industriezeitalters.<br />

Der so erneuerte Staat ruhte auf den Säulen von Bürokratie, Heer und merkantiler<br />

Wirtschaftspolitik. Voraussetzung dafür war allerdings die Trennung von Dynastie und<br />

Staat und der damit einhergehenden Ministerverantwortlichkeit. Als alles treibende Kraft<br />

erwies sich in diesem Umwandlungsprozeß die liberale Bürokratie, die die "Autorität des<br />

Staates verfocht, weil sie den aufgeklärten Absolutismus ideell vertrat". Der durch die<br />

Bürokratie vorangetriebene Wandel erwies sich als tiefgreifend und änderungsresistent,<br />

ein Faktum, dem sich auch Ludwig I. beugen mußte, dessen Neoabsolutismen am<br />

selbständigen bürokratischen Staat eine Schranke fanden. 321<br />

Dieser bürokratisch-zentralistische Staatsaufbau, wie er sich in der Rheinbundzeit<br />

herausgebildet hatte, bedingte geradezu eine Repräsentativverfassung, wollte man sich<br />

nicht der Gefahr der Herausbildung eines bürokratischen Absolutismus aussetzen. 322 Daß<br />

diese Gefahr einer realen Grundlage nicht entbehrte, werden die<br />

Verfassungsdiskussionen im Vorfeld der letztlich realisierten Verfassung vom 1818<br />

zeigen. Der durch die Verordnung vom 2.2.1817 auf den Weg gebrachte Staatsrat wies<br />

entschieden in diese Richtung und entsprach wesentlich mehr dem konstitutionellen<br />

Verständnis eines Montgelas als der sich schließlich auf Betreiben Zentners, des<br />

320<br />

321<br />

322<br />

vgl. Glaser, Hubert: München 1987. S.11<br />

vgl. Bosl, Karl: Eine Revolution kommt nicht über Nacht, auch nicht in Bayern. Historisch-strukturelle<br />

Voraussetzungen der parlamentarischen Demokratie im Freistaat Bayern. S.23-30. In: Freistaat<br />

Bayern. Die politische Wirklichkeit eines Landes der Bundesrepublik Deutschland. München 1975<br />

vgl. Aretin, Karl Otmar von: Göttingen 1980 S.176

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