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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 119<br />

auch nicht adeliger Bewerber wie die Teilnahme von vier ehemaligen Würzburger<br />

Burschenschaftlern gelten. 335<br />

Die latente Feindseligkeit zwischen Corps und Carolina findet ihre griffigste Erklärung<br />

sicherlich im hohen, wenn nicht ausschließlichen Offiziersanteil adeliger Provenienz auf<br />

seiten der Carolina, und die gerade in den Jahren 1819/20 wieder gehäuft zu<br />

beobachtenden Auseinandersetzungen zwischen Corps und Militärs erhalten von daher<br />

einen zusätzlichen Impetus. Die Corps steckten die Carolina in Verruf, vermutlich<br />

aufgrund der verweigerten Satisfaktionsmöglichkeit, die Carolina rächte sich in gezielter<br />

Denunziation der Corps bei den Universitätsbehörden und wird so zur Auslöserin einer<br />

erneuten Vebotswelle gegenüber den Corps. Über das Ende der Carolina ist nichts<br />

bekannt, sieht man davon ab, daß ihr Verschwinden von den Corps ohne Bedauern zur<br />

Kenntnis genommen wird und den Behörden zwar ihre Existenz bekannt war, aber zu<br />

keiner Zeit in Verbindung zu burschenschaftlichen Aktivitäten gesehen wurde. 336<br />

10. Bayern und die Karlsbader Beschlüsse<br />

10.1. Die Umsetzung der Beschlüsse in Bayern<br />

Die Karlsbader Beschlüsse traten am 20.9.1819 auch für Bayern in Kraft. Zuvor billigte am<br />

4.9.1819 eine geheime bayerische Ministerkonferenz (unter ihnen Rechberg, Thürheim,<br />

Wrede und Zentner) unter Ausschluß und Nichtinformation aller möglichen Opponenten<br />

die relevanten Inhalte ohne Vorbehalt. Der bayerische Gesandte im Bundestag wurde<br />

angewiesen, allen Beschlüssen – trotz bundesrechtlich unzulässigen Vorgehens bei ihrer<br />

Verabschiedung – zuzustimmen. Die bayerische Opposition unter Maximilian Frhr. von<br />

Lerchenfeld wird erst anläßlich der noch zu vollziehenden Publikation der Beschlüsse ihre<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken mit einigem Erfolg zur Sprache bringen können. 337<br />

Die Beschlüsse bestanden im wesentlichen aus drei Gesetzen. Das Universitätsgesetz<br />

sah in Art. 1 für alle deutschen Universitäten die Einrichtung eines „landesherrlichen<br />

Bevollmächtigten“ mit dem Auftrag, die akademischen Gesetze und Disziplinarvorschriften<br />

durchzusetzen, vor, die „Wahrung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren<br />

Anstandes“ unter den Studierenden zu überwachen, sowie den Professoren bei ihren<br />

Lehrveranstaltungen auf die Finger zu sehen. Jede politische Äußerung mit kritischem<br />

335<br />

336<br />

337<br />

Nach anderen Quellen (Kurz, Ferdinand: Geschichte des Corps Bavaria, S.384f) resultierten die<br />

latenten Feindseligkeiten zwischen Landsmannschaften und Carolina gerade aus deren elitärem<br />

Ausschließlichkeitsverhalten mit Satisfaktionsverweigerung gegenüber Nichtadeligen wie der<br />

Nichtaufnahme derselben, zudem wurde das Verhältnis der Carolina zu den vier Corps durch deren<br />

zum Teil personelle Überschneidung bzw. zumindest starke Affinität zum Offizierscorps der dortigen<br />

Garnison zusätzlich erschwert.<br />

vgl. Wehner, Philipp: München 1918 S.86f<br />

vgl. Büssem, Eberhard: München 1972 S.437/38

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