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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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II. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Burschenschaft in München von 1826 bis 1833 185<br />

inneren Verein), verneinte aber sukzessive Guitienne. Für Schrader hätten auch<br />

Aufnahmeformeln und Lebensprinzip in schriftlicher Form vorgelegen. Es sei hier<br />

verwiesen auf die nach seinen Vernehmungen getätigten schriftlichen Darstellungen der<br />

Ereignisse. Darin hätten die Frankfurter Beschlüsse lediglich „den Charakter von<br />

Vorschlägen“ gehabt, und nur unter diesen Prämissen seien sie in München akzeptiert<br />

worden. Jedwede Aktivitäten hätten die Münchener Germanen demnach vom eigenen<br />

Ermessen abhängig gemacht. Auf dieser Basis seien als Essenz der innerparteilichen<br />

Diskussionen keine Münchener Vertreter nach Hambach entsandt worden bei aller<br />

liberalen Ausrichtung der Münchener Burschenschaft. Hätten die Frankfurter Beschlüsse<br />

ihre Bindekraft gehabt, wie sie Schrader unter anderem behauptete, hätten sich alle<br />

Diskussionen von selbst erübrigt. 547<br />

Wenn also Guitienne zu dem Schluß kam, daß sämtliche Frankfurter Beschlüsse (von<br />

denen er letztlich nur gehört hatte, in schriftlicher Form habe er diese nie zu Gesicht<br />

bekommen) als Vorschläge ohne Bindekraft (wozu der Frankfurter Burschentag das Recht<br />

gehabt hätte, wie Guitienne konzediert) gemacht wurden, so blieb der<br />

Untersuchungsausschuß bei seiner Version der kollektiven Verpflichtung für alle<br />

Burschenschaften und erteilte der revidierten Wahrheitsversion Guitiennes eine Absage.<br />

In der Literatur fanden die Frankfurter Beschlüsse und deren Interpretation durch den<br />

Untersuchungsausschuß naturgemäß ein geteiltes Echo. Während Wehner 548 sich in<br />

seiner Sicht der Dinge Heers Interpretation aneignet, kommt Pölnitz zu einer gänzlich<br />

anders gearteten Schlußfolgerung.<br />

Heers Position 549 und Herangehensweise zeigten sich bereits in seiner Analyse des<br />

Dresdner Burschentages und wiederholten sich nun bei Betrachtung der Frankfurter<br />

Ereignisse. Heer ist es um eine Schonung der Burschenschaftsseite zu tun und verrät<br />

eine sympathetische Hinneigung zum juvenilen Aktionismus, der wohl mehr behördliche<br />

Nachsicht und Verständnis verdient gehabt hätte. Den „Revolutionsvorwurf“ – also<br />

Akzeptanz und Bereitschaft zur Anwendung illegaler Methoden – weist er zurück und<br />

verfährt bei dieser Argumentation ähnlich „textgebunden“ wie im Falle der Dresdner<br />

Beschlüsse. Auf welch dünnem Eis er sich dabei bewegt, zeigt die Tatsache, daß er der<br />

mühelosen Hineininterpretierbarkeit von revolutionärem Aktionismus 550 mit der These<br />

547<br />

548<br />

549<br />

550<br />

vgl. Rep. 105.21. Vol. 1, S. 162 f. Die schriftliche Darstellung der Ereignisse durch Guitienne stehen<br />

mir allerdings lediglich in der durch den Untersuchungsausschuß wiedergegebenen Form zur<br />

Verfügung.<br />

vgl. Wehner, Philip, München 1917, S. 68/69<br />

vgl.QuD/IV,S.328f<br />

etwa in der Textzeile: „…selbsttätiges Eingreifen in die Verhältnisse des Vaterlandes, wo, wann, auf<br />

welche Weise die Möglichkeit des selbständigen Wirkens gegeben ist.“

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