PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 18<br />
Die patrimoniale Gerichtsbarkeit 37 , soweit sie von grundbesitzendem Adel noch ausgeübt<br />
wurde, unterstand staatlicher Kontrolle, existierte aber bis 1848 fort. Eng damit verbunden<br />
war die Fortexistenz der adeligen Grundherrschaft. 38 Zwar war von staatlicher Seite die<br />
Möglichkeit zur Ablösung grundherrlichen Obereigentums prinzipiell gegeben, aber weder<br />
der Adel noch die Bauernschaft machten von dieser Möglichkeit bis 1848 ernstlich<br />
Gebrauch. Es blieb bei der ohnehin kaum noch existierenden Abschaffung der<br />
Leibeigenschaft und der Einschränkung der bäuerlichen Belastung durch<br />
Besitzwechselabgabe und anderer Verpflichtungen. Ständige und nicht ständige Abgaben<br />
und Dienste wurden außerdem für ablösbar erklärt (unter anderem die als unbezahlte<br />
Fronarbeit fungierenden Scharwerke). 39 Bilanzierend ließe sich feststellen, daß die<br />
Homogenisierung einer Führungsschicht unter Montgelas weitgehend abgeschlossen<br />
wurde und der nicht titulierte Adel mit einem Anteil von mehr als 50 % im Staatsdienst<br />
eine hohe gesellschaftliche Affinität zum Bildungsbürgertum aufwies.<br />
Ähnlich widersprüchlich in Verlauf und letztendlich, da gescheitert, in seinen Grundzügen<br />
revidiert, erwies sich die Reform der kommunalen Selbstverwaltung. Um der<br />
Unüberschaubarkeit der regionalen Schulden- und Vetternwirtschaft ein Ende zu machen,<br />
wurde mit Beginn des Jahres 1808 den ländlichen und städtischen Ruralgemeinden ein<br />
einheitliches Organisationsrecht übergestülpt. In einem zweiten Akt – neben der<br />
Errichtung neuer Gemeindeorgane – verstaatlichte der Mongtelas-Staat das gemeindliche<br />
Vermögen sowie deren zahlreiche Stiftungen. Gerade dies erwies sich als Fehlschlag, da<br />
die Entscheidungsbefugnisse zu sehr nach oben in die Ministerien verlegt wurden und die<br />
Apparatur zu schwerfällig machten. Noch unter Montgelas wurde die Rückführung des<br />
Gemeindevermögens in die kommunale Selbstverwaltung in Angriff genommen. Eine<br />
weitgehende Wiederherstellung der gemeindlichen Selbstverwaltung erfolgte über das<br />
Gemeindeedikt von 1818. 40<br />
Ein zentrales Anliegen des Ansbacher Memoire bestand in der Straffung und<br />
Neugliederung der staatlichen Verwaltung auf der Basis eines von Grund auf erneuerten<br />
Beamtenapparates. Mit Edikt vom 25.2.1799 wurden vier Fachministerien installiert mit<br />
direktorialer Weisungsbefugnis gegenüber unterstellten Behörden. Als Kollegialorgan<br />
hatten sie zudem die Funktion eines beratenden Organs unter königlichem Vorsitz. Mit<br />
37<br />
38<br />
39<br />
40<br />
vgl. Demel, Walter: München 1983, S.277-300<br />
vgl. ebd.: S.76-88<br />
vgl. Fried, Pankraz: Die Bauernbefreiung in Bayern. Ergebnisse und Probleme. S.123-129. In:<br />
Reformen im rheinbündischen Deutschland. Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien 4. (Hrsg.:<br />
Eberhard Weis) München 1984. Vgl. auch Weis, Eberhard: Die Reformen in Staat, Verwaltung und<br />
Gesellschaft unter Montgelas (1799-1817). S.47/48. In: Bayerische Geschichte im 19. und 20.<br />
Jahrhundert. 1800-1970. Erster Teilband: Staat und Politik. (Hrsg.: Max Spindler) Sonderausgabe:<br />
München 1978<br />
vgl. Volkert, Wilhelm: Bayerns Regional- und Zentralverwaltung zwischen 1799-1817. S.178-180. In:<br />
Reformen im rheinbündischen Deutschland…, München 1984.