30.10.2012 Aufrufe

PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 18<br />

Die patrimoniale Gerichtsbarkeit 37 , soweit sie von grundbesitzendem Adel noch ausgeübt<br />

wurde, unterstand staatlicher Kontrolle, existierte aber bis 1848 fort. Eng damit verbunden<br />

war die Fortexistenz der adeligen Grundherrschaft. 38 Zwar war von staatlicher Seite die<br />

Möglichkeit zur Ablösung grundherrlichen Obereigentums prinzipiell gegeben, aber weder<br />

der Adel noch die Bauernschaft machten von dieser Möglichkeit bis 1848 ernstlich<br />

Gebrauch. Es blieb bei der ohnehin kaum noch existierenden Abschaffung der<br />

Leibeigenschaft und der Einschränkung der bäuerlichen Belastung durch<br />

Besitzwechselabgabe und anderer Verpflichtungen. Ständige und nicht ständige Abgaben<br />

und Dienste wurden außerdem für ablösbar erklärt (unter anderem die als unbezahlte<br />

Fronarbeit fungierenden Scharwerke). 39 Bilanzierend ließe sich feststellen, daß die<br />

Homogenisierung einer Führungsschicht unter Montgelas weitgehend abgeschlossen<br />

wurde und der nicht titulierte Adel mit einem Anteil von mehr als 50 % im Staatsdienst<br />

eine hohe gesellschaftliche Affinität zum Bildungsbürgertum aufwies.<br />

Ähnlich widersprüchlich in Verlauf und letztendlich, da gescheitert, in seinen Grundzügen<br />

revidiert, erwies sich die Reform der kommunalen Selbstverwaltung. Um der<br />

Unüberschaubarkeit der regionalen Schulden- und Vetternwirtschaft ein Ende zu machen,<br />

wurde mit Beginn des Jahres 1808 den ländlichen und städtischen Ruralgemeinden ein<br />

einheitliches Organisationsrecht übergestülpt. In einem zweiten Akt – neben der<br />

Errichtung neuer Gemeindeorgane – verstaatlichte der Mongtelas-Staat das gemeindliche<br />

Vermögen sowie deren zahlreiche Stiftungen. Gerade dies erwies sich als Fehlschlag, da<br />

die Entscheidungsbefugnisse zu sehr nach oben in die Ministerien verlegt wurden und die<br />

Apparatur zu schwerfällig machten. Noch unter Montgelas wurde die Rückführung des<br />

Gemeindevermögens in die kommunale Selbstverwaltung in Angriff genommen. Eine<br />

weitgehende Wiederherstellung der gemeindlichen Selbstverwaltung erfolgte über das<br />

Gemeindeedikt von 1818. 40<br />

Ein zentrales Anliegen des Ansbacher Memoire bestand in der Straffung und<br />

Neugliederung der staatlichen Verwaltung auf der Basis eines von Grund auf erneuerten<br />

Beamtenapparates. Mit Edikt vom 25.2.1799 wurden vier Fachministerien installiert mit<br />

direktorialer Weisungsbefugnis gegenüber unterstellten Behörden. Als Kollegialorgan<br />

hatten sie zudem die Funktion eines beratenden Organs unter königlichem Vorsitz. Mit<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

vgl. Demel, Walter: München 1983, S.277-300<br />

vgl. ebd.: S.76-88<br />

vgl. Fried, Pankraz: Die Bauernbefreiung in Bayern. Ergebnisse und Probleme. S.123-129. In:<br />

Reformen im rheinbündischen Deutschland. Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien 4. (Hrsg.:<br />

Eberhard Weis) München 1984. Vgl. auch Weis, Eberhard: Die Reformen in Staat, Verwaltung und<br />

Gesellschaft unter Montgelas (1799-1817). S.47/48. In: Bayerische Geschichte im 19. und 20.<br />

Jahrhundert. 1800-1970. Erster Teilband: Staat und Politik. (Hrsg.: Max Spindler) Sonderausgabe:<br />

München 1978<br />

vgl. Volkert, Wilhelm: Bayerns Regional- und Zentralverwaltung zwischen 1799-1817. S.178-180. In:<br />

Reformen im rheinbündischen Deutschland…, München 1984.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!