PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 20<br />
wurde, die Dienstpragmatik von 1805, trotz der Aufspaltung der Beamtenschaft in<br />
pragmatische und nichtpragmatische, bahnbrechend und wegweisend blieb. 42<br />
Zwei Prämissen der Aufklärung, nämlich eine den Zeiterfordernissen entsprechende Zivilund<br />
Strafrechtsreform wie die Verwirklichung des Gebots der Toleranz in der Stellung der<br />
Konfessionen zueinander und deren ungenügende Umsetzung in der Reformzeit, dürfen<br />
als Beleg gelten für die Widerstände, mit denen die Reformer sich auseinanderzusetzen<br />
hatten. Das Scheitern der Zivilgesetzgebung muß gerade vor dem Hintergrund der<br />
Auseinandersetzung um Gleichheit im Rechtsverkehr gesehen werden. Der<br />
feudalaristokratischen Opposition im Staatsrat galt der Code Civil, den Feuerbach in<br />
wesentlichen liberalen Elementen bejahte, als zu revolutionär und demokratisch. Den<br />
zentralen Reformansätzen Feuerbachs, einer schrittweisen Umwandlung des geteilten<br />
Eigentums und der Subsumierung des Adels unter bürgerlicher Rechtsgleichheit konnte<br />
von daher erfolgreich Widerstand entgegengesetzt werden. Unter dem Nachlassen des<br />
französischen Drucks verstärkten sich die restaurativen Tendenzen und führten letztlich<br />
zur Preisgabe des Projekts einer einheitlichen Zivilgesetzgebung. 43 Mehr Erfolg war<br />
Feuerbach mit dem im Jahre 1813 fertiggestellten Strafgesetzbuch beschieden. Zum<br />
einen wurde der (von der Aufklärung geforderten) Humanisierung des Strafrechts durch<br />
Aufhebung der Folter und der Abschaffung der qualifizierten Todesstrafe entsprochen,<br />
zum anderen konnte eine weitgehende Gleichbehandlung aller vor den Gesetz erzielt<br />
werden (wenn auch Privilegierungsmaßnahmen wie die Festungshaft als mildere<br />
Strafform für die gebildeten Stände gegen den Widerstand Feuerbachs durchgesetzt<br />
wurden). Im Zentrum des durch Einführung von Oberbegriffen und präzisen<br />
Tatbestandsformulierungen gestrafften und von unjuristischen Moralismen befreiten<br />
Gesetzeswerkes stand der Grundsatz des „Nulla poena sine lege“, der Strafzumessung<br />
auch nur für vom Gesetzgeber definitiv beschriebene Tatbestände vorsah und damit<br />
willkürlichen Strafzubemessungen den Weg verbaute. 44<br />
Das Judenedikt von 1813, mit dem Recht des Erwerbs von Grund und Boden, sowie des<br />
Engagements in Manufakturen, Handel und Gewerbe unter Ausübung eines zünftischen<br />
Handwerks für jüdische Mitbürger, stellte hinsichtlich der Gleichstellung der jüdischen<br />
Gemeinden im Königreich einen Fortschritt dar. Diese Kehrtwende in der Judenpolitik<br />
geschah aber nicht ohne ein gewisses kalkulatorisches Moment. Die zwischen 1800 und<br />
1808 wiederholt verfügten und vom Gesetzgeber massiv eingeforderten<br />
„Gewerbsverbote“, die jüdischen Mitbürgern nicht nur jeglichen Güterhandel, sondern<br />
42<br />
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44<br />
vgl. Wunder, Bernd: Die Reform der Beamtenschaft in den Rheinbundstaaten. S.181-192. In:<br />
Reformen im rheinbündischen Deutschland…, München 1984.<br />
vgl. Demel, Walter: München 1980 S.73-77<br />
vgl. Demel, Walter: München, 1980. S.78-80