PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 15<br />
Vertrag von Ried (8.10.1813) markierte von daher nicht nur einen erneuten<br />
Koalitionswechsel, sondern sicherte in einem geheimen Zusatzprotokoll Bayern<br />
adäquaten territorialen Ersatz für die an Österreich zurückfallenden Territorien (Tirol,<br />
Vorarlberg, Salzburg, Inn- und Hausruckviertel) zu.<br />
Der bayerische Wunsch nach Erhalt der linksrheinischen Pfalz, und diese mittels einer<br />
Landbrücke über Mainz, Frankfurt und Hanau mit dem Stammland verbinden zu können,<br />
scheiterte jedoch am Widerstand Preußens, Hessens, aber auch Österreichs. Die<br />
endgültige Regelung der territorialen Umgestaltung fand ihre bundesrechtliche<br />
Verankerung im Frankfurter Territorialrezeß vom 20.7.1819. Bayern fühlte sich um die<br />
Zusicherung (allerdings vage formuliert) im geheimen Zusatzprotokoll des Rieder<br />
Vertrages geprellt. 27 Für die universitäre Landschaft erbrachte dieses territoriale<br />
Schlußresultat mit Würzburg und Erlangen (Ansbach) neben der altbayerischen in<br />
Landshut zwei weitere Landesuniversitäten.<br />
2.3. Innere Verhältnisse<br />
2.3.1. Die Reformen Montgelas<br />
Als Voraussetzung für die Modernisierung Bayerns erwies sich die Neudefinition des<br />
Verhältnisses Dynastie und Staat von entscheidender Bedeutung. Durch die Konstitution<br />
von 1808 wurde der Fürst zum Organ des Staates. Die dabei formulierte starke Stellung<br />
des Monarchen änderte nichts an der Tatsache, daß die mittelalterliche Auffassung, das<br />
ganze Land als ein königliches Fideikommiß zu betrachten, ihr Ende fand. Die rechtliche<br />
und vermögensmäßige Trennung von Dynastie und Staat fand ihren signifikantesten<br />
Ausdruck im Gegenzeichnungsrecht der königlichen Regierungsakten durch die jeweils<br />
zuständigen Minister. 28 Damit war der Weg frei, die eigenberechtigten Gewalten als<br />
„Staaten im Staate“, der staatlichen Dominanz zu unterwerfen.<br />
Der unter dem Begriff „Säkularisation“ subsumierte Vorgang stellte einen ersten Schritt<br />
dar, eigenberechtigte Gewalten der staatlichen Oberherrschaft einzuverleiben. Dies<br />
Säkularisation umfaßte zwei parallel verlaufende Aktionen. Zum einen die Aufhebung der<br />
geistlichen Fürstentümer zugunsten der großen weltlichen Staaten des Reiches, zum<br />
anderen die vermögensmäßige Enteignung aller nicht reichsunmittelbarer Klöster und<br />
Stifte zugunsten der Staaten, in deren Territorien sie lagen. 29 Geistig durch die Aufklärung<br />
längst vorbereitet, vollzog sich die Aufhebung der Klöster unter dem Unstern antiklerikal<br />
sich entfaltender Ressentiments mit allen Nachteilen hinsichtlich Fairness und<br />
27<br />
28<br />
29<br />
vgl. Kiessling, Rolf/Schmid, Anton: München 1974 S.20f<br />
vgl. Weis, Eberhard: München 1988 S.20<br />
vgl. Weis, Eberhard: München 1988. S.21