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PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte

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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 15<br />

Vertrag von Ried (8.10.1813) markierte von daher nicht nur einen erneuten<br />

Koalitionswechsel, sondern sicherte in einem geheimen Zusatzprotokoll Bayern<br />

adäquaten territorialen Ersatz für die an Österreich zurückfallenden Territorien (Tirol,<br />

Vorarlberg, Salzburg, Inn- und Hausruckviertel) zu.<br />

Der bayerische Wunsch nach Erhalt der linksrheinischen Pfalz, und diese mittels einer<br />

Landbrücke über Mainz, Frankfurt und Hanau mit dem Stammland verbinden zu können,<br />

scheiterte jedoch am Widerstand Preußens, Hessens, aber auch Österreichs. Die<br />

endgültige Regelung der territorialen Umgestaltung fand ihre bundesrechtliche<br />

Verankerung im Frankfurter Territorialrezeß vom 20.7.1819. Bayern fühlte sich um die<br />

Zusicherung (allerdings vage formuliert) im geheimen Zusatzprotokoll des Rieder<br />

Vertrages geprellt. 27 Für die universitäre Landschaft erbrachte dieses territoriale<br />

Schlußresultat mit Würzburg und Erlangen (Ansbach) neben der altbayerischen in<br />

Landshut zwei weitere Landesuniversitäten.<br />

2.3. Innere Verhältnisse<br />

2.3.1. Die Reformen Montgelas<br />

Als Voraussetzung für die Modernisierung Bayerns erwies sich die Neudefinition des<br />

Verhältnisses Dynastie und Staat von entscheidender Bedeutung. Durch die Konstitution<br />

von 1808 wurde der Fürst zum Organ des Staates. Die dabei formulierte starke Stellung<br />

des Monarchen änderte nichts an der Tatsache, daß die mittelalterliche Auffassung, das<br />

ganze Land als ein königliches Fideikommiß zu betrachten, ihr Ende fand. Die rechtliche<br />

und vermögensmäßige Trennung von Dynastie und Staat fand ihren signifikantesten<br />

Ausdruck im Gegenzeichnungsrecht der königlichen Regierungsakten durch die jeweils<br />

zuständigen Minister. 28 Damit war der Weg frei, die eigenberechtigten Gewalten als<br />

„Staaten im Staate“, der staatlichen Dominanz zu unterwerfen.<br />

Der unter dem Begriff „Säkularisation“ subsumierte Vorgang stellte einen ersten Schritt<br />

dar, eigenberechtigte Gewalten der staatlichen Oberherrschaft einzuverleiben. Dies<br />

Säkularisation umfaßte zwei parallel verlaufende Aktionen. Zum einen die Aufhebung der<br />

geistlichen Fürstentümer zugunsten der großen weltlichen Staaten des Reiches, zum<br />

anderen die vermögensmäßige Enteignung aller nicht reichsunmittelbarer Klöster und<br />

Stifte zugunsten der Staaten, in deren Territorien sie lagen. 29 Geistig durch die Aufklärung<br />

längst vorbereitet, vollzog sich die Aufhebung der Klöster unter dem Unstern antiklerikal<br />

sich entfaltender Ressentiments mit allen Nachteilen hinsichtlich Fairness und<br />

27<br />

28<br />

29<br />

vgl. Kiessling, Rolf/Schmid, Anton: München 1974 S.20f<br />

vgl. Weis, Eberhard: München 1988 S.20<br />

vgl. Weis, Eberhard: München 1988. S.21

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