PDF-Dokument - Burschenschaftsgeschichte
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I. Teil Konfliktfeld: Staat – Gesellschaft – Landsmannschaften in Landshut von 1800 bis 1826 11<br />
forcierten<br />
entziehen.<br />
Rheinbundverfassung wie der geforderten Übernahme des Code Civil<br />
Anknüpfend an eine Kritik der Regierungsverhältnisse der Karl-Theodor-Zeit, hier vor<br />
allem der Organisation der Zentralbehörden und deren mangelhafte<br />
Kompetenzabgrenzung und Geschäftsverteilung, sowie des ineffizienten und von<br />
Korruption gekennzeichneten Beamtenapparates entwarf Montgelas das Konzept einer<br />
umfassenden legislativen Neuordnung Bayerns, in dessen Zentrum eben eine völlige<br />
Neugestaltung der dafür wichtigsten Instrumente, nämlich eine zentralistisch organisierte<br />
Verwaltung mit einem dafür qualifiziert ausgebildeten und nach klaren<br />
Besoldungsrichtlinien entlohnten Beamtenapparates stand (und dies bei weitgehender<br />
rechtlicher Absicherung durch den Dienstherren). 15<br />
Das Hauptproblem zur Herstellung einer einheitlichen Staatsbürgergesellschaft bestand in<br />
der Beseitigung der eigenberechtigten Gewalten und in ihrem Kern der durch Reichsrecht<br />
geschützten Ständeverfassung, die nach wie vor lokale und territoriale<br />
Rechtsungleichheiten einer spätfeudalen Zeit zementierte. 16<br />
Dieses und die Notwendigkeit divergierende Landesteile zu einem einheitlichen<br />
Staatskörper zu verschmelzen und die damit verbundene finanzielle Schieflage des<br />
Landes in den Griff zu bekommen, führten zu einem posthumen Sieg des absolutistischen<br />
Prinzips in Bayern. Insofern darf der Montgelas-Staat zu Recht als ein typisches Beispiel<br />
der Spätform eines bürokratisch-aufgeklärten Absolutismus gelten, dessen<br />
hervorstechendsten Wesensmerkmale in der Existenz einer scheinkonstitutionellen<br />
Fassade (die Konzeption des aktiven und passiven Wahlrechts der Konstitution von<br />
1808), in der unbeschränkten Allmacht eines leitenden Ministers, in einem streng<br />
zentralistischen Verwaltungsapparat bei gleichzeitig offensiv verfochtener<br />
Staatssouveränität und in den im Grundrechtekatalog der Konstitution von 1808<br />
formulierten Egalisierungstendenzen bei gleichzeitigem Vorrang der bürgerlichen vor der<br />
politischen Freiheit zu sehen sind. 17 Es bliebe zu untersuchen, inwieweit eine Reform<br />
dieses Ausmaßes, letztlich als eine „Revolution von oben“, überhaupt nur unter<br />
Verwendung der eben skizzierten Herrschaftstechniken in Szene gesetzt werden<br />
konnte. 18<br />
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18<br />
Weis, Eberhard: Montgelas innenpolitisches Reformprogramm. Das Ansbacher Memoire. In: ZBLG<br />
33, 1, S.219-256<br />
vgl. Demel,Walter: Die Entwicklung der Gesetzgebung in Bayern unter Max I. Joseph, S.72. In: Krone<br />
und Verfassung. Köng Max I. Joseph und der neue Staat. Beiträge zur Bayerischen Geschichte und<br />
Kunst 1799-1825. München 1980<br />
Fehrenbach, Elisabeth: Traditionelle Gesellschaft und revolutionäres Recht. In: Kritische Studien zur<br />
Geschichtswissenschaft 13, S.10/133f. (Hrsg. Helmut Berding/Jürgen Kocke) Göttingen 1974<br />
vgl. Weis, Eberhard: Düsseldorf 1981, S.47