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Sonstige bauliche AnlagenLichtmasten bzw. sonstige Lichtquellen dürfen die nächstgelegenen baulichen Anlagen nichtüberragen. Die Lichtmasten und sonstigen Lichtquellen sind so auszurichten, dass von ihnen keinestörenden Wirkungen auf die angrenzende Ortslage sowie den Freiraum ausgehen.OrdnungswidrigkeitenGem. § 91 Abs. 3 NBauO handelt ordnungswidrig, wer dieser örtlichen Bauvorschriftzuwiderhandelt. Gem. § 91 Abs. 5 NBauO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von biszu 500.000 € geahndet werden.1.3 Nachrichtliche Übernahme (§9 Abs. 6 BauGB)Planfeststellungsverfahren zum 6-spurigen Ausbau der BAB A 1In den in den Plan nachrichtlich übernommenen Bereichen gelten die Festlegungen desPlanfeststellungsverfahrens zum 6-spurigen Ausbau der BAB A 1.Schutzfläche nach straßenrechtlichen Vorschriften gem. § 9 FStrGSchutzabstand von 40 m zum planfestgestellten Ausbau der BAB 1 bzw. Schutzabstand von 20 mzur B 3 , gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.Innerhalb der Schutzzone dürfen keine Hochbauten errichtet werden sowie keine baulichenAnlagen, die über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbarangeschlossen werden.Jegliche Art von mobilen und stationären Werbeanlagen sind in der Bauverbotszone unzulässig.Innerhalb der Bauverbotszone sind Aufschüttungen bzw. Terrassierungen zurGeländemodelllierung in größerem Umfang unzulässig.Innerhalb der Baubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG dürfen bis 100 m vom befestigtenFahrbahnrand der BAB 1 keine Werbeanlagen errichtet werden, die geeignet sind, die Sicherheitund die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen.Schutzfläche nach straßenrechtlichen Vorschriften gem. § 24 NStrGSchutzabstand von 20 m zur Umgehungsstrasse sowie zur zentralen Erschließungsachse,gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn.Außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Kreisstraße sowie entlang der neuenErschließungsachse keine Hochbauten sowie bauliche Anlagen im Sinne der NiedersächsischenBauordnung, die über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden, errichtetwerden.Entlang der Umgehungsstrasse dürfen in einem Abstand von 4,5 m vom Fahrbahnrand keineBäume errichtet werden.Freizuhaltende Sichtfelder gem. Vorschriften der EAE 85An Knotenpunkten und Überquerungsstellen sind aus Gründen der VerkehrssicherheitMindestsichtfelder von ständigen Sichthindernissen freizuhalten. Die Sichtdreiecke sind oberhalb0,8 m Höhe über der Fahrbahnoberkante von baulichen Anlagen, Einfriedungen, Werbeanlagenund Bewuchs sowie jeglicher Sichtbehinderung freizuhalten. Ausgenommen sind Einzelbäume miteinem Kronenansatz von über 2 m.11

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