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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu Wulmstorfniedergelegt ist, ist diese in die vorliegende Planung„Bebauungsplan Nr. 66 GewerbegebietMienenbüttel“ aufzunehmen.Wir bitten, die ausführlich begründeten Forderungen,Anregungen und Bedenken zu berücksichtigen.Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung.26 NIEDERSÄCHSISCHES FORSTAMT SELL-HORNFUNKTIONSSTELLE WALDINFORMATION,UMWELTBILDUNG UND BERATUNGS-FORSTAMTBehringer Straße 11329640 SchneverdingenSchreiben vom 04.07.2008Stellungnahme der Gemeindeaus waldfachlicher Sicht möchte ich folgendeEinwände und Hinweise zu der derzeitigen Fassungder oben angegebenen Maßnahme äußern:Die Gemeinden müssen bei der Aufstellung derBauleitplanungen in der Abwägung nach §1(7)BauGB die prinzipielle Gewichtsverstärkung des§1a(2) BauGB und die daraus resultierendenWalderhaltungsbelange beachten. Eine verfassungskonformeAuslegung des §1a(2)S.2 /§1(7) BauGB muss sich also nach der Spezialregelungdurch den §9 BwaldG, präzisiert durchden §8(5) NWaldLG, mit seinen Regelvorgangsgründenrichten (vergl. auch KommentarNWaldLG von Möller 2006: 45.4.3.4). Für diebeanspruchten Waldflächen (1 große Fläche, 2kleine Teilbereiche) tritt in diesem Fall der Sollversagungsgrund§8(5)Nr.2c NWaldLG zu, dader Waldanteil der Gemeinde mit unter 10% erheblichunter dem Landesdurchschnitt (ca.23%) liegt. Eine entsprechende Abwägungkonnte nicht festgestellt werden.Die Abstandsregelung zwischen Wald und Bebauungwird im RROP, im BauGB und in derNds. Bauordnung geregelt. Wenn in besondersbegründeten Fällen im Landkreis Harburg vonGem. § 8 Abs. 1 NWaldLG darf Wald nur mitGenehmigung der Waldbehörde in Flächen mitanderer Nutzungsart umgewandelt werden. EinerGenehmigung bedarf es nicht, soweit dieUmwandlung erforderlich wird durch Regelungenin einem Bebauungsplan. Allerdings sindin jedem Fall ausreichende Ausgleichs- undErsatzaufforstungen durchzuführen.Im Falle des Bebauungsplanes „GewerbegebietMienenbüttel“ wird die Umwandlung desWaldes zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßenund ökologisch verträglichen Entwässerungerforderlich. Aufgrund der großen Plangebietsgrößeund der ökologischen Notwendigkeitunbelastetes Niederschlagswassermöglichst schnell wieder dem Wasserkreislaufzuzuführen, müssen ausreichende Flächen zurVersickerung und Rückhaltung des Niederschlagswassersbereit gestellt werden. GeologischeUntersuchungen des Plangebietes habendabei ergeben, dass zur Versickerung geeigneteBöden lediglich im westlichen Plangebiet,d.h. im Bereich des vorhandenen Waldeszur Verfügung stehen.Daher hat man sich seitens der Unteren Naturschutzbehördein Abstimmung mit UntererWaldbehörde und der Baubehörde dazu entschlossen,einer Waldumwandlung trotz unterdurchschnittlichemWaldanteils der GemeindeNeu Wulmstorf zuzustimmen.Zur Waldbrandvorsorge, Gefahrenabwehrdurch Sturmwurf sowie möglichen Beeinträchtigungender Waldfunktionen ist bei der Neuausweisungvon Baugebieten in der Regel einSeite 25 von 55

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