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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu Wulmstorfals auch den weiteren Emissionen gravierendbeeinträchtigt.2.2. Hinsichtlich des Naturschutzes lässt derPlanentwurf in keiner Weise erkennen, wiedie Eingriffe örtlich ausgeglichen werden.Fledermäuse und viele hier vorkommendenLurchenarten unterliegen dem EU-Artenschutz in ihrem gesamten Lebensraumzyklus.2.2.1.Fledermäuse (Anhang IV „FFH-RL2“): Die Vorkommen der hier vomGutachter zitierten Arten sind in ihrenBeständen stark gefährdet und hinsichtlichdes geplanten Eingriffs „B-Plan“ nach Auffassung des NABUnicht ausgleichbar. Es besteht hier einVerschlechterungsverbot. Die bisherigezentrale durch Bäume und Büschegelenkte Fledermausstraße vom DorfMienenbüttel zu den süd- und südwestlichenNahrungsräumen (Wennerstorfbzw. den Waldgebieten, Teichenund Tümpeln etc.) soll nach demEntwurf entfallen, da dort überwiegendmassive Hallenbauten beabsichtigtsind. Vor Ort ist jedoch nach EU-Recht (ca. 1 Jahr alte EU-Verwaltungsrichtlinie) ein hinsichtlichdes Fledermausschutzes wirksamerErsatz zu schaffen. Dieser ortsbezogeneErsatz ist nach diesen EU-Vorgaben zeitlich vor dem Eingriffherzustellen, also vegetationsmäßigbetrachtet mit einem Vorlauf von mindestensdrei Jahren! Hinsichtlich desNaturhaushalts ist es zusätzlich sehrwichtig, die Beleuchtung zur Nachtund damit den Nachtbetrieb stark einzuschränken,um nicht die Insektenpopulationenaus einem weiten Umfeldanzulocken und infolge absterbenzu lassen. Beleuchtungskörper inSpektralbereichen, die die meisten Insektenartennicht anlocken, könnenaufgrund ihrer Lichteffizienz diesesauf die gesamte Gewerbefläche bezogeneProblem nicht ausreichend lösen,sondern Auswirkungen nur mildern(Festsetzungen im B-Plan erforderlich).Der notwendige langfristigeErhalt der Fledermauspopulationen istaufgrund der großen betroffenen Flächen(Nachtbetrieb in Mienenbüttel,Wennerstorf usw.) andernfalls nichtzu sichern. Dies gilt natürlich auch fürDie faunistischen Kartierungen sind mittlerweileabgeschlossen. Die Ergebnisse der Kartierungenund die daraus resultierenden Konsequenzenwurden mit der Unteren Naturschutzbehördeintensiv abgestimmt. Konsequenzen artenschutzrechtlicherNatur ergaben sich hierbeivor allem durch das Vorkommen von ca. 18Brutpaaren der Feldlerche im Planungsgebiet,nicht aber für die Fledermäuse. Durch die Umsetzungentsprechender Ersatzmaßnahmen imBereich des Kompensationsflächenpools undder Öko-Konto-Maßnahme „Riepshof“ der NLGin den Gemarkungen Tostedt und Otter kannauch dieses Problem auf Ebene des Bebauungsplanesgelöst werden. Diese Öko-Konto-Maßnahme ist gerade für Bodenbrüter wie dieFeldlerche hervorragend geeignet. EntsprechendeVereinbarungen zur Nutzung dieserÖko-Konto-Maßnahme als Ausgleich für dieFeldlerche werden zwischen Habacker Holdingals Eingriffsverursacher und NLG direkt getroffen.Für alle anderen untersuchten Tierartengruppenergeben sich bei Beachtung der empfohlenenKompensations- bzw. Minderungsmaßnahmennach Aussage des faunistischenGutachtens keine artenschutzrechtlichen Konsequenzenim Sinne des § 42 BNatSchG. Diesbetrifft insbesondere die Fledermäuse. DasGutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keinenachhaltigen Beeinträchtigungen der Fledermauspopulationzu erwarten sind. Es wurdenzwar mehrere Fledermausarten, diese a-ber nur in sehr geringen Populationsgrößen imUntersuchungsraum, festgestellt. Durch geeigneteMaßnahmen kann die zukünftige Autobahnunterführungeine ähnliche Bedeutung fürdie Unterquerung der Autobahn durch Fledermäuseübernehmen wie die gegenwärtige Unterführung.Es bleibt auch festzustellen, dassdie Änderung der Autobahnunterführung nichtdurch die Planung der Gemeinde bedingt istsondern schon im Rahmen des Planfeststellungsverfahrensder Autobahn Thema war.Seite 48 von 55

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