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1.1.3 BauweiseFestsetzungIm gesamten Planungsgebiet wird eine abweichende Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4BauNVO festgesetzt. Grenzbebauung und Gebäudelängen über 50 m sind zulässig.1.1.4 Überbaubare und nicht überbaubare GrundstücksflächeFestsetzungDie Gebäude sind innerhalb der im Plan durch Baugrenzen gekennzeichneten Standorte zuerrichten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (bis max. 0,5 m) kanngestattet werden.Nebenanlagen einschließlich ihrer Zufahrten, die der Versorgung der Gebäude sowie der Ableitungvon Abwasser dienen, sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächezulässig. Hierzu zählen auch funktechnische Anlagen, Werbepylone sowie die zur Ableitung desSchmutz- und Regenwassers erforderlichen Pumpstationen. Werbepylone sind in Teilbereich Anicht zulässig.1.1.5 Flächen für Stellplätze und GaragenFestsetzungGaragen, Carports und Stellplätze im Sinne der §§ 46 und 47 der NBauO sind in dem gesamtenfestgesetzten Gewerbegebiet zulässig mit Ausnahme folgender Bereiche:Innerhalb des Schutzabstandes zur BAB 1 sowie innerhalb der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGBfestgesetzten Flächen sind Garagen und Carports nicht zulässig. Stellplätze sind nur dannzulässig, wenn sie die in den nachrichtlichen Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB genanntenBedingungen einhalten.Innerhalb des Schutzabstandes zur B 3 und zur K 63 (neu) sind Stellplätze nur zulässig, wenn siegrundstückseitig erschlossen sind.1.1.6 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie denAnschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen, Fläche für das Parken vonFahrzeugenFestsetzungDie neue zentrale Erschließungsachse (K 63 neu) sowie alle weiteren Erschließungsstraßen,sowie die ergänzte Abbiegespur der B 3 einschließlich der durch den Straßenbau entstehendenBöschungsflächen werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.Die Gliederung der Straßen ist den jeweiligen Schemaschnitten zu entnehmen.Fuß- und Rad- und Betriebswege sind entsprechend den Schemaschnitten entlang derErschließungsstraßen anzulegen und werden als “Straßenverkehrsfläche” festgesetzt.Fuß- und Radwege, die nicht parallel der Erschließungsstraßen verlaufen, werden als“Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung” mit einer Breite von 3 bzw. 4 m, hier: Fuß- undRadweg festgesetzt. Der Fußweg in Richtung Wennerstorf erfüllt auch die Funktion einesFeldwirtschaftsweges.4

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