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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu WulmstorfDie Festsetzungen 1.1.11 und 1.1.13 enthaltenkeinen Regelungsgehalt, sondern allenfalls einenVerweis auf eine Rechtsquelle und solltendaher hinsichtlich einer Entbehrlichkeit geprüftwerden. Ziffer 1.1.14 ist keine Festsetzung. ExterneAusgleichsflächen, die nicht im Geltungsbereichliegen, sollten nur als Hinweis aufgeführtwerden, im Geltungsbereich sind vollständigeFlur, Flurstücks- und Gemarkungsangabenerforderlich. Bei der Fläche 1.1.14 — ZweiterAbsatz wäre zudem eine Vereinbarung nach §205 BauGB erforderlich, da die Planungshoheitder Gemeinde auf Neu Wulmstorf beschränktist.Die Festsetzung 1.1.13 (Pflanzbindung) wird imBebauungsplan ersatzlos gestrichen. Die Festsetzung1.1.11 (öffentliche Grünfläche) verweistnicht nur auf eine Rechtsquelle sondernregelt auch den öffentlichen Charakter dieserFläche.Die Festsetzung 1.1.14 zu den externen Ausgleichsflächenwird gestrichen bzw. unter Hinweisein den Plan aufgenommen. Zur Sicherungder externen Ausgleichsflächen im Bereichdes Standortübungsplatzes hat die GemeindeNeu Wulmstorf mittlerweile den Aufstellungsbeschlussfür den Bebauungsplan Nr.75 „Naturerlebnisraum Wulmstorfer Heide“ gefasst.Weiterhin wurde eine Kooperationsvereinbarungmit dem Landkreis Harburg beschlossen,ebenso ein Untervertrag mit derHabacker Holding bezüglich der Kostentragungfür Maßnahmen der Kompensation planbedingterEingriffe in Natur und Landschaft im GewerbegebietMienenbüttel. Dementsprechendkann der ökologische Ausgleich sicher gestelltwerden.In der Festsetzung 1.1.15 erster Absatz ist derLagebezug so zu formulieren, dass er auch ohnekonkrete Ortskenntnis nachzuvollziehen ist.In Ziffer 6.7.5 der Begründung ist darauf hinzuweisen,dass ein 6 m hoher und 180 m langerWall eine so nachhaltige Wirkung erzeugt, dassdie Abstandsvorschriften nach Nds. Bauordnung- vorbehaltlich einer Detailprüfung im Baugenehmigungsverfahren— einzuhalten sind.Da die in Punkt 1.1.15 festgesetzte Vorhalteflächefür Lärmschutz auch im Plan durch einentsprechendes Planzeichen festgesetzt ist,kann die Festsetzung auch ohne konkreteOrtskenntnis nachvollzogen werden. Die Begründungzum Bebauungsplan wird in Punkt6.7.5 entsprechend der Anregungen des Landkreisesergänzt.Durch die südwestlich gelegenen Windkraftkraftanlagenkann es in Teilen des Bereiches Czu Verschattungen (incl. sog. Discoeffekt) inden Spätnachmittagsstunden kommen, insofernsind Regelungen für Aufenthaltsräume zu treffen- z.B. Orientierung zur Windkraftanlagenabgewandten Gebäudeseite (Schattenseite)bauliche Maßnahmen (Rollos, Sichtschutzblenden)oder in Ausnahmefällen Nachweis einerVereinbarung über Abschaltzeiten mit denWindkraftanlagenbetreibern. Dieses Themawird nach Durchsicht der Unterlagen derzeit nurim Umweltbericht unter 7.1.5 partiell thematisiert.§ 56 NBauO erlaubt nur die positive Regelungvon Gestaltungsregelungen, die Unzulässigkeitsfestlegungenunter Ziffer 1.2 sind entsprechendin positive Ziele umzuformulieren. Nutzungsausschlusse— etwa in BauverbotszonenAufgrund des Hinweises des Landkreises wirdfolgende Festsetzung in den Bebauungsplanaufgenommen:„Zum Schutz vor Verschattungswirkungen (inklusiveDiscoeffekt) als Folge der südwestlichdes Planungsgebietes gelegenen Windenergieanlagensind im Teilbereich C des BebauungsplanesAufenthaltsräume zur der von denWindenergieanlagen abgewandten Gebäudeseitezu orientieren bzw. sind diese Aufenthaltsräumemit geeigneten baulichen Maßnahmenwie Rollos oder Sichtschutzblenden zuschützen.“Den Anregungen des Landkreises wird gefolgt.Die örtlichen Bauvorschriften werden in positiveGestaltungsregelungen umformuliert. Nutzungsausschlüssein Bauverbotszonen etc.werden nun über § 9 BauGB festgesetzt.Seite 17 von 55

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