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Gemeinde Neu Wulmstorf Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ 42ten. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zum Schutz der gewerblichen Nutzungen vorVerkehrslärm sind nicht angemessen und kommen daher nicht in Betracht. Der Lärmschutzist somit durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes sicherzustellen. Die Anforderungenan den passiven Schallschutz zum Schutz vor Verkehrslärm ergeben sich aus DIN 4109.Zum Schutz von schützenswerten Nutzungen innerhalb des Plangebietes werden Lärmpegelbereicheausgewiesen. Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist der Nachweis zuführen, dass die entsprechenden Anforderungen an die Außenbauteile erfüllt werden.Außerhalb des Plangeltungsbereiches errechnen sich durch den bebauungsplaninduziertenZusatzverkehr sowohl tags als auch nachts Pegelzunahmen im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwellein Höhe von etwa 1 dB(A). Die üblicherweise heranzuziehende Erheblichkeitsschwellevon 3 dB(A) wird nicht erreicht. Da auch an keinem der Immissionsorte die Sanierungsgrenzwertefür Mischgebiete von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts überschritten werden,sind die Zunahmen des Verkehrslärms auf Grund der Planung als unerheblich zu bewerten.6.7.4 GesamtlärmAus dem Vergleich der Gesamtlärmbelastung (Verkehrslärm und Gewerbelärm zusammen)im Prognose-Nullfall mit der Gesamtlärmbelastung im Prognose-Planfall errechnen sich Veränderungender Gesamtlärmbelastung von bis zu 9,4 dB(A) tags. An den Immissionsortenan denen Pegeländerungen um mehr als 3 dB(A) auftreten, sind die Gesamtlärmpegel sogering, dass die Summenpegel aus Verkehrslärm und Gewerbelärm zusammen selbst denImmissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete tags von 60 dB(A) unterschreiten. Sofernder Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiete tags von 64 dB(A) als Belastungsgrenze herangezogenwird, liegen die Veränderungen an den Immissionsorten, an denen der Summenpegeldiesen Grenzweit überschreitet, im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle in Höhevon 1 dB(A).Nachts liegen die Veränderungen der Gesamtlärmbelastung mit maximal 2,6 dB(A) an allenImmissionsorten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A).Die Veränderung der Gesamtlärmbelastung ist daher insgesamt als unerheblich einzustufen.Aus der beschriebenen Lärmschutzkonzeption ergeben sich für den Bebauungsplan nebenden schon in Kapitel 6.2.1 unter Art baulichen Nutzung abgehandelten Festsetzungen bzgl.immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel folgende weiteren Festsetzungenzum Lärmschutz:6.7.5 Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesVorhaltefläche für LärmschutzIm Bereich des westlich gelegenen Wohnhauses (Wohnhaus des Säge-Betriebes im Außenbereich)ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzvorrichtung (Lärmschutzwall oder–wand) mit einer Höhe von 6 m über Gelände unter einer Länge von 180 m zu errichten.ARGUSconcept GmbH - Das Stadtplanungsteam der incopa Am Homburg 3 66123 SaarbrückenTel.: 0681 / 38916 60 Fax: 0681 / 38916 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

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