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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu WulmstorfIm Bereich der Produktenpipeline kann es überdie unter Ziffer 5.8 genannten Schutzabständeweitergehende Anforderungen geben, wenn sicherheitsrelevanteAnlagen in der näheren Umgebungerrichtet werden. In diesen Fällen ist eineGefahrenanalyse vom Vorhabenträger imZulassungsverfahren vorzulegen. Für Maßnahmenan der Pipeline selbst ist der LandkreisStade als Aufsichtsbehörde zuständig.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dieAussagen zum Monitoring nicht den Anforderungendes § 4c BauGB entsprechen. Das Monitoring(Ziffer 7.9 Umweltbericht) ist zum Zeitpunktdes Satzungsbeschlusses hinsichtlich derZeitintervalle und des Prüfungsumfang klar festzulegen.Nur so ist gewährleistet, dass auch dieTräger Abweichungen von den Prognosen derGemeinde mitteilen können.Der Hinweis bzgl. der Produktenpipeline wirdzur Kenntnis genommen und in der Begründungzum Bebauungsplan ergänzt.Die Monitoringvorschläge in der Begründungzum Bebauungsplan werden präzisiert.24 LANDKREIS STADEPostfach21677 StadeSchreiben vom 11.07.2008Keine BedenkenStellungnahme der GemeindeDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.25 LANDWIRTSCHAFTSKAMMER HANNOVERBEZIRKSSTELLE UELZENPostfach 170929507 UelzenSchreiben vom 22.07.2008Stellungnahme der GemeindeF-PlanBei der Beanspruchung von mehr als 80 halandwirtschaftlicher Nutzfläche für Gewerbeansiedlungbestehen aus Sicht des Trägers öffentlicheBelange Landwirtschaft massive Bedenkenund Vorbehalte, die auch schon bei derentsprechenden Flächennutzungsplanneuaufstellung1998 von uns ausführlich erläutert wurden.Mit dem Bebauungsplan Nr. 66 „GewerbegebietMienenbüttel“ setzt die Gemeinde NeuWulmstorf die Planungsabsichten aus demFNP um. Die Abwägung zu den Darstellungendes FNP´s, konkret auch zum nunmehr wiederholtenGesichtspunkt der Inanspruchnahmelandwirtschaftlicher Nutzflächen hat im Aufstellungsverfahrender Jahre 1998 bis 2002 stattgefunden.Die Rahmenbedingungen für dievorbereitende Planungsentscheidung habensich nicht geändert. Die Investitionen, die fürdie Umsetzung der Planungsentscheidung getätigtwerden müssen, sind nur vertretbar,wenn die damit erschließbaren Flächen auchSeite 20 von 55

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