12.07.2015 Aufrufe

A B C1 C2 D A A

A B C1 C2 D A A

A B C1 C2 D A A

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu WulmstorfSonstige bodenrechtliche HinweiseZur Rechtseindeutigkeit der Planung sind weitereVermaßungsketten erforderlich, die sich anbestehenden Flurstücksgrenzen orientieren.Neben der Maßkette sollte in der Planzeichnungauch der Maßstab eingetragen werden (vgl.VVBauGB), um die Abweichung vom Regelmaß1:1000 zu verdeutlichen.In der Planzeichnung werden Maßketten ergänzt.Mit der Festsetzung der Art der Nutzung Gewerbegebietist ein lmmissionsgrenzwert nachZiffer 6.1 TA Lärm einzuhalten, so dass u.U. diefestgesetzten Lärmkontingente nicht flächendeckendumgesetzt werden können. Inwieweit Betriebswohnungenaus einem gesamten Gewerbegebietausgeschlossen werden können, ist inder Kommentierung mit Hinweis auf die Rechtssprechungdurchaus umstritten (vgl. Bielenbergin: Ernst – Zinkahn - Bielenberg, § 8 RdNr.25).Darüber hinaus wird nochmals auf die Bautypisierungsdifferenzierungzwischen § 9 (2) Ziffer 1BauNVO und der Störqualität,, nicht erheblichbelästigen“ nach § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO hingewiesen,die nachbarschützende Wirkung entfaltenkann (vgl. Bielenberg in Ernst-ZinkahnBielenberg, Korn. z,BauNVO, § 8 RdNr. 35; § 9RdNr.3;Fickert-Fieseler,Korn.z.BauNVO§8RdNR. 3 ff + 6.ff + 9ff). Dies ist insbesonderedann nicht unproblematisch, wenn unter Ziffer6.7.2 der Begründung ein Betriebslärm für „uneingeschränkteIndustriegebiete“ als Zielvorstellungformuliert wird. Ergänzend wird angeregt,den letzten Satz der Ziffer 6.7.2 nicht als Empfehlungzu formulieren, da es sich um Festsetzungsinhaltehandelt.Gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO)sind Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonalnur ausnahmsweise zulässig.Sie bedürfen daher in jedem Fall einer Einzelgenehmigung.Es besteht daher kein generellerRechtsanspruch auf Genehmigung von Wohnnutzungeninnerhalb des Gewerbegebietes.Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 (1) BauN-VO der Unterbringung von nicht erheblich belästigendenGewerbebetrieben. Während Industriegebietegemäß § 9 (1) BauNVO vorwiegendder Unterbringung von Betrieben dienensollen, die in anderen Baugebieten unzulässigsind. Hinsichtlich der Zulässigkeit sind Lagerhäuserund Lagerplätze explizit als zulässigeNutzung in Gewerbegebieten genannt. Ob dievon der jeweiligen Nutzung ausgehenden Belastungenals erheblich belästigend einzustufensind, wird in der Rechtssprechung regelmäßigvon einer Einhaltung der Immissionsrichtwerteabhängig gemacht. Somit sind nicht die Emissionenan den Quellen, sondern die Einwirkungenan den umliegenden schützenswertenNutzungen entscheidend für eine Verträglichkeit.In der schalltechnischen Untersuchungwird nachgewiesen, dass die Immissionsrichtwertein der Umgebung des Plangebietesdurch die Beurteilungspegel aus den festgesetztenEmissionskontingenten eingehaltenwerden. Durch die Planung wird daher keinlärmschutzrechtlicher Konflikt hervorgerufen.Hinsichtlich der Emissionskontingente sind diein der DIN 18005 genannten Werte Anhaltswertefür die Planung, sofern eine konkreteNutzung noch nicht bekannt ist (vgl. DIN18005-1, Abs. 5.2.3). Im konkreten Fall wirdeine Nutzung vorwiegend durch Logistikbetriebeangestrebt. Um diesen Betrieben hinreichendenEntwicklungsspielräume zu sichern,ohne den Flächenverbrauch zu erhöhen, werdenflächenbezogene Emissionskontingentefestgesetzt, die dies ermöglichen und in derUmgebung keinen lärmschutzrechtlichen Konfliktverursachen.Seite 16 von 55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!