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Gemeinde Neu Wulmstorf Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ 126Die Prüfung der Verträglichkeit des konkreten Vorhabens erfolgte durch den Vergleich derzulässigen Beurteilungspegel-Anteile aus den Festsetzungen der flächenbezogenen immissionswirksamenSchallleistungspegel mit den vom konkreten Vorhaben verursachten Beurteilungspegeln.Die Beurteilungspegelanteile die sich aus der vorgeschlagenen Emissionsbeschränkung ergebenwerden tags an allen und nachts an nahezu allen Immissionsorten sicher eingehalten.Lediglich im Bereich des westlich des Plangebietes im Außenbereich gelegenen Wohnhauses(IO-9.1 und IO-9.2) und am Wohnhaus östlich der B 3 (IO-1) ergeben sich aus der konkretenPlanung nachts Überschreitungen des zulässigen Beurteilungspegelanteiles. An derWohnnutzung im Außenbereich westlich des Plangebietes wird der nächtliche Immissionsrichtwertfür Dorf- bzw. Mischgebiete von 45 dB(A) (um bis zu 9,5 dB(A)) überschritten. AmWohnhaus östlich der B3 (IO-1) wird auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastungder nächtliche Immissionsrichtwert nicht erreicht.Wohnnutzung im Außenbereich: Die Überschreitung wird maßgeblich durch die Umfahrtenum die nördlich des Wohnhauses gelegenen Hallen verursacht. Daher lässt sich der potentielleKonflikt sowohl durch organisatorische Maßnahmen (Verzicht auf Arbeiten und Umfahrtenim Bereich dieses Wohnhauses) oder durch aktiven Schallschutz lösen. Ein auf demGrünstreifen zwischen dem Wohnhaus und den Hallen im Plangebiet exemplarisch geprüfterLärmschutzwall müsste bei einer Länge von ca. 180 m eine Höhe von ca. 6,5 m aufweisen,um den nächtlichen Immissionsrichtwert für Dorfgebiete auch an diesem Immissionsort einzuhalten.Dieser Lärmschutzwall wird im Bebauungsplan festgesetzt.Wohnhaus östlich der B3: Da auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung aus Gewerbelärmder nächtliche Immissionsrichtwert für Mischgebiete sicher eingehalten wird, resultiertaus der rechnerischen Überschreitung der zulässigen Beurteilungspegel-Anteile durch dieEinwirkungen aus dem exemplarisch geprüften Betrieb kein lärmschutzrechtlicher Konflikt.Ein grundsätzlicher Konflikt, durch den die Planung unzulässig würde, ist somit nicht erkennbar.Auswirkungen durch VerkehrslärmZur Beurteilung der durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrszunahmen auf öffentlichenStraßen in der Umgebung des Plangebietes und der dadurch hervorgerufenen Geräuschimmissionenwurden für exemplarische Immissionsorte die Beurteilungspegel für den Prognose-Nullfallund den Prognose-Planfall berechnet und verglichen.Hier ist zusammengefasst folgendes festzuhalten: Tags wird der Orientierungswert nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 für Mischgebiete inHöhe von 60 dB(A) teilweise und der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)in Höhe von 64 dB(A) überwiegend eingehalten. DerSanierungsgrenzwert für Mischgebiete in Höhe von 72 dB(A) wird an keinem Aufpunkterreicht. Dies gilt sowohl für den Prognose-Nullfall als auch für den Prognose-PlanfallDie Erhöhung der Beurteilungspegel aus Verkehrslärm durch den bebauungsplaninduziertenZusatzverkehr und durch die Verlegung der K63 beträgttags an den Immissionsorten maximal 1,0 dB(A). Nachts wird der Orientierungswert nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 für Mischgebietein Höhe von 50 dB(A) an nahezu allen Immissionsorten, der ImmissionsgrenzwertARGUSconcept GmbH - Das Stadtplanungsteam der incopa Am Homburg 3 66123 SaarbrückenTel.: 0681 / 38916 60 Fax: 0681 / 38916 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

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