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1.1.11 Öffentliche GrünflächenFestsetzungenFestsetzung einer öffentlichen Grünfläche Ö gemäß Planzeichnung. Die Begrünung deröffentlichen Grünflächen hat nach den Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB zuerfolgen.1.1.12 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungenFestsetzungP1:Die mit P1 gekennzeichneten Flächen im nördlichen Randbereich des Plangebietes sind dicht miteinheimischen, standortgerechten Gehölzen in einem Raster von 1,0 m x 1,5 m zu bepflanzen,wobei zur besseren und schnellen Abschirmung des Planungsgebietes mindestens 20% Heisterund 10% Hochstämme oder Stammbüsche in die Pflanzung einzubinden sind. Alle zu pflanzendenGehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.P2:Die mit P2 gekennzeichnete Fläche ist zur Abschirmung der Bebauung von den umliegendenNutzungen durch im Plangebiet anfallende Erdmassen zu modellieren (Sichtschutzwall von max. 7m Höhe) und wie folgt als Landschaftspark zu begrünen:Entlang der Grenze zur Ortslage von Mienenbüttel sind zwei Reihen mit regionaltypischenstandortgerechten Obstbaumhochstämme zu bepflanzen. Der Abstand der Obstbaumreihenzueinander sowie der Obstbäume untereinander muss mindestens 10 m und höchstens 15 mbetragen.Der anzulegende Sichtschutzwall ist wie folgt zu begrünen. Auf den Böschungsflächen sowie imKronenbereich hat eine Anpflanzung von einheimischen, standortgerechten Gehölzen mit einemBaumanteil (Hochstamm oder Stammbusch) und Heisteranteil von jeweils 15% gem. Pflanzliste imRaster von 1,0 m x 1,5 m zu erfolgen. Auf der Krone des Walls sind mind. alle 10 m Stammbüscheals Überhälter in die Pflanzungen zu integrieren. Die Gehölzpflanzungen sind dauerhaft zuerhalten und bei Abgang wieder zu ersetzen.Die nicht für den Sichtschutzwall benötigten Bereiche innerhalb der Fläche P 2 sind parkähnlichanzulegen mit einem maximalen Gehölzanteil von 30%. Die Flächen sind mit einerMagerrasenansaat (RSM 8) zu begrünen. Anlagenwege sind im gesamten Bereich der Fläche P 2zulässig. Feuerwehrum- und zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind am zumGewerbegebiet gelegenen Rand der Fläche zulässig, sofern sie als Schotterrasen ausgebildetsind.P3:Entlang der östlichen, südöstlichen, südlichen und westlichen Plangebietsgrenze sowie entlang derBAB A1 sind als Abschirmung zur B3, zur BAB A1 bzw. zu den Flächen für dieAbwasserbeseitigung, zur Vernetzung mit der freien Landschaft sowie zur Absicherung derteilweise entstehenden Böschungen standortgerechte, heimische Laubgehölze im Raster von 1,0 x1,5 m zu pflanzen. In die Pflanzung sind mindestens 15 % Stammbüsche oder Hochstämme und15% Heister zu integrieren. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.Im Bereich der Versorgungsleitungen sind bzgl. der Pflanzungen die Vorschriften derVersorgungsträger zu beachten.6

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