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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu Wulmstorfwerbegebiet und auf den Verkehrsflächenversiegelt werden, wobei sich abernicht nur der Biotopwert auf “0“ verringert,sondern die betroffenen Flächenjegliche Funktion im Naturhaushalt verlieren,- es entstehen erheblich Zerschneidungswirkungen,da die funktionalenBeziehungen durch die Flächen desGewerbegebietes großräumig weitgehendunterbunden werden (v.a. beiTierarten mit größerem Raumbedarfund hinsichtlich der Wander- und Ausbreitungswegevon Arten),- das Landschaftsbild und die Erholungseignungwird auch im weiten Umfelddes Gewerbegebietes erheblich beeinträchtigt.Die genannten Aspekte sind daher bei derBearbeitung der Eingriffsregelung und beider Ableitung von Kompensationsmaßnahmenentsprechend zu berücksichtigen. Außerdemist ein wesentlicher Teil der erforderlichenKompensationsmaßnahmen imvom Eingriff betroffenen Raum zu realisierenund könnte im Rahmen der in Punkt 1)geforderten Verbreiterung des Schutzstreifenszur Ortslage Mienenbüttel erfolgen.Nach Auffassung der Gemeinde aber auch derNaturschutzbehörde kann eine Verbreiterungder Schutzstreifens in Richtung Mienenbüttelniemals in einem solchen Umfang ökologischeFunktionen wahrnehmen wie andere Ausgleichsmaßnahmenaußerhalb des Gewerbegebietes.5. Nach unseren Feststellungen gefährdet derBebauungsplan bzw. das Gewerbegebietdie bestehenden Reviere seltener Arten wieinsbesondere gefährdeter, streng geschützterFledermausarten. Die vorliegenden Untersuchungenund Auswertungen sind unzureichendund bieten keine ausreichendeAbwägungsgrundlage. Der Zwischenstandder Fledermauskartierung gibt nur die Ergebnissevon zwei der sieben vorgesehenenBegehungen wider. Konkrete Aussagenüber Raumnutzung der Fledermäuse sowiederen Flugbewegungen z.B. zwischen derOrtslage Mienenbüttel und den(Wald)bereichen südlich bzw. südöstlich derBAB 1 liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt derUntersuchung waren noch nicht einmal alleQuartiere der Fledermäuse bezogen. EineErfassung der Sommer- bzw. Herbstlebensraumeder streng geschützten Arten ist abererforderlich. Eine sachgerechte Entscheidungüber Ausnahmegenehmigungen oderauch Befreiungen kann auf dieser Datengrundlagenicht erfolgen. Die Auslegungdieser unzulänglichen Daten ist insofern alsVerfahrensfehler einzustufen. Weiterhin istDie faunistischen Kartierungen sind mittlerweileabgeschlossen. Die Ergebnisse der Kartierungenund die daraus resultierenden Konsequenzenwurden mit der Unteren Naturschutzbehördeintensiv abgestimmt. Konsequenzen artenschutzrechtlicherNatur ergaben sich hierbeivor allem durch das Vorkommen von ca. 18Brutpaaren der Feldlerche im Planungsgebiet,nicht aber für die Fledermäuse. Es wird im übrigenauf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.Für alle anderen untersuchten Tierartengruppenergeben sich bei Beachtung der empfohlenenKompensations- bzw. Minderungsmaßnahmennach Aussage des faunistischen Gutachtenskeine artenschutzrechtlichen Konsequenzenim Sinne des § 42 BNatSchG. Diesbetrifft insbesondere die Fledermäuse. DasGutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keinenachhaltigen Beeinträchtigungen der Fledermauspopulationzu erwarten sind. Es wurdenzwar mehrere Fledermausarten, diese a-ber nur in sehr geringen Populationsgrößen imUntersuchungsraum, festgestellt. Durch geeigneteMaßnahmen kann die zukünftige Auto-Seite 44 von 55

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