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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu Wulmstorfnerstorf / Nordeinfahrt Lidl anschließtpasst im Querschnitt nicht an denSchnitt auf Wennerstorfer Seite! (Vgl.Anlage). Aus unserer Sicht wäre eindurchgängiger Fußweg und ein Parkstreifensinnvoll, so wie es auch in derBegründung, S. 27 im Schemaschnitt“Gewerbeanbindung Wennerstorf“ dargestelltist.42 SAMTGEMEINDE HOLLENSTEDTRATHAUSPostfach 116121279 HollenstedtSchreiben vom 23.07.2008Zu dem o. g. B-Plan nehme ich wie folgt Stellung:Stellungnahme der Gemeinde1. Die Kreisstraße Nr. 63 (Mienenbüttel — Hollenstedt)sollte eingeschränkt werden aufFahrzeuge nur bis 7,5 to Gesamtgewicht(Anliegerverkehr frei). Diese Forderung bitteich auch an den Straßenbaulastträger(Landkreis Harburg) weiterzugeben.2. Aufgrund der unhabhängig vom Schwerlastverkehrzu erwartenden Mehrmenge anFahrzeugen wird der Ausbau der Kreisstraße63 zwischen Oldendorf und Hollenstedtauf das übliche Niveau einschließlich GehundRadfahrweg gefordert. Es wird gebeten,diese Forderung auch an den LandkreisHarburg als Straßenbaulastträger weiterzugeben.3. Nr. 6.4.1 der Begründung ist u. a. auch dieOberflächenentwässerung dargestellt. Danachsoll das anfallende Wasser auf derSüdseite der Autobahn über ein Regenrückhaltebeckendem Aarbach mit einerRohrleitung zugeführt werden. Es ist zu gewährleisten,dass die bevorstehende Erweiterungdes „Gewerbegebiets Wennerstorf“um ca. 15 ha ebenfalls in diese Richtungentwässern kann. Nur wenn die Kapazitätder bereits vorhandenen Anlagen in derOrtschaft Wennerstorf dieses Volumen aufnehmenkann, ist die Ableitung über dasGebiet der Samtgemeinde Hollenstedt möglich.4. Es wird angeregt, die Anbindung des Gewerbegebietesauch an den Schienenverkehrlangfristig anzustreben.5. Die Prüfung der Immissionen gemäß Nr. 5.4der Begründung sollte auch auf die Ortsla-Die Hinweise der Samtgemeinde Hollenstedtwerden an den Landkreis weitergegeben, verbundenmit der Empfehlung, keine Beschränkungdes zulässigen Gesamtgewichts einzuführen.Eine Entscheidung hierüber liegt abernicht im Aufgabenbereich der Gemeinde NeuWulmstorf und ist auch nicht bebauungsplanrelevant.Für den Aarbach besteht ein durch die UntereWasserbehörde genehmigter Entwässerungsentwurfdes Ingenieurbüros Meyer aus Moisburg(Az.: 72.2-657-24-39-3-1). In dem Entwurfsind den einzelnen Teileinzugsgebieten zulässigeAbflussmengen zugeordnet. Für den südlichenTeilabschnitt des B-Plan Nr. 66 der GemeindeNeu Wulmstorf (südlich der BAB A1)ist eine Zuleitungsmenge in den Aarbach vonmaximal 25,29 l/s festgelegt. Mit dem geplantenRegenrückhaltebecken wird entsprechenderRetentionsraum geschaffen um den Abflussaus dem B-Plan 66 auf 25,29 l/s gedrosseltableiten zu können.Die Anregung wird zur Kenntnis genommen,fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich derGemeinde Neu Wulmstorf.Die höchsten Beurteilungspegel sind auf GrundSeite 38 von 55

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