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Gemeinde Neu Wulmstorf Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ 1167.5.7 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach NaturschutzrechtNach NaturschutzrechtDer Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ bereitet Eingriffe in den Naturhaushaltvor. Die bauliche Erschließung des Plangebietes stellt gemäß naturschutzrechtlicher Vorgabenein Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher auszugleichen ist (§ 10 NNatG). Hierfürsind die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen so herzurichten, dass keine erheblicheBeeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildeszurückbleibt (= Ausgleichsmaßnahmen). Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen derLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zur Folge, welche nichtgemäß § 10 NNatG ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch denEingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes ananderer Stelle des von dem Engriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen(= Ersatzmaßnahmen, § 12 NNatG).Dem Grundsatz zur Unterlassung von vermeidbaren Beeinträchtigungen des Naturhaushalteswird hier durch die Beschränkung der Versiegelung auf das notwendige Maß Rechnunggetragen. Eine Minderung ("teilweise Vermeidung“) der negativen Auswirkungen auf denWasserhaushalt kann durch die Festsetzung einer getrennten Ableitung von Schmutz- undNiederschlagswasser bzw. die überwiegende Versickerung des anfallenden Oberflächenwassersinnerhalb des Plangebietes erreicht werden. Eine Vermeidung von Eingriffen erfolgtauch durch Ausschluss bestimmter gewerblicher Nutzungen im Gewerbegebiet wie beispielsweiseverfahrensbedingt geruchsintensive Abluft emittierende Anlagen.Die Realisierung der Planung ist dennoch mit Eingriffen in Natur und Landschaft, welchenicht vermieden werden können, verbunden. Die deutliche Erhöhung des Versiegelungsgradeszieht Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes nach sich. Gleichzeitigwerden Lebensräume für Tiere und Pflanzen zerstört und ein Eingriff ins Landschaftsbildvorgenommen.Der Ausgleich der Auswirkungen auf den Naturhaushalt ist vor Ort im Bereich des Plangebietesnur sehr begrenzt möglich. So können die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmennur bedingt ökologische Funktionen erfüllen bzw. es können nur begrenzt Ersatzlebensräumefür die weggefallenen Strukturen geschaffen werden. Zum Ausgleich der Landschaftsbildbeeinträchtigungentragen die Durch- und Eingrünungsmaßnahmen dagegen in einemdeutlich stärkeren Maße bei. Insbesondere durch die durchgehende sowie intensive randlicheBepflanzung kann eine harmonische Einbindung in die umliegende Landschaft gewährleistetwerden.Zur Bewertung des innerhalb des Plangebietes erreichbaren, ökologischen Ausgleichs wurdeeine rechnerische Bilanzierung in Anlehnung an die Arbeitshilfe des NiedersächsischenStädtetages („Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“)vorgenommen. Die Bilanzierung des Bestandes beruht auf der derzeitigen Biotopausstattungdes Plangebietes. Die Bilanzierung der Planung berücksichtigt neben derPlandarstellung des Bebauungsplans auch die einzelnen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.Die Bewertung der einzelnen Biotoptypen von Bestand und Planung erfolgt dabei in Anlehnungan die Wertfaktoren in der Liste II der Arbeitshilfe „Übersicht über die Biotoptypen inARGUSconcept GmbH - Das Stadtplanungsteam der incopa Am Homburg 3 66123 SaarbrückenTel.: 0681 / 38916 60 Fax: 0681 / 38916 70 info@argusconcept.com www.argusconcept.com

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