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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu WulmstorfAbfallwirtschafttenschutzrechtlicher Natur ergaben sich hierbeivor allem durch das Vorkommen von ca. 18Brutpaaren der Feldlerche im Planungsgebietund seiner engeren Umgebung. Durch die Umsetzungentsprechender Ersatzmaßnahmen imBereich des Kompensationsflächenpools undder Öko-Konto-Maßnahme „Riepshof“ der NLGin den Gemarkungen Tostedt und Otter kannauch dieses Problem auf Ebene des Bebauungsplanesgelöst werden. Diese Öko-Konto-Maßnahme ist gerade für Bodenbrüter wie dieFeldlerche hervorragend geeignet. EntsprechendeVereinbarungen zur Nutzung dieserÖko-Konto-Maßnahme als Ausgleich für dieFeldlerche werden zwischen Habacker Holdingin Stellvertretung der Gemeinde als Eingriffsverursacherund NLG direkt getroffen. Für alleanderen untersuchten Tierartengruppen ergebensich bei Beachtung der empfohlenenKompensations- bzw. Minderungsmaßnahmennach Aussage des faunistischen Gutachtenskeine artenschutzrechtlichen Konsequenzen imSinne des § 42 BNatSchG.Die Belange der öffentlichen Abfallentsorgungsind bei den vorgelegten Planungen nur teilweiseberücksichtigt. Eine öffentliche innere Verkehrserschließungist nur rudimentär vorgesehen.Flächen an öffentlichen Verkehrsflächen,auf denen Müllbehälter und sonstige Abfälle zurAbfuhr bereitgestellt werden können und die mitMüllsammelfahrzeugen angefahren werdenkönnen, fehlen weitgehend. Insbesondere,wenn in dem Gebiet innerhalb des Logistikhallenobjekteskleinflächiges Gewerbe (z.B. GE 1-4) angesiedelt werden soll, ist es erforderlich,dass die einzelnen Objekte mit den Müllsammelfahrzeugenangefahren werden können bzw.Abstände von 80 – 100 m zwischen Bereitstellungsplatzund Betrieb nicht überschritten werden.Um ein größtmögliche Flexibilität in der Ausnutzungder Gewerbeflächen im Plangebiet zuerreichen, wurden öffentliche Verkehrsflächenauf ein Minimum beschränkt. Zur Sicherungder Abfallentsorgung wird der zukünftigeGrundstückseigentümer für die privatenGrundstücke, die mit Müllfahrzeugen befahrenwerden sollen, wie gefordert, beschränkte persönlicheDienstbarkeiten mit dem gewünschtenInhalt eintragen. Alternativ wird der Grundstückseigentümerprüfen, ob nicht in Bereichenan der öffentlichen Erschließung Flächen fürAbfallsammelbehälter bereit gestellt werdenkönnen. Als Nebenanlagen sind diese im gesamtenGewerbegebiet zulässig.Sollte die Erschließung der Objekte über private,nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmetenStraßen und Wege erfolgen, sind für die privatenFlurstücke, die mit den Müllsammelfahrzeugenbefahren werden sollen, beschränkte persönlicheDienstbarkeiten gem. § 1090 BGB mitfolgendem Inhalt einzutragen:Der Grundeigentümer gestattet dem LandkreisHarburg als Träger der Abfallwirtschaft sowieden von ihm mit der Einsammlung der Abfällebeauftragen Unternehmen dauerhaft das Befahrender Straße. Er stellt die regelmäßige Straßenunterhaltungsicher.Seite 14 von 55

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