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Abwägung - Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan Nr. 66 „Gewerbegebiet Mienenbüttel“ – Neu Wulmstorfder RROP- Abstandsregelung zum Wald abgewichenwird, so sind in diesem Fall keine besonderenGründe aufgeführt, die dieses rechtfertigenwürden, zumal es sich hier nur um zweirelativ kleine Abschnitte handelt (Es gibt auchkeinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht).Der Schutzabstand zwischen Wald undBebauung dient hier in erster Linie dem Schutzder baulichen Anlagen (Feuergefahr für denWald scheidet auf Grund des vorhandenenLaubholzes weitgehend aus), hinzukommen allgemeineökologische und landschaftsgestalterischeAspekte.Das Regionale Raumordnungsprogramm desLandkreises Harburg (Jahr 2000) besagt, dass„bei der Neuausweisung von Baugebieten in derRegel ein Mindestabstand von 100m einzuhaltenist, 50m dürfen aber nicht unterschrittenwerden“ (S. 149). Hierbei ist nicht nur der Gesichtpunktder gegenseitigen Gefährdungen(Feuer und Windwurf) zu Grunde gelegt, sondernauch der Naturschutzaspekt, das geradedie besonders am Waldrand lebende Fauna inIhrem Lebensraum nicht eingeschränkt werdensoll.Das Baugesetzbuch verlangt eine besondereBerücksichtigung der allgemeinen Anforderungenan gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisseund die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung(§1(6) Nr.1.). Die Niedersächsische Bauordnung(NbauO §1(1)) präzisiert dieses noch,da bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten,zu ändern und zu unterhalten sind, dass dieöffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondereLeben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden.Da die Waldbäume – je nach Baumart, Standortund Wuchsbedingungen – in Niedersachsen i.a.Endhöhen von 25 bis 45 Metern erreichen könnensind die Gerichte der Auffassung, dass alleinaus Sicherheitsgründen im Einzelfall die örtlichenBedingungen entscheidend sind.Die Möglichkeit von Windwürfen oder Windbrüchenist bei starken Stürmen sogar im gesundenHolz möglich (in Niedersachsen in großemUmfang: 2007 (Teilgebiete), 1990, 1972, 1962usw.). Ein Nachlassen der Stand- oder Bruchfestigkeitdurch Fäule im Wurzel- oder unterenStammbereich ist besonders bei zunehmendemAlter möglich und auch bei ordnungsgemäßerBewirtschaftung oft von außen nicht erkennbar.Die Gefahren werden also mit zunehmendemMindestabstand von 100 m einzuhalten, 50 mdürfen aber nicht unterschritten werden. Hierbeihandelt es sich allerdings nur um einenVorschlag, der beachten werden sollte (abernicht muss) (Seite 156 RROP).In Abstimmung mit Unterer Wald- und UntererNaturschutzbehörde wurde allerdings aus folgendenGründen vereinbart, dass ein Schutzabstandvon 25 m zum Wald ausreichend ist:Bei dem südwestlich angrenzenden Wald handeltes sich um einen Wald, der in seinenWaldfunktionen sehr stark eingeschränkt ist.So befindet sich inmitten des Waldbestandesein Schreinereibetrieb, der in weiten Teilen inden Waldbestand bereits eingegriffen hat. NebenBetriebsgebäuden wurden inmitten desWaldes verschiedene Wege, Lager- und Rangierflächenangelegt, die die Waldfunktionenherabsetzen. So ist der Bestandsaufbau desWaldes bereits deutlich gestört. Auch ökologischeFunktionen nimmt der Wald aufgrund derEingriffe kaum mehr war. Hinzu kommt die Autobahnnähe,die ebenfalls zu Belastungen desWaldes führt. Eine Erholungsfunktion kanndem Wald ohnehin nicht zugesprochen werden.Der Schutzabstand zwischen Wald undBebauung dient im vorliegenden Fall in ersterLinie dem Schutz der baulichen Anlagen, daeine Feuergefahr für den Wald aufgrund derWaldzusammensetzung aufgrund des vorhandenenLaubholzes weitgehend ausscheidet.Daher muss der Schutzabstand ausreichendgroß sein, um Gefahren für die Gebäude imFalle eines Umstürzens der Bäume auszuschließen.Aufgrund der Höhe der vorhandenenGebäude und der Geländesituation mitrandlich entstehenden Böschungen wird einSchutzabstand von 25 m für ausreichendgehalten.Seite 26 von 55

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