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In der Erwartung des ewigen Lebens - IK-Augsburg

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ockscholastik Robert Bellarmin (1542-1621), im 17. und 18.Jahrhun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Augustinerbarfüßer Abraham a Sancta Clara(✝1709) sowie <strong>der</strong> religiöse Volksschriftsteller Martin vonCochem (✝ 1712).4. Die Kirche hat die Lehre über die nach dem Tod erfolgendeReinigung Verstorbener zur Glaubenslehre (Dogma) erhoben.Beim 2. Konzil von Lyon (1274) wurde die Bekenntnisformel<strong>des</strong> griechischen Kaisers Michael Palaiologos verlesen, die ihmschon 1267 von Clemens IV. vorgelegt worden war. Hier heißtes über die Getauften, die nach <strong>der</strong> Taufe gesündigt haben:„Wenn sie aber in wahrer Buße verschieden sind, ohne zuvordurch würdige Früchte <strong>der</strong> Buße für das Begangene und UnterlasseneGenugtuung geleistet haben, so werden ihre Seelen …nach dem Tod durch Reinigungs- bzw. Läuterungsstrafen gereinigt:Und zur Mil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>artiger Strafen nützen ihnen die Fürbitten<strong>der</strong> lebenden Gläubigen, nämlich Messopfer, Gebete, Almosenund an<strong>der</strong>e Werke <strong>der</strong> Frömmigkeit, die von den Gläubigenentsprechend den Anordnungen <strong>der</strong> Kirche für an<strong>der</strong>e Gläubigegewöhnlich verrichtet werden.“Papst Benedikt XII. lehrte im Jahre 1336, dass die verstorbenenGläubigen, in denen es beim Eintritt ihres To<strong>des</strong> „etwas zu reinigengab o<strong>der</strong> geben wird, wenn sie nach ihrem Tod gereinigtwurden … sogleich nach ihrem Tod und besagter Reinigung beidenen, die einer solchen Reinigung bedurften“, unmittelbar zurbeseligenden Gottesschau gelangen. Damit ist die Lehre einerpostmortalen Läuterung durch päpstliche Definition („Durchdiese auf immer geltende Konstitution definieren Wir kraftApostolischer Autorität …“) für unfehlbar erklärt.Das Konzil von Florenz (1439) lehrt gleichermaßen: „Ebenso, dass die Seelen <strong>der</strong>er, die in wahrer Buße in<strong>der</strong> Liebe Gottes verschieden sind, ohne zuvor durch würdigeFrüchte <strong>der</strong> Buße für das Begangene und Unterlassene Genugtuunggeleistet zu haben, nach dem Tod durch Reinigungsstra-121

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