Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
Fortsetzung<br />
Beitragssätze:<br />
Krankenversicherung 7,65% *<br />
Pensionsversicherung 15,75%<br />
Unfallversicherung fixer Betrag Mtl. € 7,65/ jährl. € 91,80<br />
Quelle: SV Gewerbe<br />
Sollten die beteiligten Agenturen ihre Einsatzmodelle dahingehend adaptieren, dass die<br />
Einsatzdauer <strong>der</strong> jeweiligen Person in Österreich netto nicht 6, son<strong>der</strong>n nur 3 Monate beträgt<br />
(in diesem Fall würden sich 4 <strong>Betreuung</strong>skräfte in einem Haushalt abwechseln), ist bei den<br />
bekannten Tagessätzen von 40,- bis 60,- € pro Person ein jährliches Einkommen von<br />
weniger als 4.188,12 € pro Jahr (Jahres-Geringfügigkeitsgrenze 2008 nach dem GSVG;<br />
Kleinstunternehmerregelung) zu erwarten. Als Mehrkosten gegenüber dem bisherigen<br />
Modell würde nur die Kammerumlage von 40,- bis 139,- € pro Jahr anfallen. Allerdings<br />
besteht dann auch kein Anspruch auf För<strong>der</strong>ung nach § 21b BPGG, weil hier keine<br />
Sozialversicherungsbeiträge anfallen (würden).<br />
10.2.1.1 Bewertung <strong>der</strong> Mehrkosten<br />
Die <strong>der</strong>zeit gewährten För<strong>der</strong>ungen nach § 21b BPGG auf Grundlage <strong>der</strong> Vereinbarung<br />
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Län<strong>der</strong>n über die gemeinsame<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> decken aktuell (SV-Werte für das Jahr 2008) knapp 80<br />
Prozent <strong>der</strong> durch die Legalisierung entstehenden Sozialversicherungskosten nach ASVG<br />
bzw. GSVG ab.<br />
Das bedeutet, dass bezogen auf den „relativen Legalisierungskosten-Abdeckungsgrad“ das<br />
För<strong>der</strong>ungsmodell keine rechnerischen Unterschiede zwischen unselbständiger<br />
Hausbetreuung (ASVG-Beitragssätze) und <strong>der</strong> gewerblichen Personenbetreuung (GSVG<br />
Beitragssätze) entstehen lässt und sohin diese <strong>Betreuung</strong>smodelle rechnerisch gleich<br />
behandelt. Bezogen auf die zulässige faktische Verfügbarkeit in Arbeitsstunden von<br />
angestellten Betreuerinnen einerseits und gewerblich tätigen PersonenbetreuerInnen<br />
an<strong>der</strong>erseits ergeben sich allerdings wegen <strong>der</strong> arbeitszeitrechtlichen<br />
Einsatzbeschränkungen für DienstnehmerInnen faktische – in Kosten bewertbare – Nachteile<br />
für das Modell <strong>der</strong> unselbständigen BetreuerInnen156 .<br />
Bezogen auf die Erwartungen nach Abdeckung von „absoluten Legalisierungskosten“ ist<br />
jedenfalls darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zwischen <strong>der</strong> Hausbetreuung auf<br />
Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses und <strong>der</strong> gewerblichen Personenbetreuung<br />
unterschiedliche Mehrkosten für die betroffenen Haushalte festzustellen sind.<br />
Auf Grundlage <strong>der</strong> veröffentlichten Rechenbeispiele des BMSK sowie <strong>der</strong> WKO (siehe<br />
Schöne et.al. 2008, BMSK 2008a) ist bei<br />
156<br />
Dieses Problem liegt allerdings nicht in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>legistik des BMSK begründet, son<strong>der</strong>n in den vom BMWA zu<br />
verantwortenden unterschiedlichen Vertragsrechtsmodellen<br />
Endbericht 160