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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

Die Tätigkeit als selbständige/r o<strong>der</strong> unselbständige/r BetreuerIn ist<br />

sozialversicherungspflichtig und es entsteht Steuerpflicht. Bei unselbständigen<br />

Betreuerinnen hat die Anmeldung bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse sowie das<br />

Abführen <strong>der</strong> Beiträge durch den/die DienstgeberIn zu erfolgen; diese/r hat auch die Steuern<br />

abzuführen. Es gelten auch die Regelungen <strong>der</strong> „Abfertigung neu“. Selbständige<br />

BetreuerInnen haben sich selbst bei <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Gewerblichen<br />

Wirtschaft zu versichern und dort ihre Beiträge abzuliefern. Die Steuern sind im Rahmen<br />

einer Steuererklärung zu begleichen. Es gelten die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Selbständigenvorsorge.<br />

Mit diesen Bestimmungen erhalten die BetreuerInnen vollen Sozialschutz (Kranken-, Unfallund<br />

Pensionsversicherung, Abfertigung)<br />

Aufenthalts- und Nie<strong>der</strong>lassungsrecht<br />

EU-/EWR-BürgerInnen sowie Schweizer BürgerInnen haben das Recht auf Einreise,<br />

Aufenthalt und Nie<strong>der</strong>lassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-<br />

Mitgliedstaates für bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von Ihrer<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 84 FPG).<br />

EU-/EWR-Bürgerinnen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und sich länger<br />

als drei Monate in Österreich aufhalten, sind zur Nie<strong>der</strong>lassung berechtigt.<br />

Um sich in Österreich nie<strong>der</strong>lassen zu können, müssen sie zudem<br />

• Arbeitnehmer bzw. Arbeitsnehmerin, Selbstständiger bzw. Selbstständige in Österreich<br />

sein o<strong>der</strong><br />

• eine Ausbildung bei einer Schule o<strong>der</strong> Bildungseinrichtung absolvieren und über<br />

ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung verfügen o<strong>der</strong><br />

• über ausreichende Existenzmittel verfügen und für sich und Familienangehörige über<br />

eine ausreichende Krankenversicherung verfügen.<br />

EU-/EWR-BürgerInnen sowie <strong>der</strong>en Angehörige haben, wenn sie sich länger als drei Monate<br />

im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer<br />

Nie<strong>der</strong>lassung, diese <strong>der</strong> aufenthaltsrechtlichen Behörde (Landeshauptmann bzw. die von<br />

ihm ermächtigten Behörden) anzuzeigen.<br />

Faktische Behördenpraxis:<br />

Es scheint fraglich, ob nach geltendem Fremdenrecht eine Anmeldebestätigung auch bei<br />

regelmäßig unterbrochenem Aufenthalt von mehr als drei Monaten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />

diesbezügliche Praxis <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörden ist nicht einheitlich.<br />

Mel<strong>der</strong>echt<br />

Unabhängig von sonstigen rechtlichen Bestimmungen hat jede Person, die in Österreich<br />

ihren Wohnsitz begründet, binnen 3 Kalen<strong>der</strong>tagen eine Meldung bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde (Gemeindeamt, Magistrat) vorzunehmen (§ 3 MeldeG). Grundsätzlich treffen die<br />

Meldeverpflichtungen die BetreuerInnen (Unterkunftsnehmer).<br />

Endbericht 64

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