Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
Die Tätigkeit als selbständige/r o<strong>der</strong> unselbständige/r BetreuerIn ist<br />
sozialversicherungspflichtig und es entsteht Steuerpflicht. Bei unselbständigen<br />
Betreuerinnen hat die Anmeldung bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse sowie das<br />
Abführen <strong>der</strong> Beiträge durch den/die DienstgeberIn zu erfolgen; diese/r hat auch die Steuern<br />
abzuführen. Es gelten auch die Regelungen <strong>der</strong> „Abfertigung neu“. Selbständige<br />
BetreuerInnen haben sich selbst bei <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Gewerblichen<br />
Wirtschaft zu versichern und dort ihre Beiträge abzuliefern. Die Steuern sind im Rahmen<br />
einer Steuererklärung zu begleichen. Es gelten die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Selbständigenvorsorge.<br />
Mit diesen Bestimmungen erhalten die BetreuerInnen vollen Sozialschutz (Kranken-, Unfallund<br />
Pensionsversicherung, Abfertigung)<br />
Aufenthalts- und Nie<strong>der</strong>lassungsrecht<br />
EU-/EWR-BürgerInnen sowie Schweizer BürgerInnen haben das Recht auf Einreise,<br />
Aufenthalt und Nie<strong>der</strong>lassung auf dem Territorium eines beliebigen EU-/EWR-<br />
Mitgliedstaates für bis zu drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von Ihrer<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 84 FPG).<br />
EU-/EWR-Bürgerinnen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und sich länger<br />
als drei Monate in Österreich aufhalten, sind zur Nie<strong>der</strong>lassung berechtigt.<br />
Um sich in Österreich nie<strong>der</strong>lassen zu können, müssen sie zudem<br />
• Arbeitnehmer bzw. Arbeitsnehmerin, Selbstständiger bzw. Selbstständige in Österreich<br />
sein o<strong>der</strong><br />
• eine Ausbildung bei einer Schule o<strong>der</strong> Bildungseinrichtung absolvieren und über<br />
ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung verfügen o<strong>der</strong><br />
• über ausreichende Existenzmittel verfügen und für sich und Familienangehörige über<br />
eine ausreichende Krankenversicherung verfügen.<br />
EU-/EWR-BürgerInnen sowie <strong>der</strong>en Angehörige haben, wenn sie sich länger als drei Monate<br />
im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer<br />
Nie<strong>der</strong>lassung, diese <strong>der</strong> aufenthaltsrechtlichen Behörde (Landeshauptmann bzw. die von<br />
ihm ermächtigten Behörden) anzuzeigen.<br />
Faktische Behördenpraxis:<br />
Es scheint fraglich, ob nach geltendem Fremdenrecht eine Anmeldebestätigung auch bei<br />
regelmäßig unterbrochenem Aufenthalt von mehr als drei Monaten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />
diesbezügliche Praxis <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörden ist nicht einheitlich.<br />
Mel<strong>der</strong>echt<br />
Unabhängig von sonstigen rechtlichen Bestimmungen hat jede Person, die in Österreich<br />
ihren Wohnsitz begründet, binnen 3 Kalen<strong>der</strong>tagen eine Meldung bei <strong>der</strong> zuständigen<br />
Behörde (Gemeindeamt, Magistrat) vorzunehmen (§ 3 MeldeG). Grundsätzlich treffen die<br />
Meldeverpflichtungen die BetreuerInnen (Unterkunftsnehmer).<br />
Endbericht 64