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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

30.6.2007 befristete Amnestie bei Verstößen gegen die arbeits- und fremdenrechtlichen<br />

Bestimmungen beim Vorliegen von häuslicher 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> beschlossen.<br />

Da das HbeG, die Novelle zur GewO und die För<strong>der</strong>bestimmungen erst im Juni 2007<br />

beschlossen wurden, hat sich <strong>der</strong> Gesetzgeber entschieden, die Amnestieregelung bis zum<br />

31.12. 2007 zu verlängern. Allerdings ist diese Verlängerung juristisch umstritten, da<br />

argumentiert werden kann, dass eine Amnestie gegenüber Verstößen, die wegen des<br />

Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung erfolgt sind, nach Inkrafttreten<br />

entsprechen<strong>der</strong> gesetzlicher Bestimmungen ihre materielle Basis verloren hat. Außerdem<br />

soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass sich diese Amnestieregelung<br />

zivilrechtliche Ansprüche (ehemaliger) HausbetreuerInnen unberührt lässt.<br />

7.8 Das Pflege-Verfassungsgesetz BGBl I Nr. 43/2008<br />

Nach Ende <strong>der</strong> Amnestieregelung am 31.12.2007 ist am 27.2.2008 das – in seiner Geltung<br />

bis 30.6.2008 befristete – Pflege-Verfassungsgesetz (die „Pardonierungsbestimmmung“) in<br />

Kraft getreten.<br />

Das Gesetz besteht aus den folgenden Paragraphen: § 1 (Geltungsbereich), § 2<br />

(Aussetzung von Verwaltungsstrafbestimmungen). § 3 (Verjährung von Beitrags- und<br />

Abgabennachfor<strong>der</strong>ungen), § 4 (Anmeldung zur Sozialversicherung), § 5 (Verweisungen)<br />

und § 6 (Außerkrafttreten und Vollziehung).<br />

Der § 1 lautet:<br />

„§ 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz gilt für die Pflege und <strong>Betreuung</strong> von Personen in<br />

Privathaushalten im Rahmen einer selbständigen o<strong>der</strong> unselbständigen Erwerbstätigkeit,<br />

wenn<br />

1. die zu pflegende o<strong>der</strong> zu betreuende Person o<strong>der</strong> eine Angehörige ArbeitgeberIn<br />

o<strong>der</strong> AuftraggeberIn ist und<br />

2. die zu pflegende o<strong>der</strong> zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld nach dem<br />

Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr. 110/1993, o<strong>der</strong> nach den<br />

Landespflegegeldgesetzen bzw. auf eine gleichartige Leistung hat.“<br />

Der § 2 lautet:<br />

„§ 2 (1) Folgende Bestimmungen sind in den in Abs. 3 genannten Zeiträumen nicht<br />

anzuwenden:<br />

1. § 23 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes BGBl. Nr. 235/1962;<br />

2. § 3 Abs. 5 des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007;<br />

3. § 13 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und<br />

die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 39/1976;<br />

4. § 28 des Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;<br />

5. § 22 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sofern die Tat<br />

durch die zu pflegende o<strong>der</strong> zu betreuende Person o<strong>der</strong> ihre Angehörigen begangen<br />

wurde;<br />

6. § 366 Abs. 1 Z 1 <strong>der</strong> Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;<br />

Endbericht 56

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