Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
7.2.1 Novelle zur Auslän<strong>der</strong>-Beschäftigungsverordnung (BGBl II Nr. 405/2006)<br />
Mit dieser Novelle wird eine Bestrafung nach dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsrecht<br />
(insbeson<strong>der</strong>e für BürgerInnen aus neuen EU-Staaten) in bestimmten Fällen verhin<strong>der</strong>t.<br />
Kriterien sind:<br />
� Es muss eine Pflege und <strong>Betreuung</strong> in Privathaushalten erfolgen<br />
� Die zu betreuende Person muss einen Bezug von Pflegegeld mindestens ab <strong>der</strong><br />
Stufe 3 o<strong>der</strong> eine vergleichbare Leistung haben<br />
� Arbeitgeber dürfen nur die pflegebedürftigen Menschen selbst, pflegende Angehörige<br />
o<strong>der</strong> eine inländische Pflege- und <strong>Betreuung</strong>seinrichtung sein.<br />
7.2.2 Pflege-Überleitungsgesetz (BGBl I Nr. 164/2006)<br />
Während die erste Regelung nur den Rechtsbereich die Auslän<strong>der</strong>Innenbeschäftigung<br />
erfasst, regelt das Pflege-Überleitungsgesetz für die 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> relevante<br />
Bereiche des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes. Befristet bis zum 1. Juli 1007<br />
(schließlich bis zum 31.12.2007 verlängert) wurden Verwaltungsstrafbestimmungen und<br />
Verwaltungsstrafen ausgesetzt für Personen, die (o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Angehörige) Dienstleistungen<br />
einer 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> erhalten. Kriterien für diese Amnestie sind wie<strong>der</strong>um:<br />
� Es muss eine Pflege und <strong>Betreuung</strong> in Privathaushalten erfolgen<br />
� Die zu betreuende Person muss einen Bezug von Pflegegeld mindestens ab <strong>der</strong><br />
Stufe 3 o<strong>der</strong> eine vergleichbare Leistung haben<br />
� Arbeitgeber dürfen nur die pflegebedürftigen Menschen selbst, pflegende Angehörige<br />
o<strong>der</strong> eine inländische Pflege- und <strong>Betreuung</strong>seinrichtung sein.<br />
Von <strong>der</strong> Amnestieregelung waren bis zum 31.12.2007 folgende Bestimmungen erfasst 59 :<br />
• Nichtausstellung eines Dienstzettels (§ 2 Abs 1 Hausgehilfen- und -angestellten-<br />
Gesetz - HaushG)<br />
(gilt auch für Personenbetreuerinnen im Arbeitsverhältnis)<br />
• Nicht-Vorhandensein geeigneter Wohnräume bzw. unzureichen<strong>der</strong> Verpflegung für<br />
die Arbeitnehmerin (§ 4 HausgG)<br />
(gilt auch für Personenbetreuerinnen im Arbeitsverhältnis)<br />
• Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen (§ 5 (1) HausgG)<br />
• Verstoß gegen die Arbeitsruhebestimmungen (§ 5 (3 und 4) HausgG)<br />
• Verstoß gegen Freizeit und Entgelt für Feiertage (§ 6 HausgG)<br />
• Verstoß gegen die Urlaubsaufzeichnungen (§ 8 UrlG)<br />
(gilt auch für Personenbetreuerinnen im Arbeitsverhältnis)<br />
59 Quelle: Aussendung des BMSK vom November 2007<br />
Endbericht 45