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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

7.11 Die aktuelle Rechtslage im Überblick<br />

Der Ministerratsvortrag <strong>der</strong> BM Dr. Buchinger und BM Dr. Bartenstein vom 14. 2. 2007<br />

haben die Grundlage für die in weiterer Folge erstellten Gesetze <strong>der</strong> beiden Ressorts (HbeG,<br />

Novelle zur GewO, § 21b BPGG) geschaffen. Dort heißt es: „Mit dem Pflege-<br />

Überleitungsgesetz („Amnestiegesetz“) wurden bestimmte Verwaltungsstrafbestimmungen<br />

für Arbeitsverhältnisse zur Pflege und <strong>Betreuung</strong> von Personen in Privathaushalten befristet<br />

bis 30. Juni 2007 ausgesetzt. Unter Fe<strong>der</strong>führung des BMWA für den arbeitsrechtlichen und<br />

gewerberechtlichen Teil, des BMSK für den sozialrechtlichen Teil werden gemeinsam mit<br />

dem BMSK die erfor<strong>der</strong>lichen Sozialpartnerverhandlungen geführt und ist eine<br />

einvernehmliche Vorlage an den Ministerrat in Aussicht genommen. In den<br />

Kompetenzbereich des BMGF fallende berufsrechtliche Fragen liegen fe<strong>der</strong>führend beim<br />

BMGF. Die Koordinationskompetenz des BMSK in Pflegeangelegenheiten bleibt davon<br />

unberührt.“<br />

Das Hausbetreuungsgesetz (BGBl I 33/2007 idF BGBl I 57/2008), das seit 1. Juli 2007 in<br />

Kraft ist, regelt die <strong>Betreuung</strong> von Personen in <strong>der</strong>en Privathaushalten, wobei diese<br />

<strong>Betreuung</strong> im Rahmen einer unselbständigen o<strong>der</strong> selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

durchgeführt werden kann.<br />

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (BGBl. 235/1962) regelt die<br />

unselbständige Beschäftigung von Personen in Privathaushalten und ist grundsätzlich für<br />

unselbständig beschäftigte HausbetreuerInnen anzuwenden, sofern nicht das HBeG<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen enthält.<br />

Die Gewerbeordnung (BGBl. I 33/207 idF BGBl 57/2008) regelt in den Paragrafen 159 und<br />

160 die Details zur selbständigen Ausübung des freien Gewerbes <strong>der</strong> Personenbetreuung.<br />

Die §§ 159 und 160 enthalten demonstrativ einen Aufzählung jener Tätigkeiten, die im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen. Genauere Regelungen finden<br />

sich in zwei Verordnungen des BMWA:<br />

• Mit Verordnung (BGBl. 152/2007) regelt das BMWA Maßnahmen, die von<br />

gewerblichen Personenbetreuern bei Erbringung ihrer Dienstleistungen zur<br />

Vermeindung von Gefährdungen von Leben und Gesundheit <strong>der</strong> Betreuten gesetzt<br />

werden müssen.<br />

• Mit <strong>der</strong> Verordnung (BGBl. 278/2007, im Folgenden kurz AÜR genannt) des BMWA<br />

werden im Einvernehmen mit dem BMSK Standes – und Ausübungsregeln für die<br />

Leistungserbringung <strong>der</strong> PersonenbetreuerInnen festgelegt.<br />

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in <strong>der</strong> Fassung des GesBRÄG 2007 (BGBl.<br />

108/1997 idF BGBl. 57/2008) regelt, welche pflegerischen Tätigkeiten von Pflegepersonen<br />

unter welchen Voraussetzungen an Personenbetreuer delegiert werden können.<br />

Das Ärztegesetz (BGBl. I 169/1998 idF BGBl. 57/2008) regelt die Voraussetzungen, unter<br />

denen ärztlichen Tätigkeiten an Laien (Personenbetreuer) übertragen werden dürfen.<br />

Mit einer Vereinbarung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n nach Art. 15a B-VG (Vereinbarung<br />

gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Län<strong>der</strong>n über die gemeinsame<br />

Endbericht 62

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