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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abgabennachfor<strong>der</strong>ungen.“<br />

Der § 4 lautet:<br />

„§ 4. Abweichend von § 33 Abs. 1 und 1a ASVG sowie § 18 Abs. 1 GSVG ist bei Tätigkeiten<br />

nach § 1 die Pflicht zur Anmeldung bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 auch dann erfüllt, wenn<br />

die Anmeldung unverzüglich nach einer Betretung o<strong>der</strong> nach Einleitung des Verfahrens zur<br />

Feststellung <strong>der</strong> Versicherungspflicht erfolgt.“<br />

Es handelt sich um ein Verfassungsgesetz, dessen Verän<strong>der</strong>ung (also auch eine etwaige<br />

Verlängerung) einer verfassungsgebenden Zweidrittelmehrheit erfor<strong>der</strong>t.<br />

7.9 Die Verän<strong>der</strong>ungen im Berufsrecht – GesBRÄG 2007<br />

Mit dem 10. April 2007 trat das Gesundheitsberufe-Rechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz 2007<br />

(GesBRÄG 2007) in Kraft. Damit wurde, abweichend von den bisherigen Bestimmungen des<br />

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und des Ärztegesetzes (ÄrzteG) geregelt,<br />

unter welchen Voraussetzungen einzelne pflegerische und ärztliche Leistungen an<br />

PersonenbetreuerInnen übertragen werden dürfen. Wesentliche Bestimmungen sind <strong>der</strong><br />

neue § 3b des GuKG (Personenbetreuung) und ein neuer Absatz 7 zum § 15 GuKG bzw. <strong>der</strong><br />

§ 50b ÄrzteG.<br />

Der neue § 3b des GuKG lautet:<br />

„§ 3b. (1) Personen, die betreuungsbedürftige Menschen<br />

1. als <strong>Betreuung</strong>skräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I<br />

Nr. 33/2007, o<strong>der</strong><br />

2. im Rahmen des Gewerbes <strong>der</strong> Personenbetreuung nach den Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Gewerbeordnung 1994,<br />

unterstützen, sind befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an <strong>der</strong> betreuten Person im<br />

Einzelfall nach Maßgabe <strong>der</strong> Abs. 2 bis 6 durchzuführen, sofern sie zur Ausübung dieser<br />

Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes<br />

o<strong>der</strong> eines Sozialbetreuungsberufes berechtigt sind.<br />

(2) Zu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zählen auch<br />

1. die Unterstützung bei <strong>der</strong> oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei <strong>der</strong><br />

Arzneiaufnahme,<br />

2. sie Unterstützung bei <strong>der</strong> Körperpflege,<br />

3. die Unterstützung beim An- und Auskleiden,<br />

4. die Unterstützung bei <strong>der</strong> Benützung von Toilette o<strong>der</strong> Leibstuhl einschließlich<br />

Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und<br />

5. die Unterstützung beim Aufstehen, Nie<strong>der</strong>legen, Nie<strong>der</strong>setzen und Gehen,<br />

sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser<br />

Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes<br />

für Gesundheits- und Krankenpflege erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur<br />

Endbericht 58

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