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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

Auch Mehrkosten, die entstehen, wenn eine <strong>Betreuung</strong>sperson in einer Familie zwei o<strong>der</strong><br />

mehr pflegebedürftige Personen betreut und dafür einen höheren tarif als die üblichen 50,- €<br />

pro Tag verlangt, erfor<strong>der</strong>t eine höhere För<strong>der</strong>ung, um auch hier die Kosten <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung im gleichen Ausmaß abzudecken. Das gleiche gilt für BetreuerInnen, die<br />

auf Grund ihrer besseren Ausbildung ein höheres Entgelt verlangt.<br />

Auch die Tatsache, dass die För<strong>der</strong>ung mit dem Tod endet, könnte Probleme schaffen, wenn<br />

die Sozialversicherungskosten die durch das Abdecken von Abwicklungsansprüchen mit<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> des Vertragsverhältnisses entstehen, nicht<br />

geför<strong>der</strong>t werden. Hier wäre ein Härtefonds vorstellbar.<br />

Die Ungleichbehandlung von Selbständigen und Unselbständigen in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ist<br />

unserer Meinung nach sachadäquat, weil durch die unterschiedliche För<strong>der</strong>ung die<br />

(unterschiedlich hohen) Mehrkosten durch die mit <strong>der</strong> Legalisierung entstehenden SV Pflicht<br />

zu einem gleich hohen Anteil abdecken.<br />

11.4 Die <strong>Betreuung</strong>ssituation für einkommensschwache<br />

Personengruppen<br />

Die Probleme einkommensschwacher Personengruppen können nicht durch die För<strong>der</strong>ung<br />

nach § 21b BPGG gelöst werden, son<strong>der</strong>n erfor<strong>der</strong>n grundsätzliche Lösungen wie zum<br />

Beispiel eine deutliche Erhöhung des Pflegegeldes bzw. die Einführung <strong>der</strong><br />

bedarfsorientierten Mindestsicherung.<br />

11.5 Rechtssicherung und Haftung<br />

Für unselbständige Betreuer ist hinsichtlich ihrer Tätigkeit auf die allgemeinen Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und <strong>der</strong> Treuepflicht <strong>der</strong> Arbeitneherm hinzuweisen.<br />

Hinsichtlich allfälliger Schädigungen des Arbeitgebers ist auf die Bestimmungen des<br />

Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu verweisen.<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gewerbliche Personenbetreuer nach allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Regeln als Sachverständige zu qualifizieren sind (§ 1299 ABGB)<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> verbotenen Ausübung pflegerischer Tätigkeiten durch <strong>Betreuung</strong>spersonen<br />

wird auf die Verwaltungsstrafbestimmung des § 105 Abs. 1 Z 4 GUKG verwiesen.<br />

Bei Durchführung von Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten (Kurpfuscherei) durch<br />

<strong>Betreuung</strong>spersonen wird auf die Strafbestimmungen des § 184 StGB verwiesen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Übertretung <strong>der</strong> Bestimmungen des § 50b ÄrzteG ist auf die<br />

Verwaltungsstrafbestimmungen des § 199 Abs. 3 ÄrzteG hinzuweisen.<br />

Unklar ist die Frage, an wen beispielsweise Diplomiertes Gesundheits- und<br />

Krankenpflegepersonal allfällige durch <strong>Betreuung</strong>spersonen zu verantwortende<br />

Qualitätsmängel zu melden haben wird. Da für den Bereich <strong>der</strong> ambulanten Pflege- und<br />

<strong>Betreuung</strong> keine Aufsichtskompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> besteht, kann – neben dem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />

Endbericht 215

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