Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
Auch Mehrkosten, die entstehen, wenn eine <strong>Betreuung</strong>sperson in einer Familie zwei o<strong>der</strong><br />
mehr pflegebedürftige Personen betreut und dafür einen höheren tarif als die üblichen 50,- €<br />
pro Tag verlangt, erfor<strong>der</strong>t eine höhere För<strong>der</strong>ung, um auch hier die Kosten <strong>der</strong><br />
Sozialversicherung im gleichen Ausmaß abzudecken. Das gleiche gilt für BetreuerInnen, die<br />
auf Grund ihrer besseren Ausbildung ein höheres Entgelt verlangt.<br />
Auch die Tatsache, dass die För<strong>der</strong>ung mit dem Tod endet, könnte Probleme schaffen, wenn<br />
die Sozialversicherungskosten die durch das Abdecken von Abwicklungsansprüchen mit<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> des Vertragsverhältnisses entstehen, nicht<br />
geför<strong>der</strong>t werden. Hier wäre ein Härtefonds vorstellbar.<br />
Die Ungleichbehandlung von Selbständigen und Unselbständigen in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ist<br />
unserer Meinung nach sachadäquat, weil durch die unterschiedliche För<strong>der</strong>ung die<br />
(unterschiedlich hohen) Mehrkosten durch die mit <strong>der</strong> Legalisierung entstehenden SV Pflicht<br />
zu einem gleich hohen Anteil abdecken.<br />
11.4 Die <strong>Betreuung</strong>ssituation für einkommensschwache<br />
Personengruppen<br />
Die Probleme einkommensschwacher Personengruppen können nicht durch die För<strong>der</strong>ung<br />
nach § 21b BPGG gelöst werden, son<strong>der</strong>n erfor<strong>der</strong>n grundsätzliche Lösungen wie zum<br />
Beispiel eine deutliche Erhöhung des Pflegegeldes bzw. die Einführung <strong>der</strong><br />
bedarfsorientierten Mindestsicherung.<br />
11.5 Rechtssicherung und Haftung<br />
Für unselbständige Betreuer ist hinsichtlich ihrer Tätigkeit auf die allgemeinen Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und <strong>der</strong> Treuepflicht <strong>der</strong> Arbeitneherm hinzuweisen.<br />
Hinsichtlich allfälliger Schädigungen des Arbeitgebers ist auf die Bestimmungen des<br />
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu verweisen.<br />
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gewerbliche Personenbetreuer nach allgemeinen<br />
zivilrechtlichen Regeln als Sachverständige zu qualifizieren sind (§ 1299 ABGB)<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> verbotenen Ausübung pflegerischer Tätigkeiten durch <strong>Betreuung</strong>spersonen<br />
wird auf die Verwaltungsstrafbestimmung des § 105 Abs. 1 Z 4 GUKG verwiesen.<br />
Bei Durchführung von Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten (Kurpfuscherei) durch<br />
<strong>Betreuung</strong>spersonen wird auf die Strafbestimmungen des § 184 StGB verwiesen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Übertretung <strong>der</strong> Bestimmungen des § 50b ÄrzteG ist auf die<br />
Verwaltungsstrafbestimmungen des § 199 Abs. 3 ÄrzteG hinzuweisen.<br />
Unklar ist die Frage, an wen beispielsweise Diplomiertes Gesundheits- und<br />
Krankenpflegepersonal allfällige durch <strong>Betreuung</strong>spersonen zu verantwortende<br />
Qualitätsmängel zu melden haben wird. Da für den Bereich <strong>der</strong> ambulanten Pflege- und<br />
<strong>Betreuung</strong> keine Aufsichtskompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> besteht, kann – neben dem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />
Endbericht 215