Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
c) eine Befugnis <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skraft gemäß §§ 3b o<strong>der</strong> 15 Abs. 7 des Gesundheitsund<br />
Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in <strong>der</strong> Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, o<strong>der</strong> gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998,<br />
BGBl. I Nr. 169, in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 vorliegt.<br />
Die Erläuternden Bemerkungen zum GesBRÄG 2007 zu Artikel 13 (Än<strong>der</strong>ung des<br />
Bundespflegegeldgesetzes) begründen diese Än<strong>der</strong>ungen wie folgt:<br />
„Um die nötige Qualität <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong> zu sichern, wurde in <strong>der</strong> Stammfassung des § 21b<br />
Abs. 2 Z 5 eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener eines Heimhelfers/einer<br />
Heimhelferin nach <strong>der</strong> Vereinbarung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n über<br />
Sozialbetreuungsberufe entspricht, von den <strong>Betreuung</strong>skräften verlangt. Die bisherigen<br />
Erfahrungen in <strong>der</strong> Vollziehung des § 21b haben gezeigt, dass bei bereits länger<br />
andauernden <strong>Betreuung</strong>sverhältnissen gleichzuachtende Kompetenzen <strong>der</strong><br />
<strong>Betreuung</strong>skräfte vorliegen, die im Sinne einer praxisnahen Umsetzung <strong>der</strong> 24-Stunden-<br />
<strong>Betreuung</strong> ebenfalls als adäquater Qualitätsstandard im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-<br />
Stunden-<strong>Betreuung</strong> berücksichtigt werden sollen. Dementsprechend soll auch dann, wenn<br />
<strong>der</strong> För<strong>der</strong>werber von <strong>der</strong> betreffenden <strong>Betreuung</strong>skraft seit zumindest sechs Monaten den<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen einer sachgerechten <strong>Betreuung</strong> entsprechend betreut wurde, <strong>der</strong> nötige<br />
Qualitätsstandard erfüllt sein. Den Erfor<strong>der</strong>nissen einer sachgerechten <strong>Betreuung</strong> ist<br />
jedenfalls dann entsprochen, wenn die <strong>Betreuung</strong> durch die betreffende <strong>Betreuung</strong>skraft<br />
we<strong>der</strong> vom För<strong>der</strong>werber noch von <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> ‚Qualitätssicherung in <strong>der</strong> häuslichen<br />
Pflege’ einbezogenen diplomierten Pflegeperson (Hausbesuch wie nachstehend ausgeführt)<br />
beanstandet wird. Durch die Novelle zum GuKG, zum ÄrzteG 1998, zum HBeG und zur<br />
GewO 1994 werden die Befugnisse <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skräfte im Sinne einer praxisnahen<br />
Umsetzung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> erweitert. Es wäre daher erfor<strong>der</strong>lich, die im Rahmen<br />
<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> zu erfüllenden Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen an diese<br />
erweiterten Befugnisse <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skräfte entsprechend anzupassen. Eines <strong>der</strong> drei<br />
Qualitätskriterien muss dabei ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Um die Einhaltung dieser<br />
Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen des § 21b Abs. 2 Z 5 BPGG auch tatsächlich gewährleisten zu<br />
können, soll ein Hausbesuch im Rahmen <strong>der</strong> ‚Qualitätssicherung in <strong>der</strong> häuslichen Pflege’<br />
durch das bei <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern für alle Sozialversicherungsträger<br />
eingerichtete Kompetenzzentrum durchgeführt werden, bei dem insbeson<strong>der</strong>e<br />
situationsbezogene Pflegetipps und Beratung durch diplomierte Pflegepersonen erteilt<br />
werden sollen“.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Angebote von theoretischen Ausbildungen im Sinn des § 21 b Abs.5 lit a<br />
BPGG ist darauf hinzuweisen, dass die „Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt“ (BAG)<br />
zur Zeit mit För<strong>der</strong>ung des BMSK ein Hausbetreuungs/PersonenbetreuerInnen-Ausbildungs-<br />
Curriculum erstellt. Die Volkshilfe NÖ wird – ab September 2008 – eine Theorie-Ausbildung<br />
im Sinn des § 21 b Abs.5 lit a BPGG anbieten.<br />
Prozessqualität als Art und Umfang betreuerischen Handelns wird gegenwärtig über die<br />
Verpflichtung von gewerblichen bzw. angestellten PersonenbetreuerInnen zur Einhaltung<br />
(Abschluss) von (vorgegebenen) Handlungsleitlinien (§ 5 HBeG, § 160 GewO) geregelt.<br />
Ansatzweise sind auch die Vorschriften <strong>der</strong> Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft<br />
und Arbeit über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe <strong>der</strong><br />
Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben o<strong>der</strong> Gesundheit<br />
Endbericht 169