13.02.2013 Aufrufe

Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

c) eine Befugnis <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skraft gemäß §§ 3b o<strong>der</strong> 15 Abs. 7 des Gesundheitsund<br />

Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in <strong>der</strong> Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, o<strong>der</strong> gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998,<br />

BGBl. I Nr. 169, in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 vorliegt.<br />

Die Erläuternden Bemerkungen zum GesBRÄG 2007 zu Artikel 13 (Än<strong>der</strong>ung des<br />

Bundespflegegeldgesetzes) begründen diese Än<strong>der</strong>ungen wie folgt:<br />

„Um die nötige Qualität <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong> zu sichern, wurde in <strong>der</strong> Stammfassung des § 21b<br />

Abs. 2 Z 5 eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener eines Heimhelfers/einer<br />

Heimhelferin nach <strong>der</strong> Vereinbarung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n über<br />

Sozialbetreuungsberufe entspricht, von den <strong>Betreuung</strong>skräften verlangt. Die bisherigen<br />

Erfahrungen in <strong>der</strong> Vollziehung des § 21b haben gezeigt, dass bei bereits länger<br />

andauernden <strong>Betreuung</strong>sverhältnissen gleichzuachtende Kompetenzen <strong>der</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>skräfte vorliegen, die im Sinne einer praxisnahen Umsetzung <strong>der</strong> 24-Stunden-<br />

<strong>Betreuung</strong> ebenfalls als adäquater Qualitätsstandard im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-<br />

Stunden-<strong>Betreuung</strong> berücksichtigt werden sollen. Dementsprechend soll auch dann, wenn<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>werber von <strong>der</strong> betreffenden <strong>Betreuung</strong>skraft seit zumindest sechs Monaten den<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen einer sachgerechten <strong>Betreuung</strong> entsprechend betreut wurde, <strong>der</strong> nötige<br />

Qualitätsstandard erfüllt sein. Den Erfor<strong>der</strong>nissen einer sachgerechten <strong>Betreuung</strong> ist<br />

jedenfalls dann entsprochen, wenn die <strong>Betreuung</strong> durch die betreffende <strong>Betreuung</strong>skraft<br />

we<strong>der</strong> vom För<strong>der</strong>werber noch von <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> ‚Qualitätssicherung in <strong>der</strong> häuslichen<br />

Pflege’ einbezogenen diplomierten Pflegeperson (Hausbesuch wie nachstehend ausgeführt)<br />

beanstandet wird. Durch die Novelle zum GuKG, zum ÄrzteG 1998, zum HBeG und zur<br />

GewO 1994 werden die Befugnisse <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skräfte im Sinne einer praxisnahen<br />

Umsetzung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> erweitert. Es wäre daher erfor<strong>der</strong>lich, die im Rahmen<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> zu erfüllenden Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen an diese<br />

erweiterten Befugnisse <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skräfte entsprechend anzupassen. Eines <strong>der</strong> drei<br />

Qualitätskriterien muss dabei ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Um die Einhaltung dieser<br />

Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen des § 21b Abs. 2 Z 5 BPGG auch tatsächlich gewährleisten zu<br />

können, soll ein Hausbesuch im Rahmen <strong>der</strong> ‚Qualitätssicherung in <strong>der</strong> häuslichen Pflege’<br />

durch das bei <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern für alle Sozialversicherungsträger<br />

eingerichtete Kompetenzzentrum durchgeführt werden, bei dem insbeson<strong>der</strong>e<br />

situationsbezogene Pflegetipps und Beratung durch diplomierte Pflegepersonen erteilt<br />

werden sollen“.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Angebote von theoretischen Ausbildungen im Sinn des § 21 b Abs.5 lit a<br />

BPGG ist darauf hinzuweisen, dass die „Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt“ (BAG)<br />

zur Zeit mit För<strong>der</strong>ung des BMSK ein Hausbetreuungs/PersonenbetreuerInnen-Ausbildungs-<br />

Curriculum erstellt. Die Volkshilfe NÖ wird – ab September 2008 – eine Theorie-Ausbildung<br />

im Sinn des § 21 b Abs.5 lit a BPGG anbieten.<br />

Prozessqualität als Art und Umfang betreuerischen Handelns wird gegenwärtig über die<br />

Verpflichtung von gewerblichen bzw. angestellten PersonenbetreuerInnen zur Einhaltung<br />

(Abschluss) von (vorgegebenen) Handlungsleitlinien (§ 5 HBeG, § 160 GewO) geregelt.<br />

Ansatzweise sind auch die Vorschriften <strong>der</strong> Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft<br />

und Arbeit über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe <strong>der</strong><br />

Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben o<strong>der</strong> Gesundheit<br />

Endbericht 169

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!