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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

Ende 2007 for<strong>der</strong>ten. Nach einer Einigung zwischen Bundeskanzler und Vizekanzler im Juni<br />

2007 wurde die Amnestieregelung bis zum 31.12.2007 verlängert.<br />

6.4.4.7 Das Pflege-Verfassungsgesetz 2008 – die Pardonierungsregelung<br />

Auch auf Grund <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Amnestie bis zum 31.12.2007 kam es im zweiten<br />

Halbjahr 2007 trotz entsprechen<strong>der</strong> Rechtslage zu (fast) keinen Anmeldung selbständiger<br />

und unselbständiger <strong>Betreuung</strong>spersonen und dementsprechend kaum Anträge auf die<br />

entsprechende För<strong>der</strong>ung. Daher wurde eine weitere Verlängerung <strong>der</strong> Amnestie über den<br />

31.12.2007 hinaus nicht als sinnvoll angesehen, obwohl es zahlreiche entsprechende<br />

politische For<strong>der</strong>ungen gab.<br />

Um aber das Problem rückwirken<strong>der</strong> Strafen für jene, die nun ihre <strong>Betreuung</strong>sverhältnisse<br />

legalisieren (wollten),in den Griff zu bekommen, wurde im Jänner 2008 auf Vorschlag des<br />

Bundeskanzlers eine Pardonierungsregelung in Form eines bis zum 30. 6. 2008 befristeten<br />

Verfassungsgesetzes (Pflege-Verfassungsgesetz) beschlossen: Wer bis zum 30. 6. 2008<br />

seine <strong>Betreuung</strong> anmeldet bzw. wer sich bis zum 30. 6. 2008 als selbständige<br />

<strong>Betreuung</strong>sperson anmeldet, kann sich darauf verlassen, das bisherige nicht legale<br />

<strong>Betreuung</strong>sverhältnisse nicht nachträglich unter Strafe gestellt werden. Auch<br />

Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Fall nicht rückwirkend eingefor<strong>der</strong>t.<br />

Durch die Stellung dieser Pardonierung in den Verfassungsrang wurde absolute<br />

Rechtssicherheit geschaffen, denn die Tatsache, dass für all jene, die in diesen 6 Monaten<br />

ihre <strong>Betreuung</strong> legalisier(t)en, keine rückwirkenden Beitragsschulden geltend gemacht und<br />

keine Strafen ausgesprochen werden können, kann nun we<strong>der</strong> durch den<br />

Einfachgesetzgeber noch durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.<br />

Ab dem 1.1.2008 entwickelten sich die Zahlen <strong>der</strong> Anmeldung von (vor allem selbständigen)<br />

<strong>Betreuung</strong>spersonen und in <strong>der</strong>en Folge auch die För<strong>der</strong>anträge nach § 21b BPGG (dazu<br />

mehr weiter unten).<br />

6.4.4.8 Novelle zum GuKG am 10.4.2008<br />

Mit <strong>der</strong> am 10. 4. 2008 in Kraft getretenen Novelle zum Gesundheits- und<br />

Krankenpflegegesetz konnte das im Regierungsbeschluss vom 14. 2. 2007 beschlossene<br />

Regelwerk zur Legalisierung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> und <strong>der</strong> darauf aufbauenden<br />

För<strong>der</strong>ung (mit Ausnahme <strong>der</strong> – bereits angesprochenen – noch nicht rechtskräftigen 15a<br />

Vereinbarung) abgeschlossen werden. In dieser Novelle wird vor allem die Qualifikation <strong>der</strong><br />

PersonenbetreuerInnen geregelt, die eine theoretische Ausbildung (200 Stunden)<br />

vergleichbar einer Heimhilfe nachweisen müssen. Als zweite, diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

ersetzende Voraussetzung wird eine sechsmonatige sachgerechte <strong>Betreuung</strong><br />

vorgeschrieben, als dritte Variante ist die befristete Befugniserteilung (Delegation) durch<br />

Bestätigung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und<br />

Krankenpflege o<strong>der</strong> Arztes/Ärztin, <strong>der</strong>/die sich im nötigen Ausmaß zu vergewissern hat, dass<br />

die <strong>Betreuung</strong>sperson über die notwendigen Qualifikationen verfügt, vorgesehen. Dies ist zu<br />

dokumentieren und ist höchstens auf die Dauer des Bettreuungsverhältnisses befristet.<br />

Endbericht 41

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