Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
Arbeitszeitbestimmungen des jeweiligen KVs anzuwenden, was zu einer weiteren<br />
Verteuerung führt.<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften: Die Kontrolle über die Einhaltung <strong>der</strong> gewerberechtlichen<br />
Vorschriften nach <strong>der</strong> GewO und Sanktionen bei Kompetenzüberschreitungen (etwa, wenn<br />
die <strong>Betreuung</strong>sperson Tätigkeiten ausübt, die sie nicht ausüben darf) sind nicht ausreichend<br />
geregelt.<br />
Diese Probleme sind jedoch vom Arbeits- und nicht vom Sozialressort zu lösen.<br />
Fremdenrecht: Es existiert bei den bezirksverwaltungsbehörden eine unterschiedliche<br />
Rechtspraxis, was die Handhabung <strong>der</strong> Anmeldepflicht bei Auslän<strong>der</strong>Innen betrifft<br />
(fremdenrechtliche Anmeldung ist nach 3 Monaten erfor<strong>der</strong>lich, wie das bei 14-tägigem<br />
Wechsel zu handhaben ist, ist nicht klar geregelt). Hier wäre eine Klarstellung seitens des<br />
Innenressorts wünschenswert.<br />
Zur diskutierten Verlängerung des rechtsfreien Raumes: Eine (im Juni 2008 kurz<br />
diskutierte) weitere Verlängerung <strong>der</strong> Pardonierungsregelung (was eine Neuformulierung des<br />
Pflegeverfassungsgesetzes mit parlamentarischer Zweidrittelmehrheit erfor<strong>der</strong>t hätte), hätte<br />
wahrscheinlich nicht dazu beigetragen, die Zahl <strong>der</strong> legalisierten <strong>Betreuung</strong>sverhältnisse<br />
deutlich zu erhöhen. Die Meinung aller ExpertInnen ist hier eindeutig: „Wer jetzt noch nicht<br />
legalisiert hat, wird wahrscheinlich auch nicht legalisieren“ 231 .<br />
Überdies wäre eine weitere Verlängerung des eigentlich rechtsfreien Zustandes durch jene,<br />
die bereits legalisiert haben, als Affront verstanden worden und hätte die Motivation zur<br />
Legalisierung eher vermin<strong>der</strong>t. Diese Debatte ist aber offensichtlich abgeschlossen.<br />
11.3 Die För<strong>der</strong>ung nach § 21b BPGG<br />
Insgesamt hat das För<strong>der</strong>modell nach § 21b BPGG die gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen (siehe<br />
Regierungserklärung vom Jänner 2007 und Ministerratsvortrag vom 14.2.2007) weitgehend<br />
erfüllt, es lässt sich nachweisen, dass die Kosten <strong>der</strong> durch die mit <strong>der</strong> Legalisierung<br />
einhergehenden Sozialversicherungspflicht zu rund 80 Prozent abgedeckt, bei Selbständigen<br />
wie bei Unselbständigen. Die Mehrheit <strong>der</strong> Betroffenen erkennen dies (so sagt eine Mehrheit<br />
von knapp 60 Prozent <strong>der</strong> Befragten in unserer Fragebogenerhebung, die För<strong>der</strong>ung decke<br />
die Mehrkosten zur Gänze o<strong>der</strong> teilweise).<br />
Allerdings könnte das „Standardmodell“ (zwei BetreuerInnen mit 14-tägigem Wechsel) als<br />
Normmodell überdacht werden, um flexibel auf die von einem Teil <strong>der</strong> Betroffenen gewählten<br />
abweichenden Modelle eingehen zu können. So entstehen (siehe Schön et.al. 2008: 165)<br />
höhere Sozialversicherungskosten, wenn eine selbständige <strong>Betreuung</strong>skraft ein Monat<br />
durcharbeitet, als wenn sich zwei vierzehntägig abwechseln (2x ½ Monat = 2 x € 141,72,<br />
wenn ein/e BetreuerIn ein Monat arbeitet, sind es € 358,65, wenn als Basis ein<br />
Monatsumsatz von 1.500,- € genommen wird). Dies kommt in den ersten drei Jahren<br />
aufgrund <strong>der</strong> Pauschalierung im GSVG nicht zum Tragen, es besteht hier also kein<br />
unmittelbarer Handlungsruck.<br />
231 Konsensaussage bei unserem ExpertInnenpanel am 8.7.2008, siehe Protokoll im Anhang<br />
Endbericht 214