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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

6.4.4.3 HBeG und Novelle zur Gewerbeordnung<br />

Auf Grundlage dieses Ministerratsbeschlusses wurde vom BMWA Ende März 2007 die<br />

Gesetzesvorlage zum Hausbetreuungsgesetz (HBeG) und zu einer Novelle zur<br />

Gewerbeordnung (GewO) in Begutachtung geschickt. Hier wurde die Hausbetreuung für<br />

unselbständige <strong>Betreuung</strong>spersonen (angestellt im Haushalt o<strong>der</strong> bei Trägern) im HBeG und<br />

für selbständige HausbetreuerInnen in <strong>der</strong> GewO-Novelle geregelt.<br />

Sie traten am 1. Juli 2007 in Kraft (ausführlich dazu im folgenden Kapitel).<br />

6.4.4.4 Novelle zum BPGG und För<strong>der</strong>richtlinie<br />

Zwischen Februar und Mai 2007 tagte im Sozialministerium eine Arbeitsgruppe mit<br />

VertreterInnen des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Gemeinden, <strong>der</strong> Sozialpartner und großer<br />

Wohlfahrtsträger drei Mal in großer Zusammensetzung und zwei Mal in einer Untergruppe.<br />

Hier wurden die Grundlagen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung selbständiger und unselbständiger<br />

<strong>Betreuung</strong>spersonen diskutiert und eine Grundlage für die 15a-Vereinbarung zur Umsetzung<br />

dieses För<strong>der</strong>modells in Abstimmung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n geschaffen.<br />

Seitens des BMSK wurde im Mai 2007 eine Novelle zum BPGG (wo <strong>der</strong> neue § 21b<br />

eingefügt wurde) und darauf aufbauend eine För<strong>der</strong>richtlinie für die 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> in<br />

Begutachtung geschickt.<br />

Novelle und För<strong>der</strong>richtlinie traten am 1. Juli 2007 in Kraft (inhaltlich dazu im folgenden<br />

Kapitel). Mit Wirkung vom 10. 4. 2008 wurde <strong>der</strong> § 21b BPGG neuerlich geän<strong>der</strong>t, um die<br />

Rechtslage den Verän<strong>der</strong>ungen durch den mittlerweile abgeschlossenen (aber noch nicht<br />

rechtskräftigen) 15a-Vertrag und den Verän<strong>der</strong>ungen des GuKG anzupassen.<br />

6.4.4.5 15a – Vertrag zur Umsetzung des För<strong>der</strong>modells<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Finanzausgleichsverhandlungen zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n konnte im Herbst<br />

2007 eine Vereinbarung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n auf Grundlage des Art. 15a B-VG<br />

(Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Län<strong>der</strong>n über die<br />

gemeinsame För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong>) abgeschlossen werden. Hier wurden die<br />

gemeinsamen Prinzipien für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> festgelegt.<br />

� Voraussetzung für die För<strong>der</strong>ung sind: das Vorliegen eines <strong>Betreuung</strong>sverhältnisses<br />

nach HBeG o<strong>der</strong> GewO, <strong>der</strong> Anspruch auf Pflegegeld zumindest <strong>der</strong> Stufe 3, die<br />

Notwendigkeit einer 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> und eine Mindestausbildung <strong>der</strong><br />

�<br />

<strong>Betreuung</strong>spersonen<br />

Die Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungen beträgt für selbständige <strong>Betreuung</strong>spersonen 225,- € im<br />

Monat und für unselbständige <strong>Betreuung</strong>spersonen 800,- € pro Monat (beim<br />

Vorliegen von zwei <strong>Betreuung</strong>sverhältnissen).<br />

� Bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung können Einkommen und Vermögen <strong>der</strong> zu betreuenden Personen<br />

berücksichtigt werden, auf jeden Fall unberücksichtigt bleibt ein Vermögen von<br />

weniger als 7.000,- € sowie Eigenheim o<strong>der</strong> Eigentumswohnung zur Abdeckung des<br />

Endbericht 39

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