Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
7 die Rechtslage im Berichtszeitraum 54<br />
Um die geltende Rechtslage und die damit verbundenen rechtlichen Problemstellungen<br />
besser verstehen zu können, muss etwas weiter ausgeholt und auch die Situation vor dem<br />
Juli 2007 dargestellt werden.<br />
7.1 Die rechtliche Situation bis zum 1.7.2007<br />
Entgegen <strong>der</strong> weit verbreiteten Annahme, das eigentliche rechtliche Problem <strong>der</strong> 24-<br />
Stunden-<strong>Betreuung</strong> läge in den Übergangsbestimmungen am Arbeitsmarkt für Personen aus<br />
den neuen EU-Staaten und man müsse daher die Amnestie bis zum Ende dieser<br />
Übergangsfristen verlängern, um damit alle Probleme vom Tisch zu kriegen, werden durch<br />
die 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> mehrere rechtliche Bereiche berührt und haben daher zu einem –<br />
zumindest vor Beginn <strong>der</strong> Amnestie im Herbst 2006 – mehrfach illegalen Situation geführt.<br />
7.1.1 Auslän<strong>der</strong>beschäftigung<br />
Durch die Übergangsbestimmungen <strong>der</strong> Beitrittsverträge für die am 1.5.2004 in die EU<br />
eingetretenen 10 europäischen Staaten ist die volle Freiheit am Arbeitsmarkt für BürgerInnen<br />
dieser Staaten erst 2009, spätestes aber 2011 herzustellen. Bis dahin gelten sie am<br />
Arbeitsmarkt (nicht jedoch in allen an<strong>der</strong>en Rechtsangelegenheiten wie dem<br />
Aufenthaltsrecht o<strong>der</strong> dem Gewerberecht) den BürgerInnen aus Drittstaaten 55 gleichgestellt.<br />
Ihre Beschäftigung ist in <strong>der</strong> Regel 56 nur nach einer Beschäftigungsbewilligung durch das<br />
örtlich zuständige AMS möglich. Mit <strong>der</strong> Novelle zur Auslän<strong>der</strong>-Beschäftigungsverordnung<br />
(BGBl. II Nr. 405/2006) wurden mit Wirkung vom 1.11.2006 ausländische <strong>Betreuung</strong>skräfte<br />
o<strong>der</strong> jene, für die sie arbeiten, vor Bestrafung geschützt.<br />
7.1.2 Arbeitsrecht<br />
So es sich bei den im Haushalt tätigen <strong>Betreuung</strong>skräften um unselbständig Beschäftigte<br />
handelte, wer (und ist) das österreichische Arbeitsrecht anzuwenden. Die Tatsache, ob es<br />
sich um en unselbständiges o<strong>der</strong> gegebenenfalls ein selbständiges Beschäftigungsverhältnis<br />
handelt, ist im österreichischen Recht von den Vertragsparteien nicht frei zu wählen. Es<br />
entscheidet <strong>der</strong> faktische Inhalt des Arbeitsvertrages, ob eine selbständige o<strong>der</strong><br />
unselbständige Beschäftigung vorliegt 57 . Gilt die Tätigkeit auf Grund ihres faktischen Inhaltes<br />
als unselbständige Beschäftigung, so sind allgemeine und Son<strong>der</strong>bestimmungen des<br />
Arbeitsrechtes insbeson<strong>der</strong>e nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz<br />
einzuhalten.<br />
54 Zu diesem Abschnitt siehe auch Rupp/Schmid 2007<br />
55 das sind alle Staaten, die nicht dem EWR angehören<br />
56 tatsächlich gibt es bereits einige Erleichterungen gegenüber „echten“ Drittstaatsangehörigen, diese darzustellen, würde aber<br />
diesen Artikel sprengen<br />
57 siehe z.B. Schmid 1999a, insbes. S. 305<br />
Endbericht 43