Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
1. im Rahmen institutioneller <strong>Betreuung</strong>, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen<br />
sowie<br />
2. bei einem <strong>Betreuung</strong>sverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.<br />
(4) Der Arzt hat<br />
1. <strong>der</strong> Person gemäß Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 im erfor<strong>der</strong>lichen Ausmaß die Anleitung und<br />
Unterweisung zu erteilen,<br />
2. sich zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 über die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Fähigkeiten verfügt, und<br />
3. die Person gemäß Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong><br />
in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten geson<strong>der</strong>t hinzuweisen.<br />
(5) Die Übertragung gemäß Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 hat befristet, höchstens aber für die Dauer des<br />
<strong>Betreuung</strong>sverhältnisses, schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die<br />
Übertragung auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit<br />
sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung ist längstens innerhalb von 24 Stunden<br />
schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn dies aus Gründen <strong>der</strong><br />
Qualitätssicherung o<strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Zustandsbildes <strong>der</strong> betreuten Person<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Übertragung und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Übertragung sind gemäß § 51 zu<br />
dokumentieren.<br />
(6) Personen gemäß Abs. 1 o<strong>der</strong> 3, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind,<br />
sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung<br />
von Bedeutung sein könnten, insbeson<strong>der</strong>e Verän<strong>der</strong>ung des Zustandsbilds <strong>der</strong> betreuten<br />
Person o<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>stätigkeit.<br />
(7) Personen gemäß Abs. 1, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind<br />
verpflichtet, <strong>der</strong>en Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die<br />
Dokumentation den Angehörigen <strong>der</strong> Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln<br />
und pflegen, zugänglich zu machen.“<br />
7.10 Abschließende Bemerkungen zur Rechtslage<br />
Der Zeitraum für die gegenständliche <strong>Evaluierung</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>richtlinie nach § 21b BPGG<br />
zerfällt, vom rechtlichen Standpunkt betrachtet, in mehrere Perioden:<br />
• bis 30.6.2007 – unregulierter Raum, durch die Amnestie vom Oktober 2006 geschützt<br />
• Von 1.7. bis 31.12. 2007: verlängerte unbedingte Amnestie<br />
• Ab 27.2. 2008 die Pardonierung (Pflege-Verfassungsgesetz)<br />
• Ab 10.4. neue Regelung des GUKG und Novelle des § 21b BPGG in Kraft<br />
• Ab 1.7.2008 „Normalbetrieb“ (Ende <strong>der</strong> Pardonierung) allerdings liegt diese Periode<br />
nur mehr sehr bedingt innerhalb des für die <strong>Evaluierung</strong> zur Verfügung stehenden<br />
Zeitraumes.<br />
Diese verschiedenen Phasen sind für die Bewertung <strong>der</strong> <strong>Evaluierung</strong>sergebnisse relevant,<br />
insbeson<strong>der</strong>e was die geringe Zahl <strong>der</strong> Anmeldungen vor dem 31.12.2007 betrifft.<br />
Endbericht 61