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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

7.6.2 För<strong>der</strong>richtlinie des BMSK 62<br />

Mit Inkrafttreten des HBeG, <strong>der</strong> Novelle zur GewO und dem § 21b des BPGG am 1. 7. 2007<br />

sind auch die Richtlinien des BMSK zur Unterstützung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> auf<br />

Grundlage des § 21b des Bundespflegegeldgesetzes in Kraft getreten. Zum Zweck <strong>der</strong><br />

Unterstützung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können<br />

aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung Zuschüsse an pflegebedürftige<br />

Personen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Angehörige gewährt werden.<br />

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung dieser För<strong>der</strong>ung sind das Vorliegen eines<br />

<strong>Betreuung</strong>sverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes, <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe <strong>der</strong> Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz<br />

o<strong>der</strong> einem Landespflegegeldgesetz, die Notwendigkeit einer 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong>; bei<br />

Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld ab <strong>der</strong> Stufe 5 wird in aller Regel von <strong>der</strong><br />

Notwendigkeit einer solchen <strong>Betreuung</strong> auszugehen sein. Bei Beziehern/Bezieherinnen von<br />

Pflegegeld <strong>der</strong> Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> durch eine<br />

begründete (fach)ärztliche Bestätigung o<strong>der</strong> durch eine begründete Bestätigung an<strong>der</strong>er zur<br />

Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expert/innen nachzuweisen. Das<br />

<strong>Betreuung</strong>sverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:<br />

• Begründung eines Dienstverhältnisses mit <strong>der</strong> pflegebedürftigen Person o<strong>der</strong><br />

einer/einem Angehörigen,<br />

• Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter o<strong>der</strong><br />

• selbständige Erwerbstätigkeit von <strong>Betreuung</strong>skräften.<br />

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können auf Antrag folgende Zuschüsse gewährt<br />

werden:<br />

7.6.2.1 Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger <strong>Betreuung</strong>skräfte<br />

Auf <strong>der</strong> Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen und <strong>der</strong> nach den Bestimmungen des<br />

Hausbetreuungsgesetzes höchst zulässigen Arbeitszeit beträgt <strong>der</strong> Zuschuss € 800<br />

monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt <strong>der</strong><br />

Zuschuss bei höchst zulässiger Arbeitszeit € 400 monatlich. Der Zuschuss kann frühestens<br />

mit Beginn des <strong>Betreuung</strong>sverhältnisses gewährt werden und endet mit dem Tod <strong>der</strong><br />

pflegebedürftigen Person, dem Ende des Dienstverhältnisses/<strong>der</strong> Dienstverhältnisse mit <strong>der</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>skraft/den <strong>Betreuung</strong>skräften, dem Ende des Vertragsverhältnisses <strong>der</strong><br />

pflegebedürftigen Person o<strong>der</strong> ihres Angehörigen mit dem gemeinnützigen Anbieter.<br />

7.6.2.2 Zuschuss bei Beschäftigung selbständiger <strong>Betreuung</strong>skräfte<br />

Für zwei selbständig erwerbstätige <strong>Betreuung</strong>skräfte beträgt <strong>der</strong> Zuschuss auf <strong>der</strong> Basis<br />

einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils mindestens € 537,78 im Monat € 225,-<br />

(zwölf Mal jährlich). Für nur eine selbständig erwerbstätige <strong>Betreuung</strong>skraft kann ein<br />

62 Siehe dazu auch BMSK 2008a<br />

Endbericht 52

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