13.02.2013 Aufrufe

Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

10.5 Qualitätssicherung<br />

10.5.1 Qualität in Pflege und <strong>Betreuung</strong> – notwendige theoretische Grundlagen<br />

Unter sinngemäßer Anwendung <strong>der</strong> „klassischen Einteilung“ von Qualität nach Avedis<br />

Donabedian (1982) (Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität) in <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong> ist festzuhalten,<br />

dass hinsichtlich <strong>der</strong> Strukturqualität <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong> die Rahmenbedingungen, unter denen<br />

<strong>Betreuung</strong> geleistet wird (z.B. Organisationsform, Materialausstattung, Größe, Bau und<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung sowie die quantitative und qualitative Personalausstattung) nur<br />

sehr begrenzt und zum Teil nur mittelbar geregelt werden können. Bezüglich <strong>der</strong> Ausstattung<br />

<strong>der</strong> Wohnung bezogen auf die Bedürfnisse <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>sbedürftigen sowie <strong>der</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>spersonen sind konkret lediglich die Vorschriften des Hausangestelltengesetzes<br />

(bezüglich ArbeitnehmerInnenschutz) beziehungsweise die Verordnung des Bundesministers<br />

für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe <strong>der</strong><br />

Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben o<strong>der</strong> Gesundheit<br />

bei <strong>der</strong> Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben (BGBl II, 152/2007), herziehbar.<br />

Bezogen auf die quantitative Personalausstattung ist bezüglich des Mindest- und<br />

Höchststundenausmaßes für <strong>Betreuung</strong> auf die Bestimmungen des<br />

Hausangestelltengesetzes, des Hausbetreuungsgesetzes, des § 21b BPGG und <strong>der</strong><br />

einschlägigen För<strong>der</strong>richtlinien zu verweisen. Im Wesentlichen sind jedoch die finanziellen<br />

Möglichkeiten und die Finanzierungsbereitschaft <strong>der</strong> Betroffenen (und <strong>der</strong>en Angehörigen)<br />

sowie die För<strong>der</strong>ungsrahmenbedingungen für das quantitative Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong><br />

maßgeblich.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> qualitativen Personalausstattung ist auf Art. 1 Ziff. 1 lit d <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Län<strong>der</strong>n über die gemeinsame<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> zu verweisen. Nach dieser Vereinbarung ist eine<br />

Mindestausbildung <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>spersonen als Maßnahme <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />

vorzusehen.<br />

Gemäß § 21b BPGG (in <strong>der</strong> Fassung bis 9.4.2008) war eine theoretische Ausbildung <strong>der</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>skraft, die im Wesentlichen <strong>der</strong> Ausbildung eines/einer HeimhelferIn nach <strong>der</strong><br />

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Län<strong>der</strong>n über<br />

Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entsprechen sollte, vorgesehen. Diese<br />

Voraussetzung hätte bis spätestens 30. Juni 2008 von den betroffenen <strong>Betreuung</strong>spersonen<br />

erfüllt werden müssen.<br />

Nach <strong>der</strong> neuen Fassung des § 21b BPGG (seit 10.4.2008) sind nun zur Qualitätssicherung<br />

folgende gesetzlichen Festlegungen getroffen, von denen mindestens eine bis 1. Jänner<br />

2009 erfüllt sein muss:<br />

a) entwe<strong>der</strong> eine theoretische Ausbildung <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skraft, die im Wesentlichen<br />

<strong>der</strong> Ausbildung eines/einer HeimhelferIn nach <strong>der</strong> Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-<br />

VG zwischen dem Bund und den Län<strong>der</strong>n über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr.<br />

55/2005, entspricht o<strong>der</strong>,<br />

b) dass die <strong>Betreuung</strong>skraft seit mindestens sechs Monaten die <strong>Betreuung</strong> im Sinne<br />

des HBeG o<strong>der</strong> gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfor<strong>der</strong>nissen einer<br />

sachgerechten <strong>Betreuung</strong> des För<strong>der</strong>werbers durchgeführt hat o<strong>der</strong><br />

Endbericht 168

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!