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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

über den Pflegegeldbezug, bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld <strong>der</strong> Stufen 3 und 4<br />

eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung an<strong>der</strong>er zur<br />

Beurteilung des Pflegebedarfs berufener ExpertInnen über die Notwendigkeit <strong>der</strong> 24-<br />

Stunden-<strong>Betreuung</strong>, Bestätigung <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skraft beim<br />

Sozialversicherungsträger, bei einer <strong>Betreuung</strong>skraft aus einem an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaat<br />

ein Nachweis über die Sozialversicherung in diesem EU-Staat sowie die geleisteten<br />

Beiträge, <strong>der</strong> Meldezettel <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>skraft und eine Erklärung über Einkommen,<br />

Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen <strong>der</strong> pflegebedürftigen Person.<br />

Mit <strong>der</strong> Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie mit <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong><br />

widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses wird das Bundessozialamt betraut. Zur<br />

Entscheidung über Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien<br />

wird das Bundessozialamt ermächtigt. Auf Ersuchen des Zuschusswerbers/<strong>der</strong><br />

Zuschusswerberin kann die Entscheidung des Bundessozialamtes vom Bundesministerium<br />

für Soziales und Konsumentenschutz auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft<br />

werden.<br />

7.6.2.6 Weitere Bestimmungen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>richtlinie:<br />

Meldepflichten: Die pflegebedürftige Person bzw. die <strong>Betreuung</strong>skräfte sind verpflichtet,<br />

dem Bundessozialamt alle Umstände, die Auswirkungen auf den Zuschuss haben können,<br />

unverzüglich zu melden.<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung des Zuschusses: Der Zuschuss kann vom Bundessozialamt<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller/die Antragstellerin wesentliche Umstände<br />

verschwiegen o<strong>der</strong> unwahre Angaben gemacht hat, <strong>der</strong> Zuschuss widmungswidrig<br />

verwendet wurde o<strong>der</strong> die Überprüfung <strong>der</strong> widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.<br />

Von <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung kann in beson<strong>der</strong>s berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen<br />

werden.<br />

Qualitätssicherung: Zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität in <strong>der</strong> häuslichen <strong>Betreuung</strong> kann <strong>der</strong><br />

Zuschussgeber geeignete Maßnahmen, etwa Information und Beratung in Form eines<br />

Hausbesuches insbeson<strong>der</strong>e durch Pflegefachkräfte, vorsehen.<br />

Härteklausel: Ergibt sich aus <strong>der</strong> Anwendung dieser Richtlinien eine beson<strong>der</strong>e Härte, kann<br />

das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eine von diesen Richtlinien<br />

abweichende Entscheidung treffen.<br />

Informationen und Beratungen über die För<strong>der</strong>ung werden über das Bundesministerium<br />

für Soziales und Konsumentenschutz unter www.pflegedaheim.at bzw. unter <strong>der</strong><br />

Telefonnummer 0800 - 22 03 03 (kostenlos aus ganz Österreich) angeboten.<br />

7.7 Die Verlängerung <strong>der</strong> Amnestie bis zum 31.12.2007<br />

Nach den Nationalratswahlen vom 1.10. 2006 hat <strong>der</strong> neue Nationalrat in Bedachtnahme auf<br />

die sommerliche Pflegediskussion des Jahres 2006 bereits im Herbst 2006 eine bis zum<br />

Endbericht 55

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