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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong>) wurden im Rahmen <strong>der</strong><br />

Finanzausgleichsverhandlungen die gemeinsamen Grundlagen für die För<strong>der</strong>ung festgelegt.<br />

� Voraussetzung für die För<strong>der</strong>ung sind: das Vorliegen eines <strong>Betreuung</strong>sverhältnisses<br />

nach HBeG o<strong>der</strong> GewO, <strong>der</strong> Anspruch auf Pflegegeld zumindest <strong>der</strong> Stufe 3, die<br />

Notwendigkeit einer 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> und eine Mindestausbildung <strong>der</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>spersonen<br />

� Die Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungen beträgt für selbständige <strong>Betreuung</strong>spersonen 225,- € im<br />

Monat und für unselbständige <strong>Betreuung</strong>spersonen 800,- € pro Monat (beim<br />

Vorliegen von zwei <strong>Betreuung</strong>sverhältnissen).<br />

� Bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung können Einkommen und Vermögen <strong>der</strong> zu betreuenden Personen<br />

berücksichtigt werden, auf jeden Fall unberücksichtigt bleibt ein Vermögen von<br />

weniger als 7.000,- € 64 sowie Eigenheim o<strong>der</strong> Eigentumswohnung zur Abdeckung des<br />

angemessenen Wohnbedürfnisses.<br />

För<strong>der</strong>bar sind BetreuerInnen nur, wenn <strong>der</strong>en Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschreitet und daher volle Sozialversicherungspflicht besteht.<br />

Das Bundespflegegeldgesetz (BGBl. I 34/2007 idF BGBl. I 57/2008) regelt im neuen § 21b<br />

die Voraussetzungen, unter denen finanzielle För<strong>der</strong>ungen an pflege- und<br />

betreuungsbedürftige Personen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Angehörige65 gewährt werden können. Richtlinien<br />

des BMSK legen die konkreten För<strong>der</strong>voraussetzungen für die 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> fest.<br />

Für die Abwicklung dieser För<strong>der</strong>ungen ist das Bundessozialamt zuständig.<br />

Mit dem Pflege-Übergangsgesetz, BGBI. I Nr. 164/2006 idF BGBL. I Nr. 50/2007 wurden im<br />

Rahmen des geplanten Prozesses <strong>der</strong> Legalisierung von ausländischen Pflegekräften für<br />

einen Übergangszeitraum bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ArbeitgeberInnen in<br />

Privathaushalten von bestimmten Verwaltungsstrafbestimmungen ausgenommen. Diese<br />

Frist wurde auf den 31. Dezember 2007 erstreckt.<br />

Das Pflege-Verfassungsgesetz (BGBL. I Nr. 43/2008) enthält im Rahmen des<br />

Geltungsbereiches des oben angeführten Hausbetreuungsgesetzes im Wesentlichen<br />

Regelungen betreffend<br />

- die zeitliche befristete Aussetzung von Verwaltungsstrafbestimmungen für<br />

Personen, welche Pflege- und <strong>Betreuung</strong>stätigkeiten ausüben o<strong>der</strong> ausgeübt haben<br />

ohne hierzu berechtigt zu sein bzw. für Personen, welche eine nicht berechtigte<br />

Person zur Verrichtung dieser Tätigkeiten heranziehen o<strong>der</strong> herangezogen haben<br />

- es bestehen keine nachträglichen Beitrags- und Abgabennachfor<strong>der</strong>ungen, sofern<br />

die Anmeldung zur Sozialversicherung bis spätestens 30. Juni 2008 erfolgt o<strong>der</strong> die<br />

Tätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2008 beendet wurde.<br />

Dieses Bundesverfassungsgesetz trat mit Ablauf des 30. Juni 2008 wie<strong>der</strong> außer Kraft<br />

Steuer und Sozialversicherung<br />

64 In <strong>der</strong> zugrunde liegenden 15a-Vereinbarung sind 5.000,- € genannt<br />

65 Diese För<strong>der</strong>ungen können bei Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen an BezieherInnen des Bundes- und <strong>der</strong><br />

Landespflegegeldgesetze geleistet werden<br />

Endbericht 63

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