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Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...

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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />

bei <strong>der</strong> Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben (BGBl II, 152/2007) heranzuziehen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Kooperationsverpflichtungen von angestellten und selbständigen<br />

<strong>Betreuung</strong>skräften mit an<strong>der</strong>en involvierten Personen und Organisationen ist auf § 6 HBeG<br />

zu verweisen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Dokumentationsverpflichtung ist auf § 1 Abs. 4 AÜR (BGBl.II<br />

278/2007) zu verweisen.<br />

Das Ergebnis (Ergebnisqualität) von <strong>Betreuung</strong> und Pflege (entsprechend <strong>der</strong> Befugnis <strong>der</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>skraft gemäß §§ 3b o<strong>der</strong> 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes<br />

(GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008,<br />

o<strong>der</strong> gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in <strong>der</strong> Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008) zeigt sich zum einen beim <strong>Betreuung</strong>s- und<br />

Pflegebedürftigen und in einer erweiterten Interpretation auch bei den angestellten o<strong>der</strong><br />

gewerblich tätigen BetreuerInnen. Das <strong>Betreuung</strong>s- und Pflegeergebnis ist gekennzeichnet<br />

durch den <strong>Betreuung</strong>s- und Pflegezustand des Patienten, dem physischen, psychischen und<br />

sozialen Wohlbefinden <strong>der</strong> betreuungs- und pflegebedürftigen Person und des eingesetzten<br />

<strong>Betreuung</strong>spersonals. Hinsichtlich <strong>der</strong> Qualitätssicherung für Pflege (und Elementen <strong>der</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>) zum Wohle <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>sbedürftigen ist auf die Bestimmung des § 33a BPGG<br />

zu verweisen.<br />

Über entsprechende Vereinbarungen mit dem BMSK werden vom Kompetenzzentrum Pflege<br />

des SV <strong>der</strong> Bauern Expertinnen auf Grundlage eines standardisierten Fragebogens<br />

randomisiert – und im Regelfall, bei Vorhandensein eines Telefonanschlusses im zu<br />

besuchenden Haushalt, nach Vorankündigung – in eine Stichprobe von Pflegegeld bzw.<br />

För<strong>der</strong>ungen nach § 21b BPGG beziehenden Haushalten zur Qualitätssicherung entsandt.<br />

Erhebungen und Diskussionen zur Sicherung des physischen, psychischen und sozialen<br />

Wohlbefindens (z.B. durch Supervision) <strong>der</strong> professionellen <strong>Betreuung</strong>spersonen in <strong>der</strong> 24-<br />

Stunden-<strong>Betreuung</strong> (und in <strong>der</strong> Pflege insgesamt) finden zur Zeit in Österreich nicht statt.<br />

Vom Kompetenzzentrum <strong>der</strong> SV <strong>der</strong> Bauern werden im Rahmen <strong>der</strong> systematischen<br />

Erhebungen zur 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> ausschließlich die beson<strong>der</strong>en Belastungen<br />

(körperlich, psychisch, zeitlich, finanziell) für „private Hauptpflegepersonen“ erhoben.<br />

Durch das Kompetenzzentrum wurden im Zeitraum 2003 bis Ende 2007 rund 25.000<br />

Hausbesuche von ca. 110 diplomierten Pflegepersonen durchgeführt. Seit Mitte 2007<br />

werden auch Haushalte von BezieherInnen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nach § 21b BPGG besucht. Diese<br />

Besuche dienen in <strong>der</strong> Praxis weniger <strong>der</strong> Kontrolle als einer umfassenden Beratung <strong>der</strong><br />

pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen.<br />

Als wesentliches Element <strong>der</strong> kontinuierlichen Qualitätssicherung sind die Hausärztinnen<br />

anzusprechen. Allgemein sind HausärztInnen oftmals als langjährige BegleiterInnen <strong>der</strong><br />

Betroffenen mit <strong>der</strong>en Bedürfnissen wohl vertraut. Spezifisch auf die neue Rechtslage <strong>der</strong><br />

Personenbetreuung bezogen ist festzuhalten, dass Betreuerinnen, denen gemäß § 50b<br />

ÄrzteG ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, verpflichtet sind, dem/<strong>der</strong> (Haus-)<br />

ÄrztIn unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung (Delegation) von<br />

Bedeutung sein könnten, insbeson<strong>der</strong>e Verän<strong>der</strong>ung des Zustandsbilds <strong>der</strong> betreuten<br />

Person o<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>stätigkeit. BetreuerInnen, denen ärztliche<br />

Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, <strong>der</strong>en Durchführung ausreichend und<br />

Endbericht 170

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