Evaluierung der 24h-Betreuung - Sozialökonomische ...
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<strong>Evaluierung</strong> 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong><br />
• Das Modell <strong>der</strong> Anstellung bei einem gemeinnützigen Anbieter sozialer Dienste<br />
• Das Modell <strong>der</strong> gewerblichen <strong>Betreuung</strong><br />
In diesen drei Formen ist die 24-Stunden-<strong>Betreuung</strong> unter Wahrung von jeweils spezifischen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen nunmehr legal. Rechtsquellen sind das Hausbetreuungsgesetz (HBeG, BGBl<br />
I 2007/33) inklusive <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gewerbeordnung 1994 sowie eine Verordnung des<br />
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das<br />
Gewerbe <strong>der</strong> Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben<br />
und Gesundheit bei <strong>der</strong> Erbringung von Dienstleistungen zu erbringen haben (BGBL II<br />
2007/152)<br />
7.4.1 Grundlegende Bestimmungen<br />
Das HBeG gilt für <strong>Betreuung</strong>skräfte, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, wenn die<br />
zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld ab <strong>der</strong> Stufe 3 hat o<strong>der</strong> Anspruch auf Stufe 1<br />
o<strong>der</strong> 2 hat und gleichzeitig wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung ständiger<br />
<strong>Betreuung</strong>sbedarf besteht. Weitere Voraussetzung für unselbständige BetreuerInnen ist,<br />
dass nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von<br />
mindestens <strong>der</strong> gleichen Dauer gewährt wird, die Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro<br />
Woche beträgt und wenn die <strong>Betreuung</strong>skraft für die Dauer <strong>der</strong> Arbeitsperiode in die<br />
Hausgemeinschaft <strong>der</strong> zu betreuenden Person aufgenommen wird.<br />
<strong>Betreuung</strong> nach dem HBeG umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in <strong>der</strong><br />
Hilfestellung insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Haushaltsführung und <strong>der</strong> Lebensführung bestehen,<br />
soweit diese Tätigkeiten nicht dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen sowie<br />
sonstige auf Grund <strong>der</strong> <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.<br />
Die <strong>Betreuung</strong>skraft ist verpflichtet, mit an<strong>der</strong>en in die Pflege und <strong>Betreuung</strong> involvierten<br />
Personen und Einrichtungen zum Wohle <strong>der</strong> zu betreuenden Person zusammen zu arbeiten.<br />
Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige <strong>Betreuung</strong>skraft ist diese Verpflichtung eine aus<br />
dem Arbeitsverhältnis. Die <strong>Betreuung</strong>skraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in<br />
Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen o<strong>der</strong> anvertrauten Angelegenheiten<br />
verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde o<strong>der</strong> sich nicht eine Auskunftsverpflichtung<br />
aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.<br />
7.4.2 Das Modell <strong>der</strong> Anstellung im privaten Haushalt<br />
Für <strong>Betreuung</strong>skräfte, die in einem Arbeitsverhältnis zu <strong>der</strong> zu betreuenden Person o<strong>der</strong><br />
einem/einer Angehörigen stehen, ist das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (mit<br />
Ausnahme <strong>der</strong> §§ 5 und 6 Abs. 1 – 3) anzuwenden. Abweichend vom Hausgehilfen- und<br />
Hausangestelltengesetz wird im HBeG die Arbeitszeit wie folgt (HBeG § 3, Abs. 2 – 4)<br />
geregelt: In zwei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich <strong>der</strong> Zeiten<br />
von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Allfällige über diese Höchstgrenze<br />
hinaus gehende Zeiten <strong>der</strong> Arbeitsbereitschaft, die die <strong>Betreuung</strong>skraft vereinbarungsgemäß<br />
in ihrem Wohnraum o<strong>der</strong> in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während <strong>der</strong> sie im<br />
Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieses<br />
Endbericht 47